RS Lvwg 2019/11/14 LVwG-AV-802/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Nach § 43 Abs 1 AWG 2002 haben die Nachbarn im abfallrechtlichen Verfahren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Abfallbehandlungsanlage nur genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes wird den Nachbarn durch den Gesetzgeber im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht eingeräumt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Zwischenlagerung; Nachbar; Gefährdung; Belästigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.802.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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