RS Lvwg 2019/12/14 LVwG-AV-209/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.12.2019

Norm

BAO §4
TourismusG NÖ 2010 §13

Rechtssatz

Das weite Berufsfeld eines Rechtsanwaltes deckt maßgeblich auch Bereiche ab, die wenig fremdenverkehrsorientiert sind. So wie sich die allgemeine Belebung der Wirtschaft durch den Fremdenverkehr in einem bestimmten Gebiet im Umsatz aus der Buchhaltungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Wirtschaftstreuhänders niederschlägt (Zahl der Klienten, Zahl der Geschäftsvorfälle, Umfang der Bilanzsummen usw), trifft dies auch für die Rechtsanwälte (Vertragsjurisprudenz, Liegenschaftsverkehr, Firmengründungen, Beratungstätigkeit, gerichtliche Vertretung, etwa in handels- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten) zu, weshalb es bei Wirtschaftstreuhändern und Rechtsanwälten zu einem etwa gleichen indirekten Fremdenverkehrsnutzen kommt. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (vgl VfGH G 21/90; VfSlg 12.419).

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Nutzen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.209.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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