Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
TKG 2003 §113 Abs5aSpruch
W273 2216297-1/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.08.2019 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Frau Irina VASILEV, gegen den Bescheid des BMVIT-III/BFT Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 11. März 2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigte innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 08.08.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2216297.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020