Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2000308-3/8E
G313 2122959-2/7E
G313 2131720-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (BF1), des XXXX, geb. XXXX (BF2), und der XXXX, geb. XXXX (BF3), BF2 und BF3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018,
Zl. XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.03.2019 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iV, § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 20.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 30.04.2018 wurde nach durchgeführter Grobprüfung den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Am 07.05.2018 langte beim BVwG eine Ergänzung zu der am 30.03.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde der BF samt Bekanntgabe der Auflösung des vormals bestandenen Vollmachtverhältnisses und Unterstützungsschreiben eines Freundes der BF1 von April 2018 ein.
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, wobei die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3 ist. Sie gehören der albanischen Volksgruppe und der muslimischen Religion an. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Die BF1 stammt aus einer Stadt im Westen der Republik Kosovo.
1.2. Die BF1 stellte erstmals am 13.12.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 10.01.2014 vom BFA abgewiesen. Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde der Beschwerde am 17.04.2014 durch das BVwG stattgegeben, der Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach neuerlicher Durchführung eines entsprechenden Verfahrens wurde der Antrag der BF1 mit Bescheid des BFA vom 19.01.2016 erneut abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 06.04.2016 vom BVwG abgewiesen. Die BF1 erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher die Beschwerde am 20.10.2016 abgewiesen hat.
1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Asylverfahren werden folgende Feststellungen getroffen:
1.3.1. Am 07.04.2017 stellte die BF1 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hielt die Fluchtgründe aus ihrem ersten bereits rechtskräftig negativ beendetem Asylverfahren aufrecht und brachte zusätzlich vor:
"... Ich möchte noch hinzufügen, dass mein Ex-Lebensgefährte vor ca. eineinhalb Jahren anfing mich ständig grundlos zu schlagen. Ich habe diese Vorfälle bei der Caritas gemeldet. Er wurde von der Polizei abgeholt und in den Kosovo abgeschoben. Er sitzt dort weiter in Haft. Als ich von ihm geschlagen wurde, musste ich in psychiatrische Behandlung. Ich kann nicht zurückkehren in den Kosovo, weil ich damals vor meinem Bruder geflüchtet bin. Dies sind alle meine Fluchtgründe."
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 brachte die BF2 vor, sie sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen worden, woraufhin dieser von jemandem von der Caritas angezeigt worden sei.
1.3.2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 sowohl hinsichtlich des Status der Asyl-, als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt, ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.3.3. Dass die BF1 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der im Februar 2017 in den Kosovo abgeschoben wurde, in Österreich tatsächlich, wie sie im gegenständlichen Asylverfahren vorbrachte, geschlagen wurde, kann nicht verifiziert werden.
Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF1 in Österreich von ihrem ehemaligen sich nunmehr in einem Gefängnis im Kosovo aufhaltenden Lebensgefährten angerufen und mit dem Tod bedroht wurde, wie sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 angab (AS 77).
1.3.4. Festgestellt werden kann, dass die BF1 in ihrem Herkunftsstaat nie in Haft, nie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung war und nie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden hatte.
1.4. Festgestellt werden kann, dass die BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstige berücksichtigungswürdige Bezugspersonen haben.
Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 stellte am 18.03.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dies aus dem Stand der Untersuchungshaft, nachdem er im Bundesgebiet mit zwei Albanern einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte. Seine strafbaren Handlungen hatten im März 2014 eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und insgesamt einen Haftaufenthalt von 10.12.2013 bis 08.06.2015 zur Folge.
Nachdem der Antrag des ehemaligen Lebensgefährten der BF1 auf internationalen Schutz vom 18.03.2014 im Juni 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit der Begründung der Zuständigkeit Ungarns rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte dieser am 19.06.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde im April 2016 rechtskräftig abgewiesen, wobei gegen den ehemaligen Lebensgefährten der BF1 auch eine Rückkehrentscheidung und ein bis 28.02.2022 gültiges Einreiseverbot erlassen wurde. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 befand sich von 26.10.2016 bis 28.02.2017 erneut in Haft, bevor er am 28.02.2017 aufgrund eines europäischen Haftbefehls in den Kosovo, seinen Herkunftsstaat, ausgeliefert wurde und dort in Haft kam. Er wurde in Österreich von der BF1 und dem BF2 in Haft besucht, hat mit der BF1 und den BF2 und BF3 im Bundesgebiet jedoch nie in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt.
Es kann nur festgestellt werden, dass der mit einem Einreiseverbot bis 2022 behaftete ehemalige Lebensgefährte der BF1 Vater der BF3, nicht jedoch auch, dass er tatsächlich, wie die BF1 im Zuge ihres nunmehrigen Asylverfahrens angab, der leibliche Vater auch des BF2 ist, war in der für den in Österreich geborenen BF2 vorgelegten Geburtsbestätigung eines österreichischen Standesamtes von Februar 2014 doch kein Kindesvater eingetragen.
Während die BF1 im Bundesgebiet keine Familienangehörige hat, hat sie im Kosovo einige familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF1 war im Kosovo verheiratet, hat sich jedoch von ihrem Ehegatten, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder hat, getrennt und ist nach ihrer Trennung im Jahr 2003 zu ihrem Onkel und dessen Familie (Frau und Kinder) gezogen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 aufgehalten und mit ihrem Onkel, ihrer Tante und deren Kindern in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat. Im Kosovo hat die BF1 außerdem noch einen Bruder, zwei bereits verheiratete Schwestern, und, wie vorhin bereits angeführt, abgesehen von den beiden mit der BF1 in Österreich aufhältigen Kindern - BF2 und BF3 - noch zwei weitere aus ihrer Ehe im Kosovo stammende Kinder.
1.5. Die BF1, die keinen Beruf erlernt hat und im Kosovo keiner Beschäftigung nachgegangen ist, konnte in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt mithilfe finanzieller Unterstützung ihres Onkels bestreiten.
In Österreich bestreiten die BF1 und ihre minderjährigen Kinder ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung.
1.6. Die BF1 hat in Österreich bereits einige Sozialkontakte knüpfen können und berichtete in ihrer Beschwerde von österreichischen Freundinnen, "mit denen sie noch Kontakt hält". Daran anschließend wurde mit Beschwerdeschreiben von März 2018 vorgebracht:
"Sie geht selbstverständlich alleine einkaufen oder spazieren und führt auch sonst ein selbstbestimmtes Leben, (...)."
Im gegenständlichen Verfahren berücksichtigungswürdige soziale Kontakte, die die BF an Österreich binden würden, hat sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 jedoch selbst ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein knappes Jahr nach ihrer behördlichen Einvernahme teilte ein ebenso aus dem Kosovo stammender in Österreich lebender Freund der BF1 in einem Unterstützungsschreiben von April 2018 mit, dass er die BF1 bereits seit vier Jahren kenne, diese ihm alle ihre Sorgen und Probleme erzähle, und er wisse, dass die BF1 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich oftmals geschlagen, misshandelt, und am Telefon mit Gewalt bedroht und beschimpft worden sei, die BF1 ihn aus Angst nur einmal angezeigt habe, sie gesundheitlich, auch psychisch, angeschlagen sei und auch ihr Sohn - der BF2, der nur die deutsche Sprache spreche und die albanische nicht gut (sprechen) könne, psychisch beeinträchtigt sei und zum Kinderpsychologen gehen müsse, sei er doch "viel nervös und hat sehr viel Stress". Die Kinder der BF1 seien in Österreich geboren und hätten zum Kosovo keinen Bezug. Der Freund der BF1 hob hervor, dass die BF in Österreich besser als im Kosovo aufgehoben und in Österreich in Sicherheit wären, und den BF bei einer Abschiebung in den Kosovo Gewalt und Unterdrückung sowie schwere psychische Probleme drohen würden. Sogar Selbstmord könne er der BF1 zutrauen. Die BF1 habe ihm öfters gesagt, dass sie in Betracht ziehe, sich umzubringen. Er sicherte zu, den BF bzw. der BF1 bei der Integration zu helfen.
1.7. Während der Schwangerschaft mit der BF3 war die BF bei einem Nervenarzt, wobei in einem nervenärztlichen Befund vom 29.02.2016 die Diagnosen "Kopfschmerzen" und "Depressive Episode" festgehalten wurden.
Von der internen Abteilung einer österreichischen Klinik wurden der BF1 am 02.07.2017 Kopfschmerzen" und "v.a. Gastritits" diagnostiziert und ihr eine Vorstellung bei einem Facharzt für Neurologie empfohlen.
Laut Angaben der BF1 mit Beschwerdeergänzung von Mai 2018 ist sei der nunmehr fünf Jahre alte Sohn der BF1 - der BF2, der den Kindergarten besucht, psychisch angeschlagen. Er zeige im Kindergarten ein auffälliges Verhalten und habe manchmal Phasen, in denen er andere Kinder schlägt. Die BF1 wäre deswegen mit dem BF2 bereits beim Hausarzt und in einer Klinik in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, zuletzt im Juni 2018 gewesen.
Abgesehen von den für die BF1 vorgelegten Arztbefunden von 2016 und 2017 liegen keine weiteren Arztbefunde oder Hinweise auf eine weitergehende psychische Beeinträchtigung der BF1 oder ihrer Kinder oder gar auf eine Selbstmordtendenz der BF1 vor.
Weiters findet sich kein medizinisches Gutachten darüber, dass die BF geschlagen worden wäre und dies von einem Arzt attestiert worden wäre
Die BF1 selbst bezeichnete sich in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 jedenfalls als körperlich und geistig gesund und sowohl psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage.
1.8. Die BF1 besuchte in Österreich im Jahr 2016 regelmäßig einen Deutschkurs der Caritas.
Ein Nachweis über eine absolvierte Deutschprüfung liegt nicht vor.
Der Sohn der BF, BF2, spricht neben Albanisch auch Deutsch.
2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:
2.1. staatlicher Schutz für Frauen
Die kosovarische Polizei hat laut eigenen Angaben eine spezielle Abteilung für häusliche Gewalt. So habe es in jeder Polizeistation in Kosovo zwei Untersuchungsbeamte, welche einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten. Die Polizei habe ebenfalls standardisierte Arbeitsabläufe bei Eingang derartiger Anzeigen. Die spezialisierten Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten. (SFH 7.10.2015)
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. (USDOS 13.4.2016).
Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 sowie durch das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 9.12.2015).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
-
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.10.2015): Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1444397675_151007-kos-gewaltgegenfrauen-themenpapier.pdf, Zugriff 4.7.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 4.7.2016
2.2. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus Dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter er Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. (AA 9.12.2015).
2.2.1. Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. (GIZ 6.2016, vgl. AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).
Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
-
BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare - Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 5.7.2016
2.3. Rückkehrsituation
Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen.
Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
2.4. Medizinische Versorgung
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. (AA 9.12.2015, vgl. BIO 6.6.2016).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen
pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln. (AA 9.12.2015, vgl. GIZ 6.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
-
BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,
http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 5.7.2016
-
BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare - Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 5.7.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der BF1 beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.3. Die Feststellungen zum ehemaligen Lebensgefährten der BF1 beruhen auf den Feststellungen im über ein BVwG-internes Programm recherchiertes Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2014, Zl. W168 2007660-1/4E, und auf den ehemaligen Lebensgefährten der BF1 betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten dem Amtswissen nach aktuell gültigen Länderberichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen aus dem am 12.07.2016 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
2.5. Zu den Personen der BF und ihren individuellen Verhältnissen:
2.5.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit und Muttersprache der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Verwaltungsakteninhalt.
Dass der BF2 und die BF3 in Österreich geboren wurden, ergab sich aus den sie betreffenden Verwaltungsakten einliegenden Geburtsbestätigungen (AS 1 betreffend BF2, Zl. 2122959-2; AS 31 betreffend BF3, Zl. 2131720-2).
2.5.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF ergaben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakteninhalt.
Dass die BF1 tatsächlich, wie sie offenbar unter Bezugnahme auf ihr vorheriges Asylverfahren in gegenständlicher Erstbefragung am 07.04.2017 vorbringt, nicht nur eine Tötung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten, sondern auch die Tötung durch ihren Bruder befürchtet (AS 23), ist nicht glaubhaft, nicht nur wegen rechtskräftig negativ beendetem ersten Asylverfahren der BF1, sondern auch deswegen, weil bereits aufgrund der im gegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA gemachten Angaben von einer normalen Bruder-Schwester Beziehung zu ihrem im Kosovo im Elternhaus verbliebenen Bruder auszugehen ist, dies auch aufgrund der direkt aneinandergereihten Angaben der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017:
"Ich habe in Österreich meine beiden Kinder, sonst habe ich keine Verwandten oder sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich mein Bruder und meine beiden Schwestern, sowie mein Onkel." (AS 81).
Mit ihrer gleich an die Angabe, in Österreich keine sozialen Kontakte zu haben, die sie an Österreich binden würden, angeschlossenen Angabe, sie habe in ihrem Heimatland ihren Bruder, ihre beiden Schwestern und ihren Onkel, hat die BF1 indirekt auf eine im Gegensatz zu Österreich im Kosovo bestehende Bindung - an ihren Bruder, ihre beiden Schwestern und ihren Onkel, bei welchem sie vor ihrer Ausreise gelebt hat - angegeben.
2.5.3. Dass die BF1 mit ihren Kindern in Österreich von Leistungen aus der Grundversorgung leben, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass die BF1 keinen Beruf erlernt hat und in ihrem Herkunftsstaat auch keiner Beschäftigung nachgegangen ist und nur mithilfe finanzieller Unterstützung ihres Onkels ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, gab sie selbst vor dem BFA an (AS 73ff).
2.5.4. Die BF1 gab im Zuge ihrer Erstbefragung am 07.04.2017 an, in Österreich psychiatrisch behandelt worden zu sein, nachdem sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen worden sei (AS 23). Einen diesbezüglichen Beweis das heißt Anzeige, Ambulanzbericht wurde darüber nicht vorgelegt und kann deshalb nicht nachgetragen werden.
In einem dem Verwaltungsakt einliegenden während der Schwangerschaft der BF1 mit der BF3 erstellten nervenärztlichen Befund vom 29.02.2016 wurden lediglich die Diagnosen "Kopfschmerzen" und "Depressive Episode" festgehalten (AS 57).
In einer dem Verwaltungsakt einliegenden Ambulanzkarte vom 02.07.2017 (AS 61) wurde von der internen Abteilung einer österreichischen Klinik unter "Anamnese" unter anderem festgehalten "anamnestisch regelmäßig Kopfschmerzen, zusätzlich häufiger Magen- und Refluxbeschwerden, Epileptikterin", unter "Befund" unter anderem die BF1 als "neurologisch unauffällig" bezeichnet, "Kopfschmerzen" und "v.a. Gastritits" als "Diagnose" festgehalten und der BF1 unter anderem eine Therapie mit Schmerzmitteln und eine Vorstellung bei einem Facharzt für Neurologie empfohlen.
Weitere Arztbefunde oder Hinweise auf eine sonstige berücksichtigungswürdige Erkrankung der BF1 liegen nicht vor. Die BF1 bezeichnete sich in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 selbst als körperlich und geistig gesund und sowohl psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 verwies die BF1 auch auf psychische Probleme ihres Sohnes - des BF2:
"Mein Sohn ist krank, er ist nervös und hat einen Termin bei einem Psychologen. (...)."
Im Zuge ihrer Beschwerdeergänzung von Mai 2018 verwies sie auf sein auffälliges Verhalten im Kindergarten und berichtete davon, deswegen mit ihm beim Hausarzt und in einer Klinik gewesen zu sein (am 07.05.2018 beim BVwG eingelangte Beschwerdeergänzung, S. 2).
Dass der ehemalige Lebensgefährte der BF1 den BF2 ebenso wie seine Mutter - die BF1 - oftmals geschlagen hat, brachte die BF1 erstmals in ihrer Beschwerdeergänzung von Mai 2018 vor. Dass der ehemalige Lebensgefährte der BF1 wie gegenüber der BF1 auch gegenüber dem BF2 gewalttätig geworden ist, konnte aufgrund der Tatsache, dass die BF1 zuvor vor dem BFA nie davon berichtete, gab sie doch in der Erstbefragung am 07.04.2017 an, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe vor ca. eineinhalb Jahren angefangen, sie (die BF1) ständig grundlos zu schlagen (AS 23), und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 nur davon sprach, selbst von ihm geschlagen worden zu sein, ohne auch eine gegenüber ihrem Sohn stattgefundene Handgreiflichkeit angeführt zu haben, genau so wenig wie Handgreiflichkeiten gegen die BF dokumentiert sind.
Laut Länderfeststellungen sind im Kosovo grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen gegeben.
Gegenteiliges wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung vorgebracht.
Abgesehen davon wird vollständigkeitshalber hinsichtlich der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen der BF1 und ihres Sohnes auf die laut Länderfeststellungen im Herkunftsstaat der BF grundsätzlich vorhandene medizinische Versorgung ohne Zuzahlungspflicht für benötigte Medikamente im Falle des Empfangs von Sozialhilfe, worauf die BF1 laut Länderfeststellungen im Kosovo bei Bedarf grundsätzlich Anspruch hat, fällt sie doch als Alleinerziehende mit zwei minderjährigen unter 15 Jahren alten Kindern in die Kategorie I. des Gesetzes über die soziale Grundsicherung, hingewiesen, und auch auf einen amtsbekannten aktuellen Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 21.03.2019 (Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand Januar 2019), in welchem davon berichtet wird, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt wird, die sich in den Städten Peja/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakova /Djakovica, Mitrovica (Süd), Skenderaj/Srbica, Podujevo und Pristina, demnach auch in der Heimatstadt der BF, befinden.
2.5.5. Dass die BF1 im Jahr 2016 regelmäßig einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden Teilnahmebestätigung (AS 59).
Dass ihr Sohn - Deutsch und Albanisch spricht ist glaubhaft.
2.6. Zum Vorbringen der BF1:
Die BF1, die für ihre beiden minderjährigen Kinder - BF2 und BF3 - keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017 im Wesentlichen an, von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich geschlagen worden zu sein. Befragt nach der konkreten Rückkehrbefürchtung gab die BF1 an, dieser habe sie aus dem Kosovo angerufen und ihr gesagt, er werde sie töten - "wegen der Anzeige der Caritas". (AS 75ff).
Davor in der Einvernahme gab die BF1 an:
"Mein Gatte befindet sich im Kosovo im Gefängnis. Ich will ihn nicht sehen, bzw. die Beziehung weiterführen. In den Kosovo kann ich nicht zurückkehren, da meine Mutter verstorben ist und meine beiden Kinder sind in Österreich geboren. Mein Bruder will das Elternhaus verkaufen. Ich will, dass meine Kinder in Sicherheit leben."
Aus diesem Vorbringen geht jedenfalls hervor, dass die BF1, alleinstehend und alleinerziehend, in Österreich eine bessere Lebensführung mit ihren Kindern als in ihrem Herkunftsland erwartet und aus finanziellen Gründen nach Österreich ausgereist ist.
Die BF1 selbst will jedenfalls die Beziehung zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten nicht mehr aufrecht halten. Sie gab an:
"Mein Gatte befindet sich im Kosovo im Gefängnis. Ich will ihn nicht sehen, bzw. die Beziehung weiterführen. (...)."
Während die BF1 ihren ehemaligen Lebensgefährten in Österreich mit dem BF2 noch in Haft besuchen kam, will sie ihn nun im Kosovo nicht mehr sehen.
In der Erstbefragung hielt die BF1 ihre Angaben aus ihrem ersten Asylverfahren aufrecht und teilte mit:
"Ich möchte noch hinzufügen, dass mein Ex-Lebensgefährte vor ca. eineinhalb Jahren anfing mich ständig grundlos zu schlagen. Ich habe diese Vorfälle bei der Caritas gemeldet. Er wurde von der Polizei abgeholt und in den Kosovo abgeschoben. Er sitzt dort weiter in Haft. (...)."
Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe, sondern der Identität und der Reiseroute dient, ist bezüglich der in der Erstbefragung aneinandergereihten Angaben der BF1, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe sie geschlagen, die BF1 habe diese Vorfälle bei der Caritas gemeldet, der ehemalige Lebensgefährte sei von der Polizei abgeholt worden, darauf hinzuweisen, dass der ehemalige Lebensgefährte der BF1 nicht deswegen, weil er die BF1 geschlagen hat, sondern deswegen, weil eine durchsetzbare "Ausreiseentscheidung" vorlag, in den Kosovo zurückverbracht wurde. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls ausgeliefert und reiste am 28.02.2017 in den Kosovo aus. Dies ergibt sich aus einem Fremdenregisterauszug. Dass er dort wegen strafbarer Handlungen in Haft ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Laut Vorbringen der BF1 befindet sich ihr ehemaliger Lebensgefährte glaublich im Kosovo wegen Mordes in Haft (AS 77).
Die BF1 konnte vor dem BFA abgesehen von den bereits geschilderten Problemen keine sonstigen Probleme in ihrem Heimatland angeben, sondern gab befragt danach nur an, nicht in ihr Elternhaus zurückkehren zu dürfen, weil sie verheiratet sei (diesbezüglich offenbar auf ihre ihrer Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten vorangegangene Ehe gestützt), weshalb sie auch bei ihrem Onkel wohnhaft gewesen sei, und außerdem wolle ihr Bruder das Elternhaus verkaufen. (AS 77).
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid folgend kann nicht glaubhaft nachvollzogen werden, dass die BF1 tatsächlich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschlagen wurde. Eine Anzeige deswegen wurde im Bundesgebiet jedoch nicht erhoben, ging eine solche doch nicht aus den Abfragen des Innenministeriums hervor.
Abgesehen davon, dass die BF1 nach Haftentlassung ihres ehemaligen Lebensgefährten im Kosovo mit diesem keine Beziehung mehr weiterführen will und aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die BF1 bei einer Rückkehr von außen - etwa von Verwandten ihres ehemaligen Lebensgefährten - zu einer Weiterführung ihrer Beziehung gezwungen werden könnte, geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die BF1 bei Schutzbedürftigkeit staatlichen Schutz im Kosovo erwarten kann.
Amtsbekannt ist, dass die innere Sicherheit der Republik Kosovo weiterhin auf drei Komponenten beruht - der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben, und es aktuell im Kosovo überall Polizeistationen gibt, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Diese Länderinformationen zu den kosovarischen Sicherheitsbehörden beruhen auf dem amtsbekannten am 12.07.2016 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bzw. dem darin enthaltenen Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2015 und dem Länderreport, Band 3, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von Mai 2015.
Entgegen des Vorbringens in der am 30.03.2018 eingebrachten Beschwerde und der im Mai 2018 eingebrachten Beschwerdeergänzung ist der kosovarische Staat gegenüber Opfern häuslicher Gewalt durchaus schutzfähig, gibt es doch auf den Polizeistationen des Landes eigens auf häusliche Gewalt spezialisierte Polizeieinheiten, die Anzeigen an die Staatsanwaltschaft weiterleiten und weitere Schutzvorkehrungen für die Opfer treffen.
Das Beschwerdevorbringen zu den im Kosovo bei häuslicher Gewalt unzureichenden staatlichen Schutzmöglichkeiten steht dem eigenen Vorbringen der BF1 vor dem BFA am 07.05.2017, ihren im Kosovo in Haft befindlichen ehemaligen Lebensgefährten nicht mehr sehen und mit ihm keine Beziehung mehr führen zu wollen, jedenfalls entgegen, kann es doch bei fehlendem gemeinsamen Haushalt auch keine häusliche Gewalt geben.
Es gibt im Kosovo jedenfalls auch Frauenhäuser, in denen die betroffenen Frauen zumindest vorübergehend Zuflucht finden können. Dem Vorbringen mit Beschwerdeergänzung von Mai 2018, es gebe im Kosovo ungenügend Frauenhäuser, kann nicht gefolgt werden, gibt es laut Länderfeststellungen doch einige und davon jedenfalls auch eines in der Heimatstadt der BF1. Mit dem weiteren Vorbringen, die Frauenhäuser könnten aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen Opfern nur einen begrenzten zeitlichen Schutz bieten und würden Frauen und ihre Kinder nur für rund sechs Monate aufgenommen, woraufhin diese wieder auf sich allein gestellt seien, konnte auch nichts Nachteiliges glaubhaft gemacht werden, besteht doch der Zweck der Unterbringung in einem Frauenhaus gerade darin, die Betroffenen vorübergehend zu schützen und weitere Gewalt abzuhalten.
Von Gewalt betroffene Frauen können sich im Kosovo jedenfalls an die Polizei wenden und nach Anzeigen ein Strafverfahren und Strafhaft des Täters erwarten, wozu es aufgrund bestimmter strafbarer Handlungen auch bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten gekommen ist, wurde dieser doch am 28.02.2017 in den Kosovo ausgeliefert und befindet er sich seither dort in Strafhaft.
Dabei sollten Gewalttätigkeiten gegenüber der BF1 erfolgen, hat die BF1 die Möglichkeit, in ihrer Heimatstadt bei der Polizei Anzeige zu erstatten, und kann, wie vorhin ausgeführt, auch das Wegweisungsrecht - zur Abwendung weiterer Gewalt - zur Anwendung gelangen.
Der Ausführung im angefochtenen Bescheid, die BF1 könne wegen ihrer beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder hinsichtlich etwaiger Sorgerechtsstreitigkeiten die kosovarischen Gerichte bemühen, wurde mit gegenständlichem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten, und kann auch angesichts der amtsbekannten Länderberichtslage gefolgt werden.
2.6.1. In der gegenständlichen Beschwerde wurde nicht nur auf von ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Österreich, sondern auch von ihrem ehemaligen Ehegatten im Kosovo erfahrene Gewalt hingewiesen:
"Die BF1 wurde unter Druck gesetzt, mit dem gewalttätigen Ehemann weiterhin zusammen zu leben. Die zuständigen Behördenstellen versuchen viele Frauen - sowie auch die BF1 - zu überzeugen, die Familie zu retten und sich nicht vom Ehemann zu trennen, auch wenn dies bedeute, dass die Frau weiterhin Gewalt ausgesetzt ist. Daher stand sie als eine Frau unter enormen gesellschaftlichem Druck, zu ihrem gewalttätigen Mann zurückzukehren und bei ihm zu leben. Dazu kam auch ein großer wirtschaftlicher Druck, da sie völlig von der finanziellen Unterstützung durch ihre Familie abhängig war."
Da es der BF1 möglich war, nach der Trennung von ihrem Mann von 2003 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013, somit beinahe zehn Jahre lang, bei ihrem Onkel und dessen Familie zu leben, kann nicht, wie in der Beschwerde angeführt, von einem enormen gesellschaftlichem Druck, zu ihrem gewalttätigen Mann zurückzukehren und bei ihm zu leben, ausgegangen werden, zumal die BF1, die während aufrechter Ehe laut ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA im Haus ihres Ehegatten gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter, ihrem Gatten und dessen sieben Brüder zusammen gelebt hat (AS 73), im gegenständlichen Verfahren keine Probleme mit den Verwandten ihres Ehegatten oder irgendwelchen Behördenvertretern, die die BF1 zur Weiterführung ihrer Beziehung ihres Ehegatten gezwungen hätten, mitgeteilt hat.
Abgesehen davon, dass die in der Beschwerde erstmals in Zusammenhang mit ihrer Trennung von ihrem Ehegatten im Kosovo berichtete gesellschaftliche und wirtschaftliche Drucksituation der BF1 grundsätzlich vom Neuerungsverbot nach § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst ist, hat die BF1 bei einer Rückkehr wegen Trennung von ihrem Ehegatten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Probleme mit dessen Verwandten und mit Behördenstellen, im Gegenteil, im Fall auftauchender Probleme vielmehr Behördenschutz zu erwarten.
2.6.2. Die BF1 brachte für ihre beiden minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe vor, weshalb für diese dieselben Fluchtgründe wie für ihre Mutter gelten.
Mit Beschwerdeergänzung von Mai 2018 brachte die BF1 erstmals vor, auch ihr Sohn könnte bei einer Rückkehr im Kosovo Opfer häuslicher Gewalt werden. Sie verwies darauf, "dass im Kosovo nicht nur Frauen, sondern auch Söhne oft Opfer häuslicher Gewalt durch ihre Väter werden. Gewalt gegen Kinder und gegen männliche Jugendliche wird im Kosovo, obwohl sie weit verbreitet ist, kaum thematisiert. Viele Familien sind autoritär und männliche Kinder und Jugendliche werden von ihren Vätern, Onkeln und Großvätern, die von ihnen verlangen, sich wie "echte Männer" zu benehmen, geschlagen und gewalttätig missbraucht."
Damit hat die BF1 allgemeine Ausführungen gemacht ohne konkreten Bezug zu ihrem Sohn - dem BF2 - herzustellen und eine ihrem Sohn bei einer Rückkehr im Kosovo seitens ihres ehemaligen Lebensgefährten tatsächlich drohende Gewalt glaubhaft machen zu können.
Abgesehen davon kommt auch in Österreich immer wieder häusliche Gewalt vor und müssen sich auch hier Frauen und Kinder durch Anzeigen oder Unterkunftnahme in einem Frauenhaus als letzte Konsequenz schützen
2.6.3. Die BF1 drängte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2017 auf ein Bleiberecht wegen ihres vierjährigen Aufenthaltes in Österreich und brachte, nachdem ihr vorgehalten worden, dass in ihrem Fall vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen weder eine asylrelevante noch eine ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende Gefahr erkannt werden konnte, vor:
"Ich weiß, dass es kein Asyl gibt, ich bin aber schon seit vier Jahren da und meine Kinder sind in Österreich geboren." (AS 81).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist die BF1 die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF2 und BF3, für welche im gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe angeführt wurden. Es wird daher ein die Verfahren der BF1, BF2 und BF3 umfassendes Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG geführt.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlich