TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/6 W211 2219580-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2019
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Entscheidungsdatum

06.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W211 2219580-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,

StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, sich vor seiner Ausreise mit einem Mann über das Christentum unterhalten und dieses verteidigt zu haben. Diese Person sei ein Angehöriger des iranischen Geheimdienstes gewesen, weswegen der Beschwerdeführer am nächsten Tag habe fliehen müssen.

Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, über Eltern, Geschwister, seine Frau und eine Tochter im Iran zu verfügen; er sei bereits 2017 und 2018 mit einem Visum nach Österreich eingereist. Er habe im XXXX 2019 mit seinem Bruder einen Freund besucht, habe mit einem weiteren Gast dort diskutiert und unter anderem gesagt, dass Christen bessere Menschen als die Muslime seien. Bei der Heimfahrt habe ihn jener Freund angerufen und erzählt, dass es sich bei jenem Gast um ein Mitglied der Sepah gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe dann gefürchtet, jederzeit verraten zu werden, und sei am nächsten Tag auf Basis des noch gültigen Visums ausgereist. Am XXXX .2019 habe er einen Anruf seines Schwiegervaters bekommen, dass seine Frau mitgenommen und befragt worden sei. Er habe nicht vorgehabt, Christ zu werden, habe sich aber am XXXX .2019 dazu entschieden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Für die belangte Behörde erschien niemand. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.

6. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , wuchs dort auf, besuchte dort die Schule, maturierte und lebte dort bis zu seinem 26. Lebensjahr. Danach lebte er für 5 Jahre auf der XXXX , bevor er 2017 nach XXXX ging, um den Visumsantrag für Österreich abzuwarten. Die Frau des Beschwerdeführers wollte in Österreich studieren. Im XXXX 2017 erhielt das Paar das Visum und ging nach Österreich, wo sie ca. 7 - 8 Monate lebten und wo ihre Tochter geboren wurde, bevor sie zurück nach XXXX gingen. Das Paar kam dann von Mitte Juni bis Mitte XXXX 2018 nach Österreich zurück, bevor es erneut in den Iran zurückkehrte. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2019 das aktuelle Mal mit seinem nach wie vor gültigen Visum nach Österreich ein und stellte am XXXX 2019 den gegenständlichen Antrag.

Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in XXXX ; eine Schwester und die Frau und Tochter des Beschwerdeführers in XXXX ; der Beschwerdeführer ist mit seinen Angehörigen im Iran in Kontakt. Es geht ihnen soweit gut.

Der Beschwerdeführer hatte in XXXX eine Handelsfirma für Baumaterial, die seit seinem Umzug nach XXXX 2017 stillgelegt ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Davor verbrachte er einmal ca. 8 Monate und einmal ein Monat in Österreich in den Jahren 2017 und 2018.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.

Der Beschwerdeführer spricht nur wenig Deutsch; er versucht sich die Sprache selbst beizubringen. Er hatte ein paar Stunden einen Deutschkurs besucht. Er geht ins Fitnessstudio. Er ist sonst nicht weiter sozial und gesellschaftlich aktiv, wobei der Beschwerdeführer das mit einem Mangel an Gelegenheiten in seiner Unterkunftgemeinde begründet.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation Iran

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).

Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "lowprofile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2019 einem Mitglied der Sepah wegen Äußerungen über das Christentum als Missionar aufgefallen, und seine Frau deswegen einmal angehalten und befragt wurde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer heute einen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung ausleben möchte, der ihn ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden bringen würde.

1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX .2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid sowie der Kopie des Reisepasses. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung und Berufstätigkeit, zu den Familienangehörigen im Iran, zu den Aufenthalten in Österreich und im Iran und zum Gesundheitszustand.

2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister.

2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019

-

DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019

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FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019

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HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019

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ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019

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Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019

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US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Stellungnahmen zu den aktualisierten Länderberichten wurden nicht eingebracht.

2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen eine Gefährdung im Iran wegen seiner Äußerungen in einer Diskussion mit einem Sepah-Mitglied vor, die er jedoch nicht glaubhaft machen konnte:

Der Beschwerdeführer berichtete über seine Gründe, warum er den Iran verlassen haben will, wie folgt (Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] P: Im XXXX 2019 waren 4 oder 5 Tage Ferien im Iran, zu dieser Zeit haben wir mit meiner Frau entschieden unsere Familien in XXXX zu besuchen. Das war ein Donnerstag. Am Abend habe ich mit meinem Bruder XXXX seinen Freund XXXX in seinem Garten besucht. Der Garten lag so ungefähr 20 Min. mit dem Auto entfernt. Als wir dort angekommen sind, sind wir in ein Zimmer gegangen, dort waren 4 Personen, der eine war XXXX , der zweite war sein Cousin XXXX und zwei weitere Personen, die ich nicht kannte. Später habe ich erfahren, dass die zwei anderen Personen XXXX und XXXX geheißen haben. Dort haben wir alkoholische Getränke getrunken, wir haben gegrillt; irgendwann hat mich XXXX gefragt, was für ein Land Österreich ist, wie es ist. Ich habe ihm eine halbe Stunde über Österreich, über die Kultur und über den Unterschied zwischen Österreich und dem Iran erzählt. Ich habe ihm gesagt, dass die Österreicher sehr nett sind, sie sind besser als wir, Iraner und Muslime. XXXX sagte zu mir, die Österreicher sind nett, vielleicht, weil sie Christen sind. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht weiß. Ich habe ihm gesagt, ich weiß nicht, ob es mit dem Christentum oder mit der Kultur zu tun hat, aber ich weiß, dass die Christen nett sind. Ich habe ihm auch gesagt, dass die Christen besser sind als die Muslime. Ich habe versucht, ihm zu erklären, dass wir eigentlich nicht sehr viel über den Islam wissen, wenn wir mehr Wissen über den Islam gehabt hätten, hättest du jetzt nicht mit mir über ihn diskutiert. Ich habe ihm gesagt, dass der Islam nur vererbt wurde, und dass der Prophet Mohammad die ganze Zeit Krieg geführt und Raub begangen hat. XXXX hat mir erzählt, dass Mohammed gezwungen war, den Krieg zu führen, weil er den Islam verbreiten wollte. Daraufhin habe ich mit meinem Bruder den Ort verlassen und wir sind mit einem Auto nach Hause gefahren. Nach ca. 7 oder 8 Min. Autofahrt hat XXXX bei meinem Bruder angerufen. Mein Bruder hat mit das Telefon gegeben, und XXXX hat sich entschuldigt, für das was passiert ist an dem Abend. Ich habe daraufhin XXXX gefragt, warum XXXX so viel und unnötig diskutiert hat. Daraufhin sagte mir XXXX , dass XXXX überall diskutiert, seit er ein Mitglied der Sepah geworden ist. Er hat mir weiter erzählt, dass die beiden seit 10 Jahren befreundet sind, und dass XXXX seit 4 oder 5 Jahren bei Sepah ist, und dass er eben aus der Sepah austreten oder rauskommen will. Ich habe XXXX gesagt, warum er mich nicht vorher darüber informiert hat, dass er Mitglied der Sepah ist, damit ich eben aufpassen kann, was ich sage. Bei der Autofahrt habe ich große Angst gehabt, ob XXXX etwas gegen uns unternimmt, ob er uns irgendetwas antut. Als wir in der Stadt angekommen sind, habe ich meinen Bruder gebeten schnell irgendwo anzuhalten. Er möge bitte schnell alleine nach Hause fahren. Er soll das Auto meines Vaters nehmen, meine Sachen mitnehmen und mich dann in die Stadt XXXX bringen. XXXX lag ca. 26 km entfernt von unserer Stadt. In der Stadt XXXX bin ich mit einem Autobus Richtung XXXX gefahren. Im Autobus habe ich mir Gedanken gemacht, was ich nun tun soll. XXXX wird mich auch in XXXX wiederfinden. Daher habe ich mich entschieden, nicht zu Hause zu bleiben, daher habe ich meine Sachen von zu Hause mitgenommen und bin dann zum Cousin meiner Frau gefahren. [...]"

Bei der belangten Behörde meinte der Beschwerdeführer unter anderem dazu (Auszug aus dem EV Protokoll vom XXXX .2019):

"[...] F: Haben Sie sich im Iran christlich betätigt?

A: Nein. Ich habe nur diesen Satz gesagt und der hat mich ruiniert.

F: Welcher Satz war das?

A: Dass Mohammed mit Krieg und Blutvergießen gesiegt hat, aber Jesus seine Religion mit Liebe eingeführt hat. Mit diesem Satz wurde mit Verbreitung des Christentums vorgeworfen. [...]"

Es fällt bereits bei Durchsicht der oben zitierten Angaben auf, dass der Beschwerdeführer nicht ganz übereinstimmende Vorbringen dazu macht, welche Aussagen genau ihm nun in Bezug auf jenes Mitglied der Sepah, dem er diese Angaben gegenüber gemacht haben will, Probleme bereiten würden, weil ihm ein Missionieren vorgeworfen werden könnte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der Beschwerdeführer auch weiter gefragt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: Die Christen sind besser als Muslime, haben Sie damals XXXX gesagt, stimmt das?

P: Ja.

R: Wieso glauben Sie das?

P: Ich habe zwischen acht oder neun Monate in Österreich gelebt, da habe ich gesehen, dass der Umgang der Österreicher viel besser ist als unserer. Die Österreicher sind hilfsbereit und haben ein sehr gutes Benehmen, auch uns Nichtösterreichern gegenüber.

R: Und inwieweit, glauben Sie, hat das mit dem Christentum zu tun?

P: Soweit ich weiß, sind die Österreicher religiös und glauben an ihre Religion und gehen in die Kirche.

R: Worauf gründet sich diese Annahme?

P: Das merkt man doch. Ich habe ein wenig Informationen über das Christentum. Und ich weiß, dass das Verhalten der Österreicher dem entspricht was in der Religion steht.

R: Inwieweit unterscheidet sich das vom Islam? Ist dort vorgesehen, dass sich die Leute nicht gut benehmen sollen?

P: Die Muslime halten sich an die islamischen Vorgaben nicht, vor allem, was den Koran betrifft, was im Koran steht.

R: Ihr Vorwurf an die Muslime ist also, dass sie sich nicht an den Koran halten und deswegen nicht so freundlich sind wie die Christen; ist das Ihr Argument?

P: Ja, es ist richtig, die Muslime halten sich an die religiösen Vorgaben nicht. Im Islam steht auch drinnen, dass man lieb und freundlich sein soll, dass man keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen soll, sie tun es aber trotzdem. [...]"

Aus diesen Angaben zu den Hintergründen für die angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers jenem Geheimdienstmitglied gegenüber lässt sich eine tiefere Auseinandersetzung mit der Frage, welche Unterschiede es zwischen dem Islam und dem Christentum geben soll und wie sich diese auswirken würden, nicht ableiten. Der Beschwerdeführer bleibt in seinen Eindrücken, wie sich Österreicher_innen verhalten und warum sie das tun, was sie tun, bzw. was der Islam nun mit einem anderen Verhalten der Moslems und Musliminnen zu tun haben soll, nur sehr an der Oberfläche und kann eine Grundlage dafür, in einer Diskussion im Iran tatsächlich das Christentum gelobt bzw. verteidigt zu haben, nicht kenntlich machen. Das erkennende Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit den Unterschieden der Religionen auseinandergesetzt hat, was es wenig nachvollziehbar erscheinen lässt, dass er in einer Diskussion gerade mit einem Sepah-Mitglied entsprechend problematische Aussagen machen könnte und würde, die ihm dann auch tatsächlich als widerständig ausgelegt werden würden.

Weiter ist es für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, dass bei einem Treffen von sechs Personen der mit dem Bruder des Beschwerdeführers befreundete Gastgeber nicht gesagt haben soll, dass sich an jenem Abend ein Sepah-Mitglied unter ihnen befunden haben soll, er also seine Gäste gewarnt haben würde. Der Beschwerdeführer meint dazu in der mündlichen Verhandlung (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: Wenn Sie sonst XXXX und seine Freunde getroffen haben, war es da üblich, dass Sie offen miteinander diskutieren?

P: XXXX war der Freund meines Bruders, ich habe ihn nur ein paar Mal gesehen.

R: Und bei diesen Malen, haben Sie da offen miteinander geredet?

P: Es war üblich, das waren enge Freunde.

R: Wenn Sie bei XXXX andere Leute treffen, dann glauben Sie, dass Sie denen auch vertrauen können?

P: Die zwei anderen Personen waren ja Freunde unseres Freundes. Es ist kein Wunder, es ist nur üblich, dass man auch mit Freunden von Freunden über alles Mögliche redet. Ich wusste nicht, dass XXXX ein Mitglied des Sepah ist, ansonsten hätte ich natürlich aufgepasst.

R: Ist es nicht ungewöhnlich, dass Sie XXXX nicht gewarnt hat?

P: Die Sepah sind zwei Sorten, die einen, die nur wegen des Einkommens dort sind, die zweite Gruppe sind diejenigen, die tatsächlich auch daran glauben. Was ich auch noch dazu sagen möchte, ist, dass XXXX nicht damit gerechnet hat, dass wir in so eine Diskussion verwickelt werden, ich wollte auch eigentlich nicht über so ein Thema mit ihm reden. Die Diskussion, das Gespräch ist einfach unwillkürlich in diese Richtung gelaufen. [...]"

Der Beschwerdeführer meint also selbst, dass normalerweise unter den Freunden auch offen gesprochen wurde. Wieso dann jener XXXX die Brüder nicht darauf aufmerksam gemacht haben soll, an jenem Abend vorsichtiger zu sein, bleibt ungeklärt und unplausibel. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer dann weiter meinte, es gebe auch Sepah-Mitglieder, die nur wegen des Geldes dabei seien; damit könnte gemeint sein, dass dann von diesen keine Gefahr ausgehen würde. Diese Angabe, die auf die fehlende Vorsicht der Gäste hinweisen könnte bzw. sollte, erklärt dann aber nicht die angeblich akute Sorge des Beschwerdeführers und die beinahe unmittelbare Ausreise, bevor noch überhaupt bekannt geworden sein soll, ob jenes Sepah-Mitglied nun den Beschwerdeführer verraten würde, oder nicht.

Im Ergebnis bleiben die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich und nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorbringen eines kompromittierenden Gesprächs mit einem angeblichen Sepah-Mitglied nicht glaubhaft gemacht wurde.

Auf Basis dieser Einschätzung kann auch ein Verhör der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht geglaubt und damit nicht festgestellt werden.

Weiter gab der Beschwerdeführer zuerst bei der Einvernahme bei der belangten Behörde an, am XXXX .2019 den christlichen Glauben angenommen zu haben. Im Laufe der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht meinte er dann, Gott zu verehren. Er habe eine Kirche in Österreich besucht, dann auch Baha¿i Kurse und sich etwas mit Buddhismus und Zarathustra beschäftigt, habe dann aber gemerkt, dass das alles nichts für ihn sei. Aus dem Protokoll:

" [...] R: Würden Sie missionieren?

P: Nein.

R: Ist Ihre Familie religiös?

P: Normal, nicht streng religiös.

R: Wird der Ramadan eingehalten?

P: Ja.

R zu RV: Haben Sie Fragen dazu?

RV: Sind Sie nach wie vor Moslem?

P: Nein, ich glaube an Gott.

R: Üben Sie den Glauben an Gott in irgendeiner Form aus?

P: Für mein Leben hatte ich vier Punkte gesetzt nämlich: In meiner Beziehung soll ich aufrichtig sein, ich soll lieb sein, verantwortungsbewusst und ein gutes Gewissen haben. [...]"

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran als Apostat oder Missionar einer verbotenen Religion auffallen und daher einer Gefährdung unterliegen würde. Auch geben die Länderinformationen für die Annahme einer solchen Gefährdung auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Grundlage.

Ganzheitlich betrachtet, unter Bezugnahme auch auf die grundsätzlich fehlende tiefere Auseinandersetzung mit dem Christentum zu irgendeinem Zeitpunkt, kann eben gerade auch eine Bedrohung des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs, Christ zu sein oder das Christentum verbreiten zu wollen, nicht angenommen werden. Weder aus seinem familiären Kontext noch aus seinem eigenen Verhalten ergeben sich Hinweise darauf, dass ihm ein solches Verhalten unterstellt werden könnte.

2.2.5. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig; er besuchte die Schule bis zur Matura, führte seine eigene Handelsfirma, die nur ruhend gestellt ist, und gibt es keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht auf die Unterstützung durch seine Familie verlassen können würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Asylabweisung:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012) (vgl. VwGH, 23.06.2015, Ra 2014/01/0117). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN) (vgl. VwGH, 29.05.2019, Ra 2019/20/0230).

Der Beschwerdeführer konnte ein kompromittierendes Gespräch mit einem Geheimdienstmitglied im Zusammenhang mit dem Christentum nicht glaubhaft machen und brachte selbst nicht vor, zum Christentum konvertiert zu sein oder seinen aktuellen Glauben an Gott öffentlich ausleben bzw. dazu missionieren zu wollen. Eine maßgeblich wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch iranische Behörde wegen der Unterstellung, das Christentum verbreiten zu wollen, oder wegen der Religion des Beschwerdeführers kann daher nicht angenommen werden.

Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).

Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Er ist gesund, jung, arbeitsfähig, genoss eine Schulausbildung und verdiente sich seinen Lebensunterhalt mit seiner eigenen Handelsfirma. Er verfügt im Iran über seine Eltern, drei Geschwister, seine Frau und seine Tochter; Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Unterstützung durch seine Familie nicht in Anspruch nehmen können würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3 Zum Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung, zur Frist für die freiwillige Ausreise

3.3.1. Nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist weiter eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Famili

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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