TE Bvwg Beschluss 2019/8/7 W170 2217884-3

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Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §61 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
SDG §11
SDG §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W170 2217884-3/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.03.2019, Zl. 200 Jv 34/17 t - 6 - 37, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.03.2019, Zl. 200 Jv 34/17 t - 6 - 37, wurde dem Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für näher bezeichnete Fachgebiete nicht stattgegeben.

1.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 durch Übernahme durch einen "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" zugestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 24.04.2019 (per E-Mail) und 25.04.2019 (Poststempel; eingelangt am 29.04.2019) adressierte und schickte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Schreiben wurden jeweils am 24.04.2019 zur Zl. W108 2217884-1/2E und am 29.04.2019 zur Zl. W136 2217884-2/2E an die belangte Behörde weitergeleitet.

1.4. Am 09.05.2019 legte diese die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei der Bescheid jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung vorgelegt wurde.

1.5. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019,

W170 2217884-3/3Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist der 23.04.2019 war, die Beschwerde jedoch am 30.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Dem vorgehaltenen Fristenlauf ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, allerdings legte dieser eine Kopie des Bescheides inklusive Rechtsmittelbelehrung vor, die wie folgt lautet: "Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei dieser Behörde einzubringen." Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die Behörde diesen Wortlaut.

1.6. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019, W170 2217884-3/6Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist der 23.04.2019 war, E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist, abgesehen davon die E-Mail vom 24.04.2019 verspätet wäre und sich die per Post geschickte Beschwerde mit Poststempel vom 25.04.2019 als verspätet darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2019 zugestellt, die per Post eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Poststempel vom 19.07.2019 stellt sich somit wiederum als verspätet dar. In dieser Stellungnahme ist der Beschwerdeführer dem vorgehaltenen Fristenlauf wiederum nicht entgegengetreten, und gab stattdessen an, er habe keine zielführenden Auskünfte erhalten, wo die Beschwerde einzubringen sei, und (damals) schließlich am Bundesverwaltungsgericht angerufen. Der Wortlaut dieses Telefongesprächs ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen, jedoch scheint der Beschwerdeführer zu implizieren, ihm sei telefonisch die Möglichkeit der elektronischen Einbringung der Beschwerde zugesagt worden ("... des weiteren erfolgte die Anfrage über die Möglichkeit das Schriftstück der Beschwerde vorab auf elektronischen Wege einzubringen. Seitens unseres Büros wurde die Möglichkeit der elektronischen Einbringung mit der Wahrung des Fristenlaufes begründet und zugleich mitgeteilt, dass zusätzlich ein postalischer Versand des Schriftsatzes erfolgt. Auf Grund der telefonischen Zusage der elektronischen Einbringung war für uns der Fristenlauf eingehalten."). Weiters verwies der Beschwerdeführer auf seine zum ersten Verspätungsvorhalt eingebrachte Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt; diesen ist der Beschwerdeführer - abgesehen vom unter

1.5. festgestellten Umfang - trotz Vorhalt mittels Verspätungsvorhalten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019, Zl. W170 2217884-3/3Z, und vom 01.07.2019, Zl. W170 2217884-3/6Z, nicht entscheidungswesentlich entgegengetreten. Der Inhalt seiner Stellungnahmen ergibt sich aus diesen (vom 27.05.2019 und vom 19.07.2019).

2.2. Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ergibt sich nur aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie, da die belangte Behörde die Rechtsmittelbelehrung nicht vorgelegt hat. In einem Telefonat am 01.07.2019 (dokumentiert durch den Aktenvermerk zur Zl. W170 2217884-3/7Z) bestätigte die belangte Behörde den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung.

2.3. Der Poststempel am Kuvert der per Post eingebrachten Beschwerde ergibt sich aus dem Akt W136 2217884-2, mit dem die per Post eingebrachte Beschwerde an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, und welchem das betreffende Kuvert einliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. auch VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286-5).

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übernahme durch einen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer am 25.03.2019 zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist fiel auf den 22.04.2019, Ostermontag - einem gesetzlichen Feiertag. Dementsprechend endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 23.04.2019, was dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich vorgehalten wurde.

3.2. Gemäß § 12 VwGVG sind Bescheidbeschwerden grundsätzlich immer bei der belangten Behörde einzubringen, wird eine Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, ist nach § 6 AVG vorzugehen und die Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei die Einbringung an der falschen Einbringungsstelle nicht die Beschwerdefrist wahrt.

Allerdings ergibt sich aus § 61 Abs. 4 AVG, dass das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht ist, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des § 61 Abs. 4 AVG auslösen kann. Dabei kommt es auf das Verständnis eines nicht rechtskundigen und auch nicht mit speziellen Kenntnissen der deutschen Sprache ausgestatteten Bescheidadressaten an. So liegt etwa auch die diffizile Unterscheidung zwischen "diesem" und "jenem" Amt außerhalb des Bereiches jener Überlegungen, die von der Partei eines Verwaltungsverfahrens bei der Lektüre einer Rechtsmittelbelehrung erwartet werden dürfen (VwGH 15.02.2006, VwSlg 16831 A/2006).

Rechtsprechung und Gesetzgebung liefern Hinweise, wie die Rechtsmittelbelehrung auch für einen nicht rechtskundigen Bescheidadressaten unmissverständlich formuliert werden kann:

Enthält der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung etwa den Hinweis, dass die Beschwerde "schriftlich bei uns einzubringen ist", ist damit die Einbringungsstelle ausreichend klar bezeichnet (VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0428; 25.05.2016, Ra 2016/19/0075); auch aus den in Anlage 1 der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformular-verordnung), BGBl. II Nr. 400/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 405/2015, geführten Formularen ergibt sich folgende Formulierung: "Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Rechtsmittelbelehrung jedoch dahingehend missverständlich und irreführend formuliert, dass sie angab, gegen den Bescheid könne Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden und sei die Beschwerde "schriftlich bei dieser Behörde" einzubringen. Diese Formulierung ist jedoch missverständlich und dazu geeignet, selbst (oder gerade) einen nicht rechtskundigen Bescheidadressaten, der "diese" und "jene" zu unterscheiden vermag, in die Irre zu führen. Dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch keine Behörde ist, bzw. wann ein Gericht (k)eine Behörde ist, musste nämlich ein nicht rechtskundiger Bescheidadressat - dieser ist nach Maßgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der relevante Maßstab - nicht erkennen, gerade in einer Justizverwaltungssache. Somit löste jedoch die irreführende Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Rechtsfolge des § 61 Abs. 4 AVG dahingehend aus, dass die Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden konnte.

3.3. Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werde, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung), BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016 (in Folge: BVwG-EVV), ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.05.2019 vorbringt, er habe die telefonische Auskunft erhalten, eine Einbringung per E-Mail sei zulässig, erbringt er einerseits keinen Nachweis über diese Aussage - aus seinem Schreiben geht auch nicht hervor, von welcher Person oder welcher Stelle diese Auskunft stammen soll; in seiner Stellungnahme vom 19.07.2019 gibt er nur an, sich telefonisch am Bundesverwaltungsgericht über die elektronische Einbringung von Schriftstücken erkundigt zu haben, was einen in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Sachverhalt darstellt, da die elektronische Einbringung von Schriftstücken im Gegensatz zur Einbringung von Beschwerden per E-Mail am Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Zusätzlich zur Kundmachung im Rechtsinformationssystems des Bundes wird auch auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt (https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html) - da der Beschwerdeführer auf seinen Schreiben jeweils eine Adresse seiner E-Mail und Webseite angibt (und auch u.a. per E-Mail kommuniziert), ist durchaus davon auszugehen, dass er mit dem Internet vertraut ist und ihm auch zuzumuten, sich im Internet öffentliche und rund um die Uhr verfügbare Informationen zu beschaffen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist nicht erkennbar, dass er gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185).

Darüber hinaus wird auch in §20 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG), die in der Amtstafel elektronisch kundgemacht wurde, auf die Bestimmungen der BVwG-EVV und insbesondere deren Bedeutung für die Einbringung von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 AVG ausdrücklich vorgesehen ist. Darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechtmittelfristen um zwingende gesetzliche Fristen handelt, die durch die Behörde selbst bei Vorliegen triftiger Gründe oder einer unrichtigen Rechtsauskunft seitens der Behörde nicht erstreckt werden kann (VwGH 16.9.1968, 526/68; 5.10.1990, 90/18/0026; 30.6.2004, 2004/09/0073; 1.2.1990, 89/12/0113; 14.1.1994, 93/02/0317; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 100). Selbst abgesehen von der Tatsache, dass Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail nicht gültig eingebracht werden können, wurde die E-Mail am 24.04.2019 und somit einen Tag nach Ende der Rechtsmittelfrist am 23.04.2019 gesendet.

3.4. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet, das heißt, ob eine Beschwerde in diesem Fall als rechtzeitig eingebracht gilt, bestimmt sich nach dem Poststempel. Dies gilt grundsätzlich nur bei richtiger Adressierung (vgl. zur Revision VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120; 29.4.2014, Ro 2014/04/0040). Allerdings gilt im gegenständlichen Fall aufgrund der irreführenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nach Maßgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs iVm § 61 Abs. 4 AVG das Bundesverwaltungsgericht als der richtige Einbringungsort. Jedoch trägt das Kuvert der per Post eingebrachten Beschwerde einen Stempel vom 25.04.2019, und erweist sich somit selbst unter Berücksichtigung des Postlaufprivilegs die Beschwerde jedenfalls als verspätet, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.03.2019 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ende des 23.04.2019 ablief. Demnach ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der vorliegenden Entscheidung liegt eine klare Rechtslage sowie - wie unter A) zitiert - eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Bundesverwaltungsgericht, E - Mail,
Einbringungsstelle, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist,
Rezertifizierung, Sachverständiger, verspätete Beschwerde,
Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2217884.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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