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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AMSG ÜbertragungsV Aufgaben des Bundes 1994 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Juni 1996, Zl. Senat-SB-94-050, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: K in L, Straße 12; weitere Partei:
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Juni 1996 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. November 1994 Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gegen die mitbeteiligte Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - am 19. Juli 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte - Beschwerde der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich.
Die beschwerdeführende Partei erhebt diese Beschwerde "als Rechtsnachfolger des Landesarbeitsamtes Niederösterreich gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 28a AuslBG". Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die mitbeteiligte Partei hat trotz gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift erstattet.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerde gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind.
Von dieser verfassungsgesetzlichen Möglichkeit, Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen objektiver Rechtswidrigkeit (Amtsbeschwerden) einzurichten, hat der Gesetzgeber des Bundes in Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dahingehend Gebrauch gemacht, daß ab 1. Oktober 1990 zunächst dem Landesarbeitsamt (vgl. § 28a AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AuslBG) und dann ab 1. Juli 1994 dem Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. § 28a AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 in Verbindung mit § 34 Abs. 13 AuslBG) eine derartige Beschwerdeberechtigung eingeräumt war. Durch das Antimißbrauchsgesetz (BGBl. Nr. 895/1995) entfiel diese Beschwerdeberechtigung (des Bundesministers) ab 1. Jänner 1996. Dies bewirkte, daß auch die den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich am 31. Dezember 1994 anhängiger Verfahren vom Bundesminister (gestützt auf § 34 Abs. 13 AuslBG) mit der Verordnung BGBl. Nr. 994/1994 übertragene Ermächtigung zur Wahrung seiner Amtsbeschwerdebefugnis gleichfalls ab 1. Jänner 1996 wegfiel (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. Juni 1996, Zl. 96/09/0128, vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0347, vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0286, und vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0144). Solcherart kommt aber der beschwerdeführenden Partei (Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) auch unter dem Gesichtspunkt, daß das vorliegende Verfahren im Sinne des § 3 der genannten Verordnung am 31. Dezember 1994 noch anhängig gewesen ist, keine Beschwerdeberechtigung (seit 1. Jänner 1996) mehr zu.
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde dem § 28a Abs. 1 AuslBG folgender Satz angefügt:
"Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
Dieser, gemäß § 34 Abs. 17 AuslBG mit 2. Juni 1996 in Kraft getretenen Regelung zufolge kommt die Amtsbeschwerdebefugnis seit diesem Zeitpunkt in Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG ausschließlich dem Bundesminister (für Arbeit und Soziales bzw. nunmehr Arbeit, Gesundheit und Soziales) zu.
Die von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 19. Juli 1996 erhobene Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung (fehlende Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist unzulässig, da im vorliegenden Fall einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für die belangte Behörde (aber auch für den Beschwerdeführer) zufolge § 47 Abs. 4 VwGG kein Aufwandersatz stattfindet.
Wien, am 26. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090228.X00Im RIS seit
20.11.2000