TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 W146 2219260-1

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W146 2219260-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzer über die Beschwerde des RevInsp. XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 16.04.2019, Zahl: BMI-42085/0016-DK-Senat 2/2019, BMI-42084/0009-DK-Senat 2/2018, mit dem über RevInsp. XXXX die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2019 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe

stattgegeben, dass gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer und die Disziplinaranwältin in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarstrafe, gekürzte Ausfertigung,
Geldstrafe, Polizist, Strafbemessung, Strafbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2219260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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