RS Lvwg 2020/1/28 LVwG-AV-1322/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

BAO §4 Abs1
BauO NÖ 2014 §38

Rechtssatz

Ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch steht der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nicht entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung. Als "entrichtete" Abgaben gelten somit auch Abgabenansprüche, die wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl VwGH 2013/17/0257; Ra 2018/16/000).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Baubewilligung; erstmalige Errichtung; Gebäude; Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1322.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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