RS Lvwg 2019/11/14 LVwG-AV-802/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Die Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelbehörde bzw des Verwaltungsgerichts bei Rechtsmitteln von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten ist grundsätzlich auf die Prüfung der durch diese geltend gemachten subjektiven Rechte beschränkt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Zwischenlagerung; Nachbar; Gefährdung; Belästigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.802.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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