Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2221576-2/51E
W131 2221576-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das Vergabeverfahren "AUSSCHREIBUNG EINER RAHMENVEREINBARUNG Winterdienst", hier betreffend die Auftraggeberinnen (= AG) ÖBB-Infrastruktur AG, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und Rail Equipment GmbH, auftraggeberseitiges Aktenzeichen: ProVia ID 27468, und betreffend den Nachprüfungs- bzw die Pauschalgebührenersatzanträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX iZm der auftraggeberseitigen Entscheidung vom 16.07.2019 mit der Überschrift, "Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll", angefochten bei den Losen 6.02, 6.03, 6.04., 6.05WD, 6.06WD, 6.09WD, 6.10WD, 6.11WD und 6.12WD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2019 und 11.09.2019 beschlossen:
A)
Das Nachprüfungsverfahren und die Pauschalgebührenersatzverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die ASt brachte die im Entscheidungskopf zitierten Anträge auf Nachprüfung und auf Pauschalgebührenersatz ein, die am 22.08.2019 im Punkte der Antragsgegnerinnen modifiziert wurden und zuvor gegen die ÖBB-Holding AG und alle mit dieser gemäß § 189a Z 8 UGB verbundenen Unternehmen gerichtet gewesen waren.
Am 18.09.2019 zog die Antragstellerin die offenen Begehren insb auf Nachprüfung und auf Pauschalgebührenersatz nach Verhandlungsdurchführung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Auf das gegenständliche Vergabeverfahren und das beim BVwG durchgeführte Rechtschutzverfahren findet unstrittig grundsätzlich das BVergG 2018 Anwendung. Zu entscheiden hatte damit gemäß § 6 VwGVG iVm § 328 BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - § 333 BVergG.
A) Zu den Einstellungen
3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend waren gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das
Nachprüfungsverfahren und betreffend die akzessorischen Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend Nachprüfungs- und eV - Gebühren) auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2221576.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020