TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 W103 2209623-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §34 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs6
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

1) W103 2209623-1/9E

2) W103 2209624-1/8E

3) W103 2209625-1/6E

4) W103 2209630-1/6E

5) W103 2209632-1/6E

6) W103 2209631-1/6E

7) W103 2209627-1/8E

8) W103 2209626-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. 1175551109-171342815, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175551501-171342853, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175551403-171342845, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175550308-171342888, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175549906-171342837, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175550406-171342861, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175549808-171342829, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175550504-171342870, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und Eltern der sechs minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Roma an und lebten vor Ausreise in der Stadt XXXX im Westen der Ukraine an der Grenze zur Slowakei. Die BF stellten am 01.12.2017 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem diese zuvor rechtmäßig mittels eines ungarischen Visum (gültig bis XXXX ) in das Bundesgebiet gelangt waren.

Anlässlich der am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an keine Fluchtgründe nach der GFK zu haben, sondern aus Krankheitsgründen (TBC) sowie wegen Streitereien der Kinder wegen ihrer Romazugehörigkeit ihre Heimat verlassen zu haben.

Am 09.10.2018 wurden die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm auszugsweise den folgenden Verlauf:

"(...)

"Ich habe seit 2 Jahren TBC und war längere Zeit in Behandlung. Ich habe auch eine Lebererkrankung und sollte behandelt werden. In der Ukraine ist die Behandlung kostenpflichtig und wir haben nicht soviel Geld, wir haben 6 Kinder und hoffen, dass wir hier eine bessere Zukunft haben werden. Ausserdem sind die TBC Medikamente sehr teuer und ich kann mir das auch nicht leisten.

Die Kinder hatten immer wieder Streit mit anderen Kindern, auf Grund unserer Romazugehörigkeit."

-

Es wurde festgestellt, dass Sie im Besitz eines Visums zur Einreise in das Hoheitsgebiet von Ungarn waren, welches vom 04.02.2014 bis zum XXXX gültig ist.

-

Am 09.10.2018 wurden Sie einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ihrem Asylbegehren unterzogen. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

(...)

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja

F: Sind Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten?

Anmerkung: AW gibt an vertreten zu sein, legte aber keine Vollmacht vor.

F: Sind Sie damit einverstanden, ohne Ihre rechtliche Vertretung die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Ich nehme noch Tabletten.

F: Haben Sie aktuelle Befunde?

A: Ja, Befunde werden in Kopie in den Akt genommen

F: Stehen Sie gegenwärtig in medizinischer Behandlung?

A: Ja, ich bin noch in Behandlung.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX (Ukraine) geboren.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel - insb. auch ukrainische Personendokumente - in Vorlage bringen?

A: Ja

RP mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX

Ungarisches Visum, gültig bis 29. Jänner 2019

Weitere Dokumente:

Diverse Schriftstücke

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ukraine

F: Wo waren Sie zuletzt in der Ukraine wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Mein letzter Lebensmittelpunkt war in Uzhanska 90, in der Stadt

XXXX .

F: Mit wem waren Sie dort wohnhaft?

A: Mit meiner Frau und meinen Kindern.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Roma

F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Katholik

F: Welche Sprachen beherrschen Sie?

A: Roma, Ukrainisch, Russisch

F: Haben Sie in der Ukraine Schulen besucht?

A: Ja, neun Jahre habe ich die Grundschule in XXXX besucht.

F: Haben Sie eine Berufs- oder Zusatzausbildung absolviert?

A: Nein

F: Haben Sie auch gearbeitet?

A: Ich habe zwei Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet.

F: Geben Sie bitte Namen, Geburtsdaten sowie Wohnadressen Ihrer

Familienmitglieder in der Heimat an:

Anmerkung: Angaben im Akt.

Anmerkung: Keine Geschwister

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Ukraine

A: Ja, Tanten, Onkeln.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein, wir wollen hier heiraten.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, ich habe drei Söhne und drei Töchter, aber keine Geburtsurkunden.

F: Könnten Sie Dokumente besorgen?

A: Nein

F: Wie ist die Situation Ihrer Verwandten in der Ukraine?

A: Schlecht. Es ist schwer in der Ukraine.

F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa?

A: Nein

F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja

Fluchtroute

F: Wann konkret haben Sie die Ukraine verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich weiß nicht genau. Vor ca. 10 Monaten bin ich direkt mit Reisepass und Visum nach Österreich gekommen.

F: Ihr Aufenthaltstitel in Ungarn besteht seit Februar 2014. Sind Sie direkt von Ungarn nach Österreich gekommen?

A: Ich erinnere mich nicht. Ich habe mich in Ungarn nicht aufgehalten, sondern die ganze Zeit in der Ukraine.

F: Haben Sie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?

A: Nein

F: Waren Sie seit Ihrer Einreise nochmals in der Ukraine bzw. außerhalb Österreichs?

A: Nein

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Mit meiner Frau und meinen Kindern.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Grundversorgung

Anmerkung: AW wurde über Wohnsitzbeschränkung informiert.

F: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (Anmerkung: Dem AW wird der Begriff Integration erklärt) Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Ich war im Spital.

F: Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Derzeit mach ich nichts.

F: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei bzw. Gericht in der Ukraine?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/ Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär?

A: Nein

FLUCHTGRUND

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Nein

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Wegen meiner Krankheit. In der Ukraine wurde ich von den Ärzten abgelehnt. Meiner Frau und meinen Kindern wurde in der Ukraine gesagt, dass sie nichts haben. Als wir hierhergekommen sind, sind wir aber alle gleich ins Spital.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen?

A: Nein

F: Sind Sie jemals strafrechtlich verurteilt worden?

A: Nein

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Es wäre sehr schrecklich. Ich fürchte mich schon, wenn ich daran denke.

F: Warum wurden Sie von den Ärzten in der Ukraine abgelehnt?

A: Sie haben keine Garantie gegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Ukraine ein bisschen behandelt wurde, wenn ich Geld hatte. Ukrainische Befunde habe ich keine.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Nein."

(...)"

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...)

"Mein Mann ist vor cirka 2 Jahren an TBC erkrankt. Er war zwar in der Ukraine in Behandlung, er konnte aber nicht geheilt werden. Deswegen habe ich schon längere Zeit gespart damit er in Österreich behandelt wird."

"Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung."

-

Am 09.10.2018 wurden Sie einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ihrem Asylbegehren unterzogen. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

(...)

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

A: Ja

F: Sind Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten?

A: Ja, aber ich weiß nicht, wie er heißt. Wahrscheinlich ist die Vollmacht noch beim Anwalt.

F: Sind Sie damit einverstanden, ohne Ihre rechtliche Vertretung die EV durchzuführen?

A: Ja

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Schon etwas besser.

F: Stehen Sie gegenwärtig in medizinischer/ärztlicher Behandlung?

A: Ja

F: Haben Sie aktuelle Befunde?

Anmerkung: Befunde werden in Kopie in den Akt genommen.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX (Ukraine) geboren.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel - insb. auch ukrainische Personendokumente - in Vorlage bringen?

A: Ja

RP mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX

RP XXXX mit der Nummer XXXX

XXXX mit der Nummer XXXX

RP XXXX mit der Nummer XXXX

Anmerkung: Drei Kinderpässe haben wir auf dem Weg verloren.

F: Haben Sie versucht, Ersatzdokumente zu besorgen?

A: Ich wusste nichts darüber.

F: Haben Sie von den Kindern Geburtsurkunden?

A: Ja in der Ukraine.

F: Haben Sie die Möglichkeit, Dokumente zu beschaffen?

A: Nein

Weitere Dokumente:

Diverse Schriftstücke

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ukraine

F: Wo waren Sie zuletzt in der Ukraine wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

Lebensmittelpunkt?

A: Mein letzter Lebensmittelpunkt in der Ukraine war in ul. Dunaevskogo 5,

XXXX .

F: Mit wem waren Sie dort wohnhaft?

A: Mit meiner Mutter, meinem Vater, meinem Lebensgefährten und meinen Kindern.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Roma

F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Katholik

F: Welche Sprachen beherrschen Sie?

A: Ungarisch, Russisch, Ukrainisch, Slowakisch

F: Haben Sie in der Ukraine Schulen besucht?

A: Ich habe elf Jahre lang die Schule mit Abschluss in XXXX besucht. Und danach habe ich ein College absolviert (Friseur-Ausbildung).

F: Haben Sie eine Berufs- oder Zusatzausbildung absolviert?

A: College Nummer 6. Ich habe ein Jahr gelernt.

F: Haben Sie auch gearbeitet?

A: Ich habe ca. 1 1/2 Jahre als Friseuse gearbeitet.

F: Geben Sie bitte Namen, Geburtsdaten sowie Wohnadressen Ihrer

Familienmitglieder in der Heimat an:

Anmerkung: Angaben im Akt.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Ukraine

A: Ja, Tanten, Onkeln.

F: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Ja, wir telefonieren jeden Tag.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, 3 Söhne, 3 Töchter.

F: Wie ist die Situation Ihrer Familie in der Ukraine?

A: Es geht so.

F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa?

A: Nein

F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja

Fluchtroute

F: Wann konkret haben Sie die Ukraine verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 1. November 2017 habe ich die Ukraine in Richtung Ungarn verlassen. Dann bin ich gleich nach Österreich weitergereist. Wir sind alle (mit Mann und den Kindern) zusammen gereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?

A: Nein

F: Waren Sie seit Ihrer Einreise nochmals in der Ukraine bzw. außerhalb Österreichs?

A: Nein

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Mit meinem Lebensgefährten und meinen Kindern.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Grundversorgung

Anmerkung: AW wurde über die Wohnsitzbeschränkung informiert.

F: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen?

(Anmerkung: Dem AW wird der Begriff Integration erklärt) Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Ich bin in einen Deutschkurs im Caritas-Haus gegangen. Ich habe keine Arbeit gesucht, weil ich aus medizinischen Gründen nach Österreich kam. Meinem Mann wurden noch 2-3 Monate zum Leben gegeben. In der Ukraine wurde mir und meinen Kindern gesagt, dass alles in Ordnung. Doch es hat sich herausgestellt, dass ich und meine Kinder auch krank waren.

F: Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Ich bin mit den Kindern, wobei die Kinder bis Mai 2018 in einer WG der MA 11 waren und ich im Spital.

F: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei bzw. Gericht in der Ukraine?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär?

A: Nein

Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für meine oa. Töchter und Söhne Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf mein Asylverfahren beziehen. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.

FLUCHTGRUND

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Nein

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ich war nicht sicher, dass wir gesund sind und habe mich nie ganz gut gefühlt. Die Kinder konnten nicht in die Schule gehen, weil ihr Vater TBC hatte. Die Kinder wurden immer gehänselt. Deswegen haben wir uns an die österreichischen Behörden gewandt, damit uns jemand hilft. Ich habe mich nie ganz gut gefühlt und habe den Ärzten nicht geglaubt, dass mir nichts fehlt. Die Kinder hatten immer Fieber, aber ich habe aufgehört, zu den Ärzten zu gehen. Meine kleine Tochter XXXX hat immer wieder erbrochen. Man hat ihr gesagt, sie hätte ein Problem mit dem Magen. Ich habe aufgehört, den Ärzten zu glauben. Seit wir hier hergekommen sind, ist mit dem Magen alles in Ordnung. Wir hatten alle einen Virus. Den haben wir im Spital auskuriert.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen?

A: Nein

F: Haben Sie ukrainische Befunde?

A: Wir haben alles dort gelassen, weil das hat eh alles nicht gestimmt. Ich habe aufgehört, ihnen zu glauben. Ich hatte immer Fieber, Appetitlosigkeit und habe auch abgenommen. Mein Vater und meine Mutter haben gesagt, dass man sieht, dass mir etwas fehlt. Nachgefragt gebe ich an, dass ukrainische Dokumente in der Ukraine sind. Vielleicht sind sie auch weggeschmissen worden, denn wir haben uns mit denen gestritten. Bei uns gibt es die Tradition, dass man mit TBC aus dem Spital entlassen wird. Wenn man Tabletten oder Infusionen kriegt, ist man in der Stadt unterwegs. Mir wurde gesagt, dass ich heimgehen soll und am Abend wiederkommen sollte.

F: Sind Sie jemals strafrechtlich verurteilt worden?

A: Nein.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Wir fürchten uns in die Ukraine zurückzukehren, weil da gibt es viele TBC-Kranke. Bei uns sind die Leute aus dem Spital in der Stadt unterwegs. Bei uns ist fast die ganze Stadt krank. Bei uns ist es nicht so, dass man sich Sorgen macht um die gesunde Bevölkerung. Wir wussten das auch nicht und deshalb sind wir krank geworden.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Ich möchte noch danken, dass meinen Kindern geholfen wurde, dass sie in die Schule gehen können.

(...)"

Abschließend bestätigten die beschwerdeführenden Parteien jeweils, alles ihnen wichtig erscheinende vorgebracht zu haben und sich problemlos mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigten sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten jeweils durch ihre Unterschrift.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 17.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 01.12.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BeschwerdeführerInnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. bis V.).

Die Identität der BeschwerdeführerInnen wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere auch zur Situation von an TBC bzw. Hepatitis C erkrankten Personen.

Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien keine Gründe im Sinne der GFK für das Verlassen ihrer Heimat vorgebracht hätten, sondern nur gesundheitliche Gründe angegeben wurden; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw. dies im Falle einer Rückkehr wären.

Die BF würden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, seien in Österreich stationär im Spital behandelt worden und im guten Gesamtzustand bzw. negativen Sputumbefund entlassen worden. Die Nachbehandlung werde bis längstens August 2019 bei allen Personen abgeschlossen sein.

Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt sein werden.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Sie haben in der Ukraine neun Jahre die Schule besucht und gearbeitet. Sie sind ausgebildet, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern.

Da Ihre Familie aus der Ukraine stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und auch bis zur Ausreise in der Ukraine lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie können auch staatliche Unterstützung in Anspruch bekommen.

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Laut einem Vorläufigen Patientenbrief des XXXX vom 8.10.2018 lautet die Diagnose bei Ihnen folgendermaßen: V.a. medikamentöse induzierte Lipasämie, Offene kavernöse Lungen-TBC linker Oberlappen, Chronische Hepatitis B, Chronische Hepatitis C, Antrumgastritis, Chronische Otitis media mit Trommelfellperforation links, Xerosis cutis, Vitamin D-Mangel. Sie nehmen folgende Medikamente: Moxifloxacin 1A Ftbl 400mg einmal mittags, Granupas Msr Gran 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Linezolid Acc Ftbl 600mg eine halbe morgens, Pantoloc Ftbl 40mg einmal morgens und einmal abends, Lamprene Kapseln einmal morgens, Terizidon Kapseln einmal morgens einmal mittags und einmal abends.

Sie waren vom 7.12.2017 bis zum 17.07.2018, vom 20.08.2018 bis zum 06.09.2018 und vom 14.09.2018 bis zum 16.09.2018 stationär beim XXXX aufhältig. Weiters waren Sie vom 07.10.2018 bis 08.10.2018 beim XXXX stationär aufhältig. Am 8.10.2018 wurden Sie vom XXXX in gebessertem Allgemeinzustand und schmerzfrei entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung waren Sie selbständig und bedürfen keiner Unterstützung durch professionelle Pflege.

Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien.

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie in Österreich keine Verwandte i. S. d. Art. 8 EMRK, außer Ihren Kindern.

In Österreich befindet sich Ihre Lebenspartnerin, Frau XXXX , stA:

Ukraine, IFA 1175551501 und Ihre Kinder XXXX , IFA;

XXXX , IFA 1175550308; XXXX , IFA 1175549906, XXXX , IFA 1175550406;

XXXX , IFA 1175549808 und XXXX , IFA 1175550504.

Geburtsurkunden der Kinder legten Sie keine vor.

Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder befinden sich wie Sie in einem Asylverfahren.

Sie verfügen über geringe Deutschkenntnisse.

Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an.

Sie sind in der Grundversorgung.

Laut Ihren Angaben machen Sie nichts in Ihrem Alltag.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist lediglich aufgrund des gegenständlichen Asylverfahrens legitimiert.

(...)"

(...)"

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie legten einen ukrainischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , vor.

Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und der Religionszugehörigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen, sowie des persönlichen Eindrucks, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.

Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Asylverfahren beruhen auf deren Akteninhalt und der Einsichtnahme in IFA.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Nicht-Vorliegen eines gültigen Einreisetitels in den Schengenerraum bzw. in das österreichische Bundesgebiet.

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergaben sich aus Ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 09.10.2018. Sie gaben glaubhaft an, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation die Ukraine verlassen haben.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie ausschließlich gesundheitliche Gründe angegeben.

Sie erzählten bei der Erstbefragung, dass Sie seit 2 Jahren TBC haben und längere Zeit in Behandlung waren. Sie haben auch eine Lebererkrankung und diese sollte behandelt werden. In der Ukraine wäre die Behandlung kostenpflichtig und sie hätten nicht so viel Geld, denn sie hätten 6 Kinder und hoffen, dass sie eine bessere Zukunft haben werden. Außerdem sind die TBC Medikamente sehr teuer und sie können sich diese auch nicht leisten.

Bei der Einvernahme wiederholten Sie, dass Sie wegen Ihrer Krankheit die Ukraine verlassen haben. In der Ukraine wären Sie von den Ärzten abgelehnt worden. Ihrer Frau und Ihren Kindern wäre gesagt worden, dass sie nichts haben. Als sie alle hierhergekommen wären, wären sie aber alle gleich ins Spital gegangen.

Sie konnten nicht hinreichend erklären, dass Sie von den Ärzten in der Ukraine abgelehnt worden wären. Dazu befragt, gaben Sie an, dass Sie keine Garantie bekommen hätten. Sie wären in der Ukraine ein bisschen behandelt worden, wenn Sie Geld gehabt hätten. Befunde aus der Ukraine hätten Sie keine.

Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie in der Ukraine nicht behandelt worden wären. Bei der Erstbefragung erzählten Sie noch, dass sie längere Zeit in Behandlung waren und die Behandlung in der Ukraine kostenpflichtig wäre und sie nicht das Geld dafür gehabt hätten.

Weiters führten Sie an, dass die Kinder auf Grund ihrer Roma Zugehörigkeit immer wieder Streit mit anderen Kindern gehabt hätten. Dies ist kein Fluchtgrund laut Gfk und eine Diskriminierung von Minderheiten von staatlicher Seite findet in der Ukraine nicht statt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt sein werden.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage Ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und die medizinische Versorgung begründen kein Recht auf Asyl.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen. Festgestellt werden kann, dass Sie die Ukraine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Die Ukraine ist seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat und wird es Ihnen möglich sein in Zukunft mit der Unterstützung Ihrer Familienangehörigen in der Ukraine zu leben.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht nachvollziehbaren Gründe Sie sehr wohl in der Lage wären in die Ukraine zurückzukehren und in Ihrer Heimat zu leben. Insbesondere deshalb, da Sie keine glaubwürdigen Fluchtgründe vorgebracht haben. Eine etwaige Furcht als Rückkehrer vor Armut stellt keinen Hinderungsgrund dar.

Sie haben in der Ukraine neune Jahre die Schule besucht und gearbeitet. Sie sind ausgebildet, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern.

Da Ihre Familie aus der Ukraine stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (Mutter, Tanten, Onkels) und auch bis zur Ausreise in der Ukraine lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zudem gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat!

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Laut einem Vorläufigen Patientenbrief des XXXX vom 8.10.2018 lautet die Diagnose bei Ihnen folgendermaßen: V.a. medikamentöse induzierte Lipasämie, Offene kavernöse Lungen-TBC linker Oberlappen, Chronische Hepatitis B, Chronische Hepatitis C, Antrumgastritis, Chronische Otitis media mit Trommelfellperforation links, Xerosis cutis, Vitamin D-Mangel. Sie nehmen folgende Medikamente: Moxifloxacin 1A Ftbl 400mg einmal mittags, Granupas Msr Gran 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Linezolid Acc Ftbl 600mg eine halbe morgens, Pantoloc Ftbl 40mg einmal morgens und einmal abends, Lamprene Kapseln einmal morgens, Terizidon Kapseln einmal morgens einmal mittags und einmal abends.

Bei der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie in der Ukraine von den Ärzten abgelehnt worden wären. Als Sie später gefragt wurden, warum Sie von den Ärzten abgelehnt worden wären, schwächten Sie Ihre Antwort ab und gaben an, dass Sie in der Ukraine ein bisschen behandelt worden wären, wenn Sie Geld gehabt hätten. Bei der Erstbefragung gaben Sie jedoch noch an, dass Sie längere Zeit in Behandlung gewesen wären. Befunde aus der Ukraine legten Sie keine vor. Ihre widersprüchlichen Angaben erwecken bei der ho. Behörde den Eindruck, dass Sie nicht willens sind glaubhafte Angaben zu machen. Es ist davon auszugehen, dass Sie in der Ukraine behandelt wurden.

Sie stellten am 1.12.2017 einen Asylantrag. Bei einer Untersuchung im Landesklinikum XXXX wurde festgestellt, dass Sie an einer ansteckenden MDR-Lungentuberkulose erkrankt sind. Sie waren vom 7.12.2017 bis zum 17.07.2018, vom 20.08.2018 bis zum 06.09.2018 und vom 14.09.2018 bis zum 16.09.2018 stationär am XXXX aufhältig. Weiters waren Sie vom 07.10.2018 bis 08.10.2018 XXXX stationär aufhältig. Am 8.10.2018 wurden Sie vom XXXX in gebessertem Allgemeinzustand und schmerzfrei entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung waren Sie selbständig und es wird angeführt, dass Sie keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfen.

Die medizinische Versorgung ist in der Ukraine der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien.

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.09.2017 ist zu entnehmen, dass Tuberkulose in der gesamten Ukraine gleich behandelt wird und die Behandlung auch in XXXX möglich ist.

Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2015 ist Hepatitis C in der Ukraine behandelbar. Die Kosten für den Arztbesuch werden grundsätzlich von der Sozialversicherung übernommen, nicht jedoch jene für Bluttests und Medikation (außer in bestimmten Fällen). Mehr als 3,5 Mio. Ukrainer leiden an Hepatitis B und Hepatitis C. Obwohl offizielle Stellen nicht von einer Epidemie sprechen, sind sie dennoch willens etwas dagegen zu unternehmen. 2013 beschloss die Regierung gezielte Programme zur Prävention, Diagnose und Behandlung viraler Hepatitis bis 2016 und die Bereitstellung entsprechender Mittel.

Aufgrund Ihrer offenen TBC-Erkrankung wurden Sie stationär im XXXX und im XXXX behandelt. Am 8.10.2018 wurden Sie in gebessertem Allgemeinzustand und schmerzfrei aus der stationären Betreuung nach Hause entlassen.

(...)"

In Bezug auf die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin und die (gleichlautenden) Gründe der mj. Kinder (Drittbeschwerdeführer bis Achtbeschwerdeführer) traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:

"(...)

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt sein werden.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Sie haben in der Ukraine elf Jahre die Schule besucht, danach ein College absolviert und als Frisörin gearbeitet. Sie sind ausgebildet, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern.

Da Ihre Familie aus der Ukraine stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und auch bis zur Ausreise in der Ukraine lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie können auch staatliche Unterstützung in Anspruch bekommen.

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Laut Ambulanzkarte vom 21.08.2018 nehmen Sie folgende Medikamente: Moxiffloxacin 1A Pharma 400mg einmal morgens, Granupas 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Terizidon 250mg einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Lamprene 100mg einmal morgens und Neuromultivit einmal mittags. Aktuelle Dokumente legten Sie keine vor.

Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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