Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2020Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch steht der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nicht entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung. Als "entrichtete" Abgaben gelten somit auch Abgabenansprüche, die wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl VwGH 2013/17/0257; Ra 2018/16/000).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Baubewilligung; erstmalige Errichtung; Gebäude; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1322.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020