Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Februar 1996, Zl. UVS 303.7-13/94-26, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in G zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den türkischen Staatsangehörigen O (geboren 27.2.1996) in der Zeit von 1. März 1993 bis 22. Juli 1993 als Koch in ihrem Betrieb in Graz beschäftigt habe, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt und in teilweiser Stattgebung seiner Berufung die (von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzte) Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß der im Spruch des Straferkenntnisses genannte Ausländer in der Zeit vom 1. März 1993 bis 22. Juli 1993 gegen Bezahlung eines monatlichen Entgelts von S 2.900,-- oder einen diesem Betrag entsprechenden Naturalbeitrag (in Form von Essen und Trinken) von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft beschäftigt wurde. Sie stützte diese Feststellung nach der im angefochtenen Bescheid dargelegten Beweiswürdigung auf die für diesen Ausländer ausgestellte Lohnbestätigung , die Zeugenaussagen des Steuerberaters und des Meldungslegers sowie die niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers und des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers A vor der Strafbehörde erster Instanz. Hingegen erachtete die belangte Behörde davon abweichende (im Berufungsverfahren abgelegte) Aussagen des Beschwerdeführers, des A und des als Zeugen vernommenen Ausländers für nicht glaubwürdig. Sie hat solcherart das Vorliegen eines Volontariates im Sinne von § 3 Abs. 5 AuslBG verneint. Daß diese Beweiswürdigung der belangten Behörde denkunmöglich oder unschlüssig wäre, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, beschränken sich doch die gegen die sachverhaltsmäßigen Annahmen der belangten Behörde gerichteten Beschwerdeausführungen darauf, von der belangten Behörde als unglaubwürdig beurteilte Aussagen (des Ausländers und des Beschwerdeführers) zu zitieren bzw. auf deren Inhalt zu verweisen. Daß der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung deshalb für unrichtig hält, weil die belangte Behörde nicht den zu seiner Entlastung führenden Darstellungen gefolgt ist, zeigt noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0332, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dem "Beschuldigten" sei im Verfahren vor der belangten Behörde keine Gelegenheit gegeben worden, sich in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 8. März 1996 zu einer eingeholten Auskunft des Arbeitsmarktservice Steiermark zu äußern, entbehrt nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten der sachlichen Grundlage. Der Verhandlungsschrift vom 8. März 1996 ist nämlich zu entnehmen, daß dem anwesenden rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die genannte Auskunft gewährt wurde. Im Anschluß daran wurde eine in der Verhandlungsschrift festgehaltene Stellungnahme erstattet. Schon nach dem Wortlaut dieser Stellungnahme ("ich relativiere meine Aussage anläßlich der Verhandlung vom 14.2.1996 dahingehend, daß ...") kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Stellungnahme von dem - in der Verhandlung am 8. März 1996 anwesend gewesenen - Beschwerdeführer und Beschuldigten stammt. Dazu kommt, daß der gleichfalls in dieser Verhandlung anwesend gewesene rechtsfreundliche Vertreter rechtswirksame Prozeßhandlungen setzen bzw. Erklärungen für den Beschuldigten abgeben konnte. Das zur Sicherung des Parteiengehörs in § 51g Abs. 4 VStG normierte besondere Stellungnahmerecht eines Beschuldigten zu "sonstigen Beweismitteln" wurde im, dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verfahren vor der belangten Behörde somit nicht verletzt.
Insoweit sich der Beschwerdeführer (abgesehen davon, daß dies erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt; vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) auf die Bestellung seines Mitgeschäftsführers A zum "verantwortlichen Beauftragten" beruft, ist zu erwidern, daß er einen aus der Zeit vor Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung stammenden (urkundlichen) Zustimmungsnachweis seines Mitgeschäftsführers der Behörde nicht vorgelegt hat. Eine behauptete "interne Ressortaufteilung" begründet nicht die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. Eine "schlüssige" Zustimmung zu dieser Funktion konnte jedenfalls nicht in Betracht kommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0187, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090197.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010