Entscheidungsdatum
14.12.2019Norm
BAO §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger auf Grund des Vorlageantrages des Rechtsanwaltes A, ***, ***, ***, vom 13. Februar 2019, eingelangt am 15. Februar 2019, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der *** vom 01. Februar 2019, Zl. ***, über die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der *** vom 23. Jänner 2019, Rechnungsnummer *** (Konto: ***), mit dem nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, idgF, ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2018 in der Höhe von € 44,01 festgesetzt wurde, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der *** vom 01. Februar 2019, Zl. ***, mit welcher die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der *** vom 23. Jänner 2019, Rechnungsnummer *** (Konto: ***), mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, idgF, für die Tätigkeit „Rechtsanwälte“, Gruppe D, Jahresumsatz: € 190.010,-, Freibetrag: € 150.000,-, 1,10 ‰ ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2018 in der Höhe von € 44,01 festgesetzt wurde, abgewiesen wurde, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Abgabenbescheid des Bürgermeisters der *** vom 23. Jänner 2019, Rechnungsnummer ***, die Wortfolge „***“ ersetzt wird durch die Wortfolge „***“.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Im Formular mit dem Betreff „Interessentenbeitrag 2018“, datiert mit 21. Juni 2018, unterfertigt vom Beschwerdeführer, wurde vom Beschwerdeführer gegenüber der *** (Einhebungsstelle) in der Tabelle mit den Überschriften „Tätigkeit“ und „Umsatz 2016“ wie folgt ausgeführt: „nicht beitragspflichtig keine Umsätze mit Tourismus“.
Auf Nachfrage der Einhebungsstelle teilte das Finanzamt *** mit, dass sich der Gesamtumsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2016 auf € 190.010,23 belaufen habe.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der *** vom 23. Jänner 2019, Rechnungsnummer *** (Konto: ***), adressiert an den Beschwerdeführer an die Adresse ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 idgF, auf Grund der ausgeübten Tätigkeit „Rechtsanwälte“, Gruppe D[147], ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2018 in der Höhe von € 44,01 vorgeschrieben. Begründend wurde dargelegt, dass sich die Berechnungsgrundlage aus dem beim zuständigen Finanzamt erhobenen Umsatz aus dem Jahr 2016 in der Höhe von € 190.010,- vermindert um den Freibetrag von € 150.000,- ergebe. Von dieser Berechnungsgrundlage im Betrag von € 40.010,- sei der Interessentenbeitrag 2018 für die Abgabengruppe D[147] mit 1,1‰ (0,11%) in der Höhe von € 44,01 errechnet worden.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das von der Behörde [in der Begründung] angeführte Objekt *** sein privates Wohnhaus sei und die betriebliche Tätigkeit im Objekt *** ausgeübt werde. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht abgabenpflichtig nach § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz sei, da er keinerlei Nutzen aus dem Tourismus ziehe, weder mittelbar noch unmittelbar. Sein Betriebsstandort sei am *** und verirre sich dorthin nie ein Tourist, es gebe weder Sehenswürdigkeiten noch sonstige interessante Orte oder Gebäude. In *** gebe es 61 weitere Rechtsanwälte, die, soweit ersichtlich, alle näher zur *** und zum *** lägen als er. Sein Betrieb liege auch auf keiner wichtigen Durchzugsstraße, auf welcher Touristen vorbeiführen. Er biete auch keine besonderen Dienste für Touristen an wie etwa Skirecht, Sportrecht etc., er werbe auch nicht. Er vertrete zu 95% Unternehmen, im Besonderen KMUs und die restlichen 5% seiner Mandantschaft seien Bekannte, Organe seiner KMU-Mandanten oder seinen Mandanten nahestehende Personen. Er habe noch nie einen Touristen vertreten und werde er dies aufgrund seiner Kanzleistruktur auch nie tun, genau so wenig werde er „Laufkundschaft“ haben. Termine mit ihm gebe es nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. Für seinen Unternehmenserfolg sei es unerheblich, ob *** von Touristen frequentiert wird oder nicht. Die Abgabe sei unsachlich und die diesbezügliche Bestimmung verfassungswidrig. Es bestehe in der Ortsklasse III keine Abgabenpflicht für Rechtsanwälte nach der Abgabengruppe D. Zudem habe er im Verfahren keine Umsätze bekannt gegeben und könne die Behörde nicht einfach „irgendeinen“ Interessentenbeitrag festsetzen.
In der Beschwerde wurde nicht der Antrag gestellt, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben solle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01. Februar 2019, Zl. ***, adressiert an den Beschwerdeführer mit der Adresse, ***, ***, wurde die „Beschwerde des A, Rechtsanwalt, ***, *** […]“ vom Bürgermeister der *** als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheidadresse auf *** laute und somit dem Ort der betrieblichen Tätigkeit richtig zugeordnet sei. Bei der in der Begründung genannten Adresse *** handle es sich offenbar um einen Schreibfehler.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend fehlenden Nutzen aus dem Tourismus wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Abgabengruppe D147/Rechtsanwälte eingeordnet und aufgelistet sei. Sofern diese Tätigkeit ausgeübt werde, werde ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen gemäß § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz aus dem Tourismus gezogen.
Hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Stadt *** bereits 1998 in die Ortsklasse I aufgenommen worden sei und die Behörde für Verfassungsfragen nicht zuständig sei.
Bezüglich der Berechnungsgrundlage wurde ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers mit Hilfe des Finanzamtes *** (im Zuge der Amtshilfe) die aus der abgabenpflichtigen Tätigkeit innerhalb des Stadtgebietes *** erzielten steuerbaren Umsätze für das Jahr 2016 erhoben worden seien.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Vorlageantrag vom 13. Februar 2019, eingelangt am 15. Februar 2019, in welchem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 legte der Bürgermeister der *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes.
Weiters wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen der Vertreter der Stadtgemeinde und durch Einsichtnahme in den Abgabenakt Beweis erhoben wurde.
Der nachweislich zu Handen seiner Vertreter zur Beschwerdeverhandlung geladene Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter haben an der Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen.
Das Verwaltungsgericht geht von folgendem, als feststehend und entscheidungswesentlich anzusehenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat (unbestritten) im Jahr 2018 ausschließlich am Standort ***, ***, die Tätigkeit „Rechtsanwalt“ ausgeübt.
Aus dieser Tätigkeit wurde im Jahr 2016 ein steuerbarer Umsatz in der Höhe von € 190.010,- erzielt.
Die *** ist seit 1998 (Beschluss der NÖ Landesregierung im Rahmen der Sitzung vom 1. Dezember 1998) in die Ortsklasse I eingestuft.
Die getroffene Feststellung hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit „Rechtsanwalt“ am Standort ***, ***, konnte aufgrund des Akteninhaltes, den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in die Homepage des Beschwerdeführers sowie auf Grund der Angaben der Vertreter der Stadtgemeinde *** in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
Die Feststellung zum steuerbaren Umsatz beruht auf dem Akteninhalt, im Besonderen auf der im Akt enthaltenen schriftlichen Mitteilung des Finanzamtes *** vom 15. Jänner 2019. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer es im gesamten Verfahren unterlassen hat, seine Umsätze bekannt zu geben und hat er es überdies unterlassen, den vom Finanzamt mitgeteilten und für die Festsetzung herangezogenen Umsatz zu bestreiten; vielmehr hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt vorzubringen, die Behörde habe „irgendeinen“ Interessentenbeitrag festgesetzt.
Die Feststellung hinsichtlich der Einstufung der *** in die Ortsklasse I ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die Verordnung über die Gliederung in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung).
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a)
wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b)
wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
…
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
…
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, i.d.F LGBl. 93/2016
§ 3. Gliederung der Gemeinden
(1) Ortsklassen
Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:
- Gemeinden der Ortsklasse I
- Gemeinden der Ortsklasse II
- Gemeinden der Ortsklasse III
…
§ 13. Interessentenbeiträge
(1) Abgabenform
Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Aufteilung der Abgabenerträge
95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3) Zweckwidmung
a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß § 9 lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.
(4) Abgabenpflicht
a) Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche
aa) in Niederösterreich eine oder mehrere, in Abgabengruppen einer Verordnung gemäß Abs. 6 lit. b) angeführte oder ähnliche Tätigkeiten selbständig ausüben, sowie
ab) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:
bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:
einen Sitz im Sinne des § 27 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 der Bundesabgabenordnung,
- bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:
einen Wohnsitz gemäß § 26 Bundesabgabenordnung, oder
- bei Vermietungen oder Verpachtungen:
einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.
In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.
b) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit. b) aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so wird ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gezogen.
c) Werden mehrere die Abgabenpflicht gemäß Abs. 4 lit.a) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
d) Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.
e) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres beziehungsweise zu Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres, für das der Interessentenbeitrag erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit des Interessentenbeitrages ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag
a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (gemäß Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist.
...
(6) Abgabengruppen
a) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen
A bis D eingeteilt.
b) Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.
(7) Abgabenberechnung
a) Berechnungsgrundlage:
Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Davon sind folgende Umsätze befreit:
aa) Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).
ab) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.
ac) Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.
ad) Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.
ae) Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.
af) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden.
Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.
Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.
b) Freibetrag, Bagatellgrenze
ba) Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit aa) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
bb) Interessentenbeiträge, die € 10, unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.
c) Höchstberechnungsgrundlage
Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
d) Abgabensatz
Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes:
Gemeinde Ortsklasse I
Ortsklasse II
Ortsklasse III
Abgabengruppe A
2,30 ‰
1,90 ‰
1,50 ‰
Abgabengruppe B
1,90 ‰
1,50 ‰
1,10 ‰
Abgabengruppe C
1,50 ‰
1,10 ‰
0,00 ‰
Abgabengruppe D
1,10 ‰
0,70 ‰
0,00 ‰
Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 ‰ festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
…
(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen
a) Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.
b) Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.
c) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.
d) Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.
(14) Abgabenleistung
a) Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.
b) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.
(15) Mitwirkung der Gemeinde
Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.
…
(17) Mitwirkung anderer Behörden
a) Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
b) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
§ 15.Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen
(1) Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß § 12 und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2) Abgabenbehörden
a) Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.
b) Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
…
§ 17. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit.a sublit.aa).
…
NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-5 – Anhang:
D
…
Rechtsanwälte
…
Zuvorderst wird festgehalten, dass in einem Fall, wie dem verfahrensgegenständlichen, die Abgabenbehörden grundsätzlich verpflichtet sind, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO jedoch und nur dann zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), oder wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) oder wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).
Da die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2, 3 und 4 BAO im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind - das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht in der Beschwerde beantragt, die Beschwerde betrifft nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen - war die belangte Abgabenbehörde verpflichtet, über die Beschwerde zu entscheiden (siehe auch Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 262 BAO Anm. 2ff) und ist deshalb zu Recht eine Beschwerdevorentscheidung ergangen.
Aufgrund des rechtzeitig erhobenen Vorlageantrages ist nunmehr das erkennende Verwaltungsgericht zuständig, über die wieder unerledigte Beschwerde zu entscheiden (vgl. § 264 Abs. 3 BAO; Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 264 BAO Anm. 4f; siehe hierzu auch VwGH 31.05.2017, Ra 2016/13/0046; VwGH 29.01.2015, Ro 2015/15/0001).
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 BAO das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in materiellen Rechtsnormen (hier: das NÖ Tourismusgesetz 2010) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten.
Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle selbstständig Erwerbstätigen, die in Niederösterreich eine oder mehrere in Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung angeführte oder ähnliche Tätigkeiten ausüben (vgl. § 13 Abs. 4 lit. a), sublit. aa) NÖ Tourismusgesetz 2010).
Die Abgabenhöhe richtet sich nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und nach der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung (vgl. § 13 Abs. 7 lit. d) NÖ Tourismusgesetz 2010).
Gemäß § 1 der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), zählt die *** zu den Gemeinden der Ortsklasse I.
Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden gemäß § 13 Abs. 6 NÖ Tourismusgesetz 2010 die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. Gemäß § 17 Abs. 5 NÖ Tourismusgesetz 2010 gilt bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit. b) dieses Gesetz der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400-5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit. a) sublit. aa).
In der Gruppe D ist unter anderem die Tätigkeit „Rechtsanwälte“ angeführt.
Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs. 4 lit. b) NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes.
Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, stellt das NÖ Tourismusgesetz dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen“ gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine Nutzenfiktion auf. Die Frage, ob der einzelne Interessent durch eine in der Abgabengruppenordnung genannte (oder ähnliche) Tätigkeit tatsächlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, stellt sich nicht. Festzuhalten ist zudem, dass es für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristisch, sondern eher atypisch ist, dass ein Unternehmer aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.
Der Beschwerdeführer übt – unbestritten - die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus und fällt sohin mit dieser Tätigkeit gemäß der Abgabengruppenordnung in die Abgabengruppe D.
Da ein „Freibeweisen“ eines Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, nicht möglich ist, sofern eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl. VwGH 26.11.1993, 93/17/0303; VwGH 11.02.1994, 93/17/0305), geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus dem Tourismus keinerlei Nutzen ziehe und Touristen nicht zu seinem Mandantschaftskreis gehören, ins Leere.
Weiters ist festzustellen, dass das weite Berufsfeld eines Rechtsanwaltes maßgeblich auch Bereiche abdeckt, die wenig fremdenverkehrsorientiert sind. So wie sich die allgemeine Belebung der Wirtschaft durch den Fremdenverkehr in einem bestimmten Gebiet im Umsatz aus der Buchhaltungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Wirtschaftstreuhänders niederschlägt (Zahl der Klienten, Zahl der Geschäftsvorfälle, Umfang der Bilanzsummen usw.), trifft dies auch für die Rechtsanwälte (Vertragsjurisprudenz, Liegenschaftsverkehr, Firmengründungen, Beratungstätigkeit, gerichtliche Vertretung, etwa in handels- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten) zu, weshalb es bei Wirtschaftstreuhändern und Rechtsanwälten zu einem etwa gleichen indirekten Fremdenverkehrsnutzen kommt.
Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist auch nach höchstgerichtlicher Judikatur verfehlt (vgl. VfGH vom 29.06.1990, G 21/90, VfSlg. 12.419).
Festgestellt wird, dass es irrelevant ist, ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, d.h. „mit Touristen“ erzielt wurden.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Einreihung der Standortgemeinde in Ortsklassen und nach der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung. Die *** gehört zu den Gemeinden der Ortsklasse I und ist der Interessentenbeitrag 2018 bei einer Tätigkeit, die der Abgabengruppe D zuzuordnen ist, mit 1,10‰, gerechnet von der Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze (gegenständlich: des Jahres 2016), zu berechnen.
Im Konkreten ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Interessentenbeitrages gemäß § 13 Abs. 7 lit. a) NÖ Tourismusgesetz 2010 der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielte steuerbare Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, wobei ein Freibetrag in der Höhe von € 150.000,- (vgl. § 13 Abs. 7 lit. b) sublit.ba) NÖ Tourismusgesetz 2010) zu berücksichtigen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Behörde „irgendeinen“ Interessentenbeitrag festgesetzt habe, geht ins Leere. So ergibt sich aus dem Akteninhalt und den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser die von ihm im Jahre 2016 erzielten Umsätze der Behörde nicht bekannt gegeben hat. Die Behörde holte daraufhin diese fehlende Auskunft im Zuge der Amtshilfe beim zuständigen Finanzamt *** ein. Der bekannt gegebene Umsatz von € 190.010,- wurde in weiterer Folge der Berechnung zugrunde gelegt, und basiert die Festsetzung der Abgabe sohin auf konkreten Angaben des Finanzamtes ***. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Mitteilung hinsichtlich seiner Umsätze im Jahr 2016 geleistet hat, somit auch nicht eine anderslautende Auskunft als jene des Finanzamtes *** erstattet hat. Das Vorliegen von Ausnahmen von der Berechnungsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet.
Die Berechnung des Interessentenbeitrages 2018 erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Abgabe unsachlich und die diesbezügliche Bestimmung verfassungswidrig sei, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Abgabenbehörden als auch das Verwaltungsgericht an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (siehe Art 18 B-VG; VwGH 17.03.2006, 2005/05/0247) und diese daher in ihren Entscheidungen anzuwenden haben. Das erkennende Verwaltungsgericht konnte die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilen, weshalb auch kein Normprüfungsverfahren eingeleitet wird.
Gerade für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw. pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, d.h. Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen. Eine derartige, aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt auch die Außerachtlassung atypischer Fälle (vgl. VfGH 27.06.1973, VfSlg. 7082/1973), sodass das Verwaltungsgericht keine Verfassungswidrigkeit der sich darstellenden Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf das Gleichheitsgebot, erblicken konnte.
Im Abgabenbescheid des Bürgermeisters der *** vom 23. Jänner 2019, Rechnungsnummer *** (Konto: ***), erfolgte eine korrekte Bescheidadressierung an den Beschwerdeführer per Adresse des Betriebsstandortes mit „***, ***“. Diese Adresse des Einschreiters ist auch im Spruch der Beschwerdevorentscheidung enthalten.
Da nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren darüber hinaus als feststehend anzusehen war, dass sich der Standort der Rechtsanwaltskanzlei an der Adresse „***, ***“ befindet, erfolgte die spruchgemäße Korrektur in dem (auch der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung) zu Grunde zu legenden Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 23.01.2019, Rechnungsnr.: ***.
Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß die Abgabenvorschreibung mit der Maßgabe der spruchgemäßen Richtigstellung im erstinstanzlichen Abgabenbescheid zu bestätigen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Nutzen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.209.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020