Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AWG 2002 §37 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die gemeinsame Beschwerde von 1. Herrn A und 2. Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen die Spruchpunkte A. und B. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 2017, Zl. ***, mit denen der C GmbH, ***, ***, die abfall- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen auf dem Areal des Steinbruchs ***, GSt. Nr. *** und ***, KG ***, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt A. erteilte abfallrechtliche Bewilligung richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
1.1. Die beantragte Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 wird unter Zugrundelegung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid genehmigten, durch den Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Modifikation des verfahrenseinleitenden Antrags samt den diesbezüglichen Konkretisierungen, das sind
a. die Eingabe der C GmbH vom 07.11.2018, mit der die Projektänderung (betreffend die nunmehr entlang der unbefestigten Fahrwege und der Manipulations- und Fahrflächen auf der Zwischenlagerfläche vorgesehene manuelle Befeuchtung) bekannt gegeben wurde
b. die mit Eingabe vom 23.08.2019 vorgelegte, von der D GmbH & Co KG erstellte „Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Staub- und gasförmige Luftschadstoffe durch den Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baustoffe der Fa. C GmbH in der KG ***, Gemeinde ***“ vom 23.08.2019, ***, die auf der als Beilage zum Schreiben der C GmbH vom 07.11.2018 vorgelegten, von der D GmbH & Co KG erstellten „Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Staub- und gasförmige Luftschadstoffe durch den Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baustoffe der Fa. C GmbH in der KG ***, Gemeinde ***“ vom 03.10.2018 aufbaut, und die an die Stelle des in erster Instanz vorgelegten, in den durch den Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen enthaltenen, durch E erstellten „Gutachten[s] über die zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und die dadurch verursachten Immissionen für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen auf den Grundstücken *** und *** der KG ***) vom 10.08.2015 tritt; und
c. das mit Eingabe vom 16.07.2019 vorgelegte, durch das Ingenieurbüro F erstellte, mit 15.07.2019 datierte „Schalltechnische[…] Projekt. Zwischenlager für mineralische Baurestmassen ‚***‘ Areal des Steinbruchs ***. Ergänzung“,
die allesamt einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, erteilt.
1.2. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 2017, Zl. ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt modifiziert wird:
1.2.1. Der letzte Absatz des Spruchpunkt A.I. wird um einen Einschub ergänzt, sodass dieser wie folgt lautet:
„Der Lagerplatz ist gemäß den durch den Landeshauptmann von Niederösterreich mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen – wobei das in den durch den Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen enthaltene, durch E erstellte „Gutachten über die zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und die dadurch verursachten Immissionen für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen auf den Grundstücken *** und *** der KG ***)“ vom 10.08.2015 durch die in Spruchpunkt 1.1.b dieses Erkenntnisses angeführte, mit Eingabe vom 23.08.2019 vorgelegte, von der D GmbH & Co KG erstellte „Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Staub- und gasförmige Luftschadstoffe durch den Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baustoffe der Fa. C GmbH in der KG ***, Gemeinde ***“ vom 23.08.2019, ***, ersetzt wird und die durch den Landeshauptmann von Niederösterreich mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen durch die in Spruchpunkten 1.1.a. und 1.1.c. genannten Unterlagen ergänzt werden – und gemäß der nachfolgenden Projektsbeschreibung zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon ergeben.“
1.2.2. In der Projektbeschreibung (Spruchpunkt A.II.) wird nach der Wortfolge „Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2015“ die Wortfolge „und die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ eingefügt und wird nach dem Absatz
„- Allfällige Überwässer des Retentionsbeckens werden nachweislich ordnungsgemäß und fachgerecht entsorgt.“
folgender Absatz ergänzt:
„- Die vorgesehene Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege, sowie der Manipulations- und Fahrflächen auf der Zwischenlagerfläche erfolgt, wie mit der Projektänderung vom 07.11.2018 bekanntgeben, durch manuelle Befeuchtung in der Form, wie sie in der in Zusammenhang mit dieser Projektänderung vorgelegten „Emmissionsanalyse und Immissionsprognose über Staub- und gasförmige Luftschadstoffe durch den Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baustoffe der Fa. C GmbH in der KG ***, Gemeinde ***“ vom 23.09.2019 und im mit Eingabe vom 16.07.2019 seitens der C GmbH vorgelegten, durch das Ingenieurbüro F erstellten, mit 15.07.2019 datierten „Schalltechnische[n] Projekt. Zwischenlager für mineralische Baurestmassen ‚***‘ Areal des Steinbruchs *** Ergänzung“ zugrunde gelegt wird, nämlich durch manuelle Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege sowie der Manipulations- und Fahrflächen auf der Zwischenlagerfläche mittels Fasswagen (Zugfahrzeug, Vakuumfass) während der Betriebszeiten soweit dies zur Hintanhaltung von sichtbaren Staubemissionen erforderlich ist, bei trockener Witterung zumindest alle 3 Stunden mit einer spezifischen Wassermenge von mindestens 3 l pro m2 oder jede Stunde mit einer spezifischen Wassermenge von 1 l/(m2xStunde).“
1.2.3. Die im in Beschwerde gezogenen Bescheid in Spruchteil A. III. vorgesehenen Auflagen 30. und 31. werden dahingehend konkretisiert und ergänzt, dass es anstelle der Wortfolgen:
„Luftreinhaltetechnik
30. Die in Haufen gelagerten mineralischen Baurestmassen sind bei trockener Witterung so zu befeuchten, dass der Feuchtegehalt des manipulierten und/oder aufbereiteten Materials stets mehr als 10 % beträgt.
31. Alle befestigten Fahrwege, insbesondere der Bereich der Einmündung in die L ***, sind regelmäßig mittels Nasskehrmaschine zu säubern.“
wie folgt lautet:
„Luftreinhaltetechnik
30. Falls es im Bereich der in Haufen gelagerten mineralischen Baurestmassen zu sichtbaren Staubemissionen kommen sollte, sind diese unverzüglich mit den projektierten fix installierten Beregnern zu befeuchten.
31. Alle befestigten Fahrwege, insbesondere der Bereich der Einmündung in die L ***, sind bei Verschmutzung mittels Nasskehrmaschine zu säubern
31.a. Über die Staubemissionsminderungsmaßnahmen (insbesondere über den Wasserverbrauch und die Nasskehrung der befestigten Fahrwege), über die projektspezifischen Betriebsstunden/Jahr sowie die angelieferten Materialmengen/Jahr sind übersichtliche Aufzeichnungen in einem Betriebstagebuch zu führen, welches mindestens 5 Jahre zur Einsicht durch die Behörde in der Abbaustätte aufzuliegen hat.“
1.2.4. Alle sonstigen im in Beschwerde gezogenen Bescheid in Spruchpunkt A. III. enthaltenen Auflagen und Bedingungen bleiben unverändert aufrecht und wird die abfallrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung ebendieser erteilt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt C. erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung richtet, wird diese mangels diesbezüglicher Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37 Abs. 1, 38, 43, 47 AWG 2002
§§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand:
1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2017, ZL. ***, wurde der C GmbH, ***, *** (im Folgenden: die Genehmigungswerberin) die abfallrechtliche (Spruchpunkt A.) und naturschutzrechtliche (Spruchpunkt C.) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer in den mit Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen näher dargestellten Abfallbehandlungsanlage – konkret eines Zwischenlagers mit Manipulationsfläche für nicht-gefährliche Abfälle (mineralische Baurestmassen) auf dem Areal des seit Jahrzehnten bestehenden Steinbruchs ***, Gst. Nr. *** und *** in der KG *** – unter Festlegung des Konsenses (Spruchpunkt A. I.) und Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt A. III.) erteilt. In Spruchpunkt B. wurde eine Bauaufsicht bestellt und in Spruchpunkt D. wurde die Genehmigungswerberin zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet.
1.2. Das verfahrensgegenständliche, mit dem genannten Bescheid erstinstanzlich bewilligte Projekt wird in Spruchpunkt A. II. wie folgt beschrieben:
„II. Projektsbeschreibung:
Die C GmbH hat mit Schreiben vom 28.04.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen auf dem Areal des Steinbruchs ***, Gst. Nr. *** und *** in der KG *** gestellt.
Dieses Zwischenlager soll im Bereich des seit Jahrzehnten bestehenden Steinbruches der Firma C errichtet werden, wobei anzumerken ist, dass die Erweiterung dieses Steinbruches um 117.488 m² zuletzt mit Bescheid der Abteilung Umwelt- und Energierecht vom 18.2.2014, ***, gemäß § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000 genehmigt wurde und von dieser UVP-Genehmigung die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes samt Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG, die Erweiterung und Rekultivierung der Materialgewinnungsanlage nach dem NÖ NSchG 2000 und die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung im Gesamtausmaß von 143.507 m² nach dem Forstgesetz 1975 mit umfasst ist. Die Zuständigkeit für diese Anlage ist jedoch bereits auf die Materienbehörden übergegangen.
Alle für den Betrieb des Steinbruchs errichteten und auch für das Zwischenlager notwendigen Einrichtungen können mitbenützt werden. Dies betrifft im Besonderen die Zufahrt, die Abstellflächen für Maschinen, den Sozialcontainer und die Umzäunung.
Konkret geplant ist die Errichtung einer ca. 3.090 m² großen abgedichteten Lagerfläche und eines nördlich anschließenden ca. 640 m² großen Retentionsbeckens.
Dieses Becken hat ein Fassungsvolumen von ca. 594 m³ und kann somit das
2-tägige 5-jährliche Niederschlagsereignis (138,4 mm) aufnehmen. Das 2-tägig
50-jährliche Regenereignis (224,8 mm) kann mit Rückstau auf die Lagerfläche gespeichert werden.
Die Behandlung der mineralischen Baurestmassen erfolgt mit einer raupenmobilen Brech- und Siebanlage Type REMAX 1312 MAXI, wobei diese Anlage an maximal 12 Tagen pro Jahr im Einsatz sein wird. Für Materialtransport und Materialaufgabe wird ein bereits im Steinbruch vorhandener Radlader CAT 988 verwendet.
Auf der Lagerfläche sollen maximal 3.200 m³ Inputmaterialien (Baurestmassen) gelagert werden. Aufbereitete Recyclingmaterialien sollen in einer Menge von max. 2.780 m³ zwischengelagert werden.
Die maximale Verarbeitungsmenge pro Jahr beträgt ca. 9.600 m³.
Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2015 erfolgten Präzisierungen bzw. Projektsänderungen sind Bestandteil des Projekts.
Diese lauten:
- Als Betriebszeit der gegenständlichen Aufbereitungsanlage samt Lagerplatz wird Werktags außer Samstag zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt.
- Die Rückverregnung der Niederschlagswässer aus dem Retentionsbecken erfolgt mit zumindest 3 fixen, in einer Höhe von mindestens 3 m montierten, Sprühregnern an der Westseite der Dichtfläche.
- Allfällige Überwässer des Retentionsbeckens werden nachweislich ordnungs-gemäß und fachgerecht entsorgt.
Allfälliges Brauchwasser zur Beregnung wird im Falle von lang andauernder Trockenheit zugeführt, um die Beregnung auch zu diesen Zeiten aufrechterhalten zu können.“
1.3. Der Konsens wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid in Spruchpunkt A. I. durch die Behörde wie folgt festgelegt:
„A. Abfallrechtliche Genehmigung
Die Landeshauptfrau von NÖ erteilt der C GmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Zwischenlager- und Mani-pulationsfläche zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle auf einer asphaltierten Dichtfläche auf dem Areal des Steinbruchs „***“ im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, je KG ***.
I. Konsens:
1. Abfallarten
Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:
SN
Sp.
g/gn
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
31409
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
31409
18
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31410
Straßenaufbruch
31411
29
Bodenaushub 1)
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung
31411
30
Bodenaushub 1)
Klasse A1
31411
31
Bodenaushub 1)
Klasse A2
31411
32
Bodenaushub 1)
Klasse A2G
31411
33
Bodenaushub 2)
Inertabfallqualität
31411
34
Bodenaushub
Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält
31411
35
Bodenaushub
Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile
31427
Betonabbruch 3)
31427
17
Betonabbruch
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31467
Gleisschotter
54912
Bitumen, Asphalt
Fußnoten:
1) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)
2) Nur Gleisschottermaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)
3) Auch Beton (z.B. Fehlchargen) aus der Produktion
Tabelle 2: Abfallarten für hergestellte Recycling-Baustoffe:
SN
Sp.
g/gn
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
31490
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31491
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31492
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31493
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31494
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31495
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung
Erklärungen zu den Tabellen:
SN
Schlüssel-Nummer
Sp
Codestellen der Spezifizierung
g
Gefährlich
gn
gefährlich, nicht ausstufbar
2. Genehmigte Menge
Die Lagerkapazität wird auf der Dichtfläche mit maximal 3.200 m³ (für Material bis zur Deponieklasse Baurestmassendeponie gemäß DVO 2008) begrenzt.
Außerhalb der asphaltierten Dichtfläche wird die Lagerung von geprüften Recyclingbaustoffen der Qualitätsklasse A+ und A mit 2.780 m³ begrenzt.
Die maximale jährliche Verarbeitungsmenge an Baurestmassen beträgt 9.600 m³.
3. Behandlungsverfahren
R4, R5, R13
4. Betriebszeiten
Werktags außer Samstag zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr
5. Befristung
20 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides
Der Lagerplatz ist gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt, erstellt von der C GmbH vom April 2014 und gemäß der nachfolgenden Projektsbeschreibung zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon ergeben.“
1.4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2017,
Zl. ***, wurde (nur) durch Frau B und Herrn A (im Folgenden: die Beschwerdeführer), die beide ganzjährig auf der im möglichen Immissionsbereich der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gelegen Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, leben, Beschwerde erhoben. Mit dieser gemeinsamen Beschwerde wird die Aufhebung der erteilten abfall- und naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkte A. und C.) beantragt. In der Beschwerde werden zum einen Verfahrensmängel (nicht ausreichende Determinierung, unzureichende Begründung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Verletzung von Parteiengehör, Unterlassene Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger) gerügt und vorgebracht, der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, wobei letzteres insbesondere damit begründet wird, dass ein Widerspruch gegen den Flächenwidmungsplan vorliege und dass durch die in Frage stehenden Anlage das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführer – durch die durch den Betrieb des in Frage stehenden Zwischenlagers samt Manipulationsfläche verursachten zusätzliche Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffemissionen sowie durch das Austreten gefährlicher Stoffe aus den gelagerten Abfälle – gefährdet werde.
1.5. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das verfahrensgegenständliche Projekt zunächst insofern gegenüber dem in erster Instanz eingereichten bzw. bewilligten Projekt ergänzt, als zur Erreichung des den in erster Instanz vorgelegten Berechnungen der zu erwartenden Staub-Emissionen zugrunde gelegten Staubminderungsgrades zunächst als zusätzliche Staubminderungsmaßnahme eine in erster Instanz weder ausdrücklich in den Projektunterlagen vorgesehene, noch mittels Auflage vorgeschriebene automatische Beregnungsanlage bei den unbefestigten Fahrwegen und der Aufbereitungsanlage zum Projektbestandsteil erklärt wurde, in der Folge jedoch das so zunächst ergänzte Projekt dahingehend modifiziert wurde, als in den in Frage stehenden Bereichen keine automatische Beregnungsanlage als zusätzliche Staubminderungsmaßnahme vorgesehen ist, sondern eine manuelle Befeuchtung dieser Bereiche projektiert wird.
1.6. Vor dem Hintergrund der durch die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und in der Beschwerde erhobenen Einwendungen und der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Ergänzung und in der Folge Modifikation des verfahrensgegenständlichen Projektes bestehen die entscheidungswesentliche Fragen zum einen in jener nach den Auswirkungen und der Zulässigkeit der erfolgten Projektergänzung und -änderung und zum anderen in der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Anlage in der nunmehr projektierten Form bzw. durch die von dieser ausgehenden Emissionen in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht, nicht in ihrem Leben und ihrer Gesundheit gefährdet zu werden, verletzt werden.
2. Verfahrensgang:
2.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
2.1.1. Mit Schreiben vom 28.04.2014 beantragte die Genehmigungswerberin die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines in den vorgelegten Projektunterlagen näher beschriebenen Abfallbehandlungsanlage, eines Zwischenlagers mit Manipulationsfläche für mineralische Baurestmassen auf dem Areal des schon seit Jahrzehnten bestehenden Steinbruchs ***, Gst. Nr. *** und *** in der KG ***, dessen Erweiterung im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28.02.2014, ***, nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem NÖ Naturschutzgesetz und dem Forstgesetz genehmigten Vorhabens „Erweiterung Steinbruch ***“ genehmigt wurde.
2.1.2. Nach erfolgter Vorprüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages samt der dazu vorgelegten – nach entsprechenden Stellungnahmen der durch die Behörde mit der Frage, ob die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung aus fachlicher Sicht ausreichten, befassten Sachverständigen ergänzten – Projektunterlagen wurde am 26.08.2015 eine abfallrechtliche Genehmigungsverhandlung durchgeführt.
Im Zuge dieser Genehmigungsverhandlung wurde zunächst das eingereichte Projekt dargestellt und besprochen und wurden folgende Änderungen bzw. Konkretisierungen der schriftlichen Projektunterlagen zum Projektbestandteil erklärt:
„- Die Betriebszeit der gegenständlichen Aufbereitungsanlage samt Lagerplatz soll Werktags außer Samstag zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr erfolgen.
- Die Rückverregnung der Niederschlagswässer aus dem Retentionsbecken soll mit zumindest 3 fix, in einer Höhe von mindestens 3 m montierten Sprühregnern an der Westseite der Dichtfläche erfolgen.
- Allfällige Überwässer des Retentionsbeckens werden nachweislich ordnungs- gemäß und fachgerecht entsorgt.
- Allfälliges Brauchwasser zur Beregnung wird im Falle von lang andauernder Trockenheit zugeführt werden, um die Beregnung auch zu diesen Zeiten aufrechterhalten zu können.“
2.1.3. Die ordnungsgemäß zur Verhandlung geladenen nunmehrigen Beschwerdeführer sprachen sich in der Genehmigungsverhandlung durch ihren damaligen anwaltlichen Vertreter gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung aus, wobei sie vorbrachten, dass das Projekt das Leben und die Gesundheit der Nachbarn gefährde, da nicht gewährleistet sei, dass Einwirkungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung in ausreichender Form hintangehalten würden. Bereits der bestehende Betrieb des Steinbruches zeige – so die Beschwerdeführer bei der Genehmigungsverhandlung –, dass die Genehmigungswerberin (beim Betrieb des bereits bestehenden und bewilligten Steinbruches) die (in der den Steinbruch betreffenden Bewilligung) vorgesehenen Auflagen und auch die (in der den Steinbruch betreffenden Bewilligung) vorgegebenen Sprengzeiten bzw. Sprengmittelmengen nicht einhalte.
Auch weise das gegenständliche Projekt kein Verkehrskonzept aus, durch das ausreichend sicherstellt werde, dass durch die an- und abfahrenden LKWs keine übermäßige Staubbelastung entstehe und ließen die Projekt-Unterlagen nicht erkennen, auf welchen Aus- und Einfahrten zum Betriebsareal zu- und abgefahren sowie zur Lagerstätte gefahren werde. Durch die projektierten an- und abfahrenden LKWs entstehe sowohl auf dem gesamten Betriebsgebiet der Genehmigungswerberin als auch auf der Liegenschaft der Nachbarn zusätzlich zum derzeitigen Betrieb des Steinbruches eine zusätzliche Belastung, die geeignet sei, das Leben und die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden. Durch die Bearbeitung der in der Anlage verarbeiteten Stoffe seien, so das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiter, auch Emissionen zu befürchten, die geeignet seien, die Liegenschaft der Nachbarn zu kontaminieren, sodass die Nachbarn auch in ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten gefährdet würden.
Weiters wurde seitens der Beschwerdeführer in der Genehmigungsverhandlung darauf hingewiesen, dass das Projekt auf Grundstücken zu liegen kommen solle, die eine Steinbruchwidmung (Grünland Materialgewinnung) aufweisen, sodass das Projekt nicht zulässig sei, da dieses nur bei Vorliegen einer Widmung als „Grünland Abfallbehandlungsanlage bzw. Aushubdeponie“ zulässig wäre.
Aufgrund der im Steinbruch stattfindenden Sprengungen sei nicht gewährleistet, dass der projektierte Lagerplatz und das Retentionsbecken in der eingereichten Form dicht bleibe, vielmehr bestehe aufgrund der Sprengungen die Gefahr von Schäden am Lagerplatz bzw. am Retentionsbeckens.
2.1.4. Im Zuge der Genehmigungsverhandlung am 26.08.2015 wurde, nachdem den anwesenden Verfahrensparteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden war, weiters ein Lokalaugenschein im Bereich der geplanten Anlage und beim Wohnhaus der Beschwerdeführer durchgeführt und erfolgte in der Folge eine fachliche Beurteilung des eingereichten und in der Genehmigungsverhandlung wie unter 1.2.2. angeführt konkretisierten bzw. geänderten Projekts durch die durch die Behörde beigezogenen und bei der Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen – G als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz, H als Amtssachverständiger für Grundwasserhydrologie, I als Amtssachverständiger für Lärmtechnik, J als Amtssachverständiger für Maschinenbautechnik und L als Amtssachverständige für Naturschutz, die allesamt die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes attestierten, wenn bei projektgemäßer Ausführung die fachlich geboten erscheinenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Das durch die Amtssachverständige für Luftreinhaltung, K im Vorfeld der Genehmigungsverhandlung schriftlich am 25.08.2015 erstattete Gutachten wurde verlesen.
2.1.5. Der durch die Behörde beigezogene Amtssachverständige für Lärmtechnik, I, kam in seiner in der Genehmigungsverhandlung erstatteten fachlichen Stellungnahme zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) entsprechend der
ÖAL3-Richtlinie abgesehen vom (eine andere Liegenschaft als jene der Beschwerdeführer betreffenden) IP5, für den eine individuelle und lärmmedizinische Beurteilung erforderlich sei, in allen untersuchten Nachbarschaftsbereichen – inklusive jenem des für Beschwerdeführer relevanten Bereichs – eingehalten werde und führte der Amtssachverständige für Lärmtechnik im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung gemachte Einwendung der nunmehrigen Beschwerdeführer aus lärmtechnischer Sicht ausdrücklich aus, dass „diese Wohnnachbarschaft ca. 50 m südlich des untersuchten Nachbarschaftspunktes IP6: ***liegt, sodass die Begutachtungsergebnisse auch für die Wohnnachbarschaft A und B mit guter Näherung heranzuziehen sind. Für diesen Nachbarschaftsbereich ist zu erwarten, dass das so genannte Irrelevanzkriterium der aktuellen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten wird, sodass das Vorhaben ohne weitere Maßnahmen aus fachlicher Sicht als genehmigungsfähig anzusehen ist.“
Im Einzelnen führte der Amtssachverständige für Lärmtechnik wie folgt aus:
„Befund:
Auf einem Abschnitt des „Steinbruches ***“ soll ein 3.090 m² großes Zwischenlager für mineralische Baurestmassen in Menge von max. 2.780 m³ errichtet werden. Die mineralischen Baurestmassen sollen hier zwischengelagert und bei Bedarf mit einer mobilen Anlage aufbereitet werden. Die maximale Verarbeitungsmenge pro Jahr wird mit ca. 9.600 m³ angegeben. Die Materialien aus der Aufbereitung werden einer Wiederverwendung, einer weiteren Verwertung oder einer geeigneten Entsorgung zugeführt. Alle für den Betrieb des Steinbruchs errichteten und auch für das Zwischenlager notwendigen Einrichtungen können mitbenützt werden. Dies betrifft im Besonderen die Zufahrt, die Abstellfläche für Maschinen, den Sozialcontainer und die Umzäunung. Die Zufahrt zum Zwischenlager erfolgt über die Zufahrt zum Steinbruch und die bestehende Betriebsstraße.
Die Betriebszeiten des Zwischenlagers werden entsprechend der heutigen Erklärung und in Abweichung zum Technischen Bericht mit
Montag bis Freitag von 06:00 bis 19:00 Uhr
angegeben.
Mit Verweis auf die lärmtechnischen Vorprüfungen wurden die Einreichunterlagen durch ein ”Schalltechnisches Projekt“, ausgearbeitet vom Ingenieurbüro F, datiert mit 07.08.2015, als Projektsbestandteil ergänzt. Diese Projektsunterlage enthält u.a. messtechnische Erhebung der vorherrschenden Umgebungslärmsituationen in den exponiertesten Nachbarschaften, Angaben über Schallemissionen sowie Immissionsberechnungen der zu erwartenden Betriebsgeräusche.
Die messtechnischen Erhebungen der Bestandssituationen wurden für ein Erweiterungsverfahren des Steinbruches an folgenden Messpunkten (MP) mit nachstehenden Ergebnissen vorgenommen. Gem. ÖNORM S 5004 bedeuten dabei:
- Basispegel LA,95 : Der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel der Schallpegelhäufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.
- A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq: Einzelangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder dem Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist. Er entspricht damit dem energetischen Mittelwert des Geräuschverlaufes während der Messperiode.
- mittlerer Spitzenpegel LA,1 : Der in 1 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel. Er stellt ein Maß für die vorliegende Spitzenlärmbelastung dar.
- Maximalpegel LA,max : Lautester innerhalb der Messperiode auftretender Pegelwert
mit Dynamik „fast“.
MP1: Im Freien, südlich des Abbaugebietes, an der L*** im Bereich der Wohnbebauung ***, Messhöhe ca. 3,7 m über Boden;
Während den Messungen erfolgte um 14:05 eine Sprengung, Manipulationsarbeiten mittels Lader im Bereich der Brechanlage sowie Zu- und Abfahrten von LKW fanden statt.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Bestandssituation
Messdatum: 08. und 09.06. 2010
MP1
***
LA,95
LA,eq
LA,1
LA,max
Tagzeit (06:00 – 19:00 Uhr)
45,0 - 47,6
52,7 - 60,7
64,4 - 73,0
79,5
[…]
Bei der Berechnung der Schallimmissionen werden folgende relevante Lärmquellen und nachstehende Ausgangsdaten und Ansätze berücksichtigt:
- Fahrgeräusche von straßenzugelassenen LKW auf dem Betriebsgelände bis zur öffentlichen Straße
- mobile Brechanlage
- Radlader
Der für die Brecherbeschickung und für Manipulationen zum Einsatz gelangende Radlader wird mit einem A-bewerteten Schallleistungspegel LW,A von 107 dB berücksichtigt, die maximale tägliche Einsatzzeit alternierend zum Steinbrucheinsatz wird mit 50 % (6,5 Std.) angesetzt.
Nach heutiger Vorgabe der Verhandlungsleitung ist die raupenmobile Brechanlage der Type REMAX 1312 Maxi als stationäre Anlage zu berücksichtigen. Im schalltechnischen Projekt wird der A-bewertete Schallleistungspegel LW;A = 118 dB und Schallpegelspitzen mit LW,A,Sp = 125 dB sowie die tägliche Einsatzdauer mit 50 % (6,5 Std.) berücksichtigt. Zur jährlichen Einsatzdauer wurde heute angegeben, dass der Brecher rund 3x jährlich über die jeweilige zeitliche Andauer von 3 bis 4 Tage betrieben wird.
Für die straßenzugelassenen LKW wurde der Schallleistungspegel LW,A mit 105 dB und Spitzen LW,A,Sp bis zu 110 dB berücksichtigt. Für den Antransport zum Zwischenlager wird die LKW Frequenz mit 1 LKW pro Stunde im schalltechnischen Projekt angesetzt, wobei heute erklärt wurde, dass pro Tag mit durchschnittlich 3 LKWs gerechnet wird.
Mit diesen Ansätzen wurden von F Schallimmissionsberechnungen nach den Kriterien der ÖNORM EN ISO 9613-2 rechnergestützt vorgenommen. Die LKW Fahrbewegungen wurden als Linienschallquelle auf dem Betriebsgelände und bis zum öffentlichen Gut berücksichtigt. Der Radlader und der Brecher wurden als Punktschallquelle betrachtet.
Die Berechnungen wurden für folgenden exponiertesten Wohnnachbarschaftsbereich (Immissionspunkte IP) vorgenommen:
? IP1: Wohnhaus / Landwirtschaft nordwestlich des Zwischenlagers,
***, ***, Immissionshöhe 5 m
? IP2: MP4: Wohnhaus nordwestlich des Zwis