Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.12.2019Norm
BAO §4Rechtssatz
Das weite Berufsfeld eines Rechtsanwaltes deckt maßgeblich auch Bereiche ab, die wenig fremdenverkehrsorientiert sind. So wie sich die allgemeine Belebung der Wirtschaft durch den Fremdenverkehr in einem bestimmten Gebiet im Umsatz aus der Buchhaltungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Wirtschaftstreuhänders niederschlägt (Zahl der Klienten, Zahl der Geschäftsvorfälle, Umfang der Bilanzsummen usw), trifft dies auch für die Rechtsanwälte (Vertragsjurisprudenz, Liegenschaftsverkehr, Firmengründungen, Beratungstätigkeit, gerichtliche Vertretung, etwa in handels- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten) zu, weshalb es bei Wirtschaftstreuhändern und Rechtsanwälten zu einem etwa gleichen indirekten Fremdenverkehrsnutzen kommt. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (vgl VfGH G 21/90; VfSlg 12.419).
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Nutzen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.209.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020