Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Die Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelbehörde bzw des Verwaltungsgerichts bei Rechtsmitteln von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten ist grundsätzlich auf die Prüfung der durch diese geltend gemachten subjektiven Rechte beschränkt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Zwischenlagerung; Nachbar; Gefährdung; Belästigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.802.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020