TE Vwgh Beschluss 1998/8/27 98/13/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §311 Abs2 Satz2;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des WV in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die zu 98/13/0036 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 wird zurückgewiesen.

Über die zu 98/13/0140 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung des Beschwerdeführers, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1993, ergehen gesonderte Verfügungen.

Begründung

Mit seiner am 16. Februar 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde zum einen über einen bei der belangten Behörde am 29. Juli 1994 eingelangten Devolutionsantrag, betreffend die am 5. August 1992 eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1991 und die am 19. Juli 1993 eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1992 (98/13/0036) und zum anderen über seine am 30. Dezember 1994 zur Post gegebene Berufung gegen die Bescheide über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 (98/13/0140) geltend.

Im Umfang der zu 98/13/0036 protokollierten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über den vom Beschwerdeführer gestellten Devolutionsantrag hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1991 und 1992 erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig. Mit hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 95/13/0025, wurde der von der belangten Behörde im Devolutionswege erlassene Bescheid über Umsatz- und Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1991 und 1992 vom 11. Jänner 1995 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die der belangten Behörde vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorgeworfene Verletzung der Entscheidungspflicht lag angesichts des mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der nunmehrigen Säumnisbeschwerde nicht vor; die durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 95/13/0025, der belangten Behörde neu erwachsene Entscheidungspflicht über Umsatz- und Einkommensteuer 1991 und 1992 aber durfte vom Beschwerdeführer mit seiner am 16. Februar 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde noch nicht als verletzt gerügt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die sich aus § 27 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 BAO ergebende Frist von einem Jahr für die Zulässigkeit der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen war.

Die zu 98/13/0036 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über die Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1991 und 1992, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne daß es einer Durchführung des in § 34 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Verfahrens bedurfte.

Über die zu 98/13/0140 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1993 ergehen gesonderte Verfügungen.

Wien, am 27. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130036.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten