Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Nach § 43 Abs 1 AWG 2002 haben die Nachbarn im abfallrechtlichen Verfahren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Abfallbehandlungsanlage nur genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes wird den Nachbarn durch den Gesetzgeber im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht eingeräumt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Zwischenlagerung; Nachbar; Gefährdung; Belästigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.802.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020