TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/25 G304 2221792-3

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Entscheidungsdatum

25.09.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G304 2221792-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin nach amtswegiger Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, Zl. XXXX in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie einer allfälligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung ist zwischenzeitig durchsetzbar und nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mit 07.08.2019 rechtskräftig geworden.

2. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

3. Diesbezüglich erfolgte vor dem BVwG bereits wiederholt eine aktenmäßige Prüfung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft:

In mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG am 02.08.2019, Zl. G311 2221792-1, und am 28.08.2019, Zl. G306 2221792-2, wurde jeweils mündlich verkündet, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

4. Die Aktenvorlage zur nunmehr verfahrensgegenständlichen amtswegigen Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgte am 19.09.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Algerien.

1.2. Es wird festgestellt steht, dass der BF ledig ist, keine Kinder und im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Bezugspersonen, keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und auch keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

Der BF lebte im Bundesgebiet vorwiegend von Leistungen aus der Grundversorgung und war in Österreich nur über kurze Zeiträume bis 30.04.2016 geringfügig beschäftigt. Danach scheint keine Beschäftigung mehr bei der Sozialversicherung auf.

1.3. Der BF reiste im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des BFA vom 27.11.2003 abgewiesen wurde. Die gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.03.2011 als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde hiernach am 04.07.2011 aufgefordert, der im damaligen Verfahren belangten Behörde seinen Reisepass vorzulegen. Am 11.08.2011 wurde von der im damaligen Verfahren belangten Behörde bei der Vertretungsbehörde des Heimatlandes des BF ein Heimreisezertifikat beantragt.

1.4. Ein vom BF am 03.06.2011 beantragte NAG-Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" wurde mit Bescheid vom 08.04.2013 rechtskräftig abgewiesen.

1.5. Gegen den BF wurde mit BFA-Bescheid vom 30.11.2004 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im darauffolgendem Beschwerdeverfahren wurde dieses bestätigt. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot trat am 02.02.2005 in Rechtskraft.

1.6. Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet insgesamt zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, zunächst im Juli 2017 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und dann im Oktober 2017 wegen versuchten gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

1.7. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF im österreichischen Bundesgebiet wurde gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet.

1.7.1. Mit BFA-Bescheid vom 21.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist, gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.7.2. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.7.3. Diesbezüglich erfolgte vor dem BVwG bereits wiederholt eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft:

In mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG am 02.08.2019, Zl. G311 2221792-1, und am 28.08.2019, Zl. G306 2221792-2, wurde jeweils mündlich verkündet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

1.8. Der BF befindet sich nunmehr seit 08.04.2019, 09:37 Uhr in Schubhaft.

1.9. Die Aktenvorlage zur verfahrensgegenständlichen amtswegigen Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgte am 19.09.2019. Mit Aktenvorlage vom 19.09.2019 wurde unter anderem Folgendes vorgebracht (Name des BF hierbei durch BF ersetzt):

"Der BF wurde am 29.03.2018 anlässlich eines Interviewtermins durch eine algerische Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien höchstwahrscheinlich als algerischer Staatsbürger bezeichnet. Weitere Erhebungen in Algerien würden 4-5 Monate bedürfen.

Von Seiten des BFA wurde am 10.09.2019 neuerlich um Ausstellung eines HRZ (Heimreisezertifikates) bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Wien ersucht. Am 05.03.2019, am 19.04.2019, am 14.05.2019, am 11.06.2019, am 24.06.2019 und am 29.07.2019 wurden Urgenzlisten übermittelt, auf welchen sich auch der Name des Fremden befindet. Am 22.03.2019 und am 26.03.2019 wurde telefonisch urgiert. Am 11.07.2019 erfolgte eine persönliche Urgenz. (...) Überdies gab es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Fremden und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen wurde nicht dargelegt, (...)."

Dieses Vorbringen wird gegenständlicher Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Dass sich der BF seit 08.04.2019 in Schubhaft befindet, ergab sich aus einem Auszug "Referentenauskunft Portal" des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit einem aktuellen Fremdenregisterauszug, aus welchem auch sein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl-, Fremdenrechts- und NAG-Verfahren hervorgeht.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"§ 22a. (...)

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(...)."

Mit letzter Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 19.09.2019 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr festzustellen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur:

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 76. (...).

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. (...),

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(...).

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

(...)

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

(...)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. (...);

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) (...).

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. (...),

3. (...), oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(...).

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(...)."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist algerischer Staatsbürger, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Mit BFA-Bescheid vom 21.03.2019, rechtskräftig geworden mit 07.08.2019, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Infolgedessen wurde gegen den BF mit BFA-Bescheid vom 28.03.2010 zwecks Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gegen den BF bestehen infolge Erlassung des BFA-Bescheides vom 21.03.2019, womit gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen, womit der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.

Da der BF im Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdigen Bezugspersonen, keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und auch keinen gesicherten Wohnsitz hat, erfüllt er auch den Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 9

FPG.

Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2005 ein rechtskräftiges zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, woraufhin der BF weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist und die Behörde, nachdem sein Asylverfahren im März 2011 rechtskräftig negativ beendet worden und der BF vergeblich am 04.07.2011 um Vorlage eines Reisepasses ersucht worden war, am 11.08.2011 bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes ein Heimreisezertifikat beantragt hat. Der BF ist trotz Aufenthaltsverbotes damals widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben - und hat dann etwa durch das von ihm mit Antrag eingeleitete NAG-Verfahren, das im April 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weitere Verfahrenskosten verursacht.

Eine Fortsetzung der Schubhaft des BF, in welcher sich der BF seit 08.04.2019, 09:37 Uhr befindet, ist wegen aktuell aufrechter Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 3 und Z. 9 FPG jedenfalls gerechtfertigt.

Wie im Folgenden ausgeführt, wird die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch für verhältnismäßig gehalten.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Aufgrund des strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des BF, sich während seines unrechtmäßigen Aufenthalts, seiner Arbeits- und Einkommenslosigkeit durch in Deliktsqualifikation begangene Vermögensstraftaten von Juni 2014 und zuletzt von Juli 2017 auf rechtswidrige Weise offenbar (auch) zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Einkommen verschafft zu haben, worauf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen von Juli 2017 und Oktober 2017 gefolgt sind, wird im gegenständlichen Fall die Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls für verhältnismäßig gehalten, geht doch vom BF aufgrund seines gesamten Fehlverhaltens und seiner daraus hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSV § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG aus. Auf diese Gefahr wurde auch das mit BFA-Bescheid vom 21.03.2019 auf die Dauer von zehn Jahre erlassene Einreiseverbot gestützt.

Die Fortsetzung der mit BFA-Bescheid vom 28.03.2019 gegen den BF angeordneten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF wird somit wegen Vorliegens einer aufrechten Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG nicht nur für rechtmäßig, sondern vor allem wegen der vom BF im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG iSv § 76 Abs. 2a FPG auch für verhältnismäßig befunden.

Es wird daher unbedingt für notwendig gehalten, den BF, der sich seit 08.04.2019, 09:37 Uhr, durchgehend in Schubhaft aufhält, weiterhin in Schubhaft zu behalten.

Die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist für den BF außerdem alsbald zu erwarten, sind doch diesbezüglich bereits mehrere Urgenzen an die algerische Vertretungsbehörde in Wien erfolgt.

Der BF wurde bereits am 29.03.2018 anlässlich eines Interviewtermins durch eine algerische Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien höchstwahrscheinlich als algerischer Staatsbürger bezeichnet. Weitere Erhebungen in Algerien würden 4-5 Monate bedürfen.

Von Seiten des BFA wurde am 10.09.2019 neuerlich um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Wien ersucht. Am 05.03.2019, 19.04.2019, 14.05.2019, 11.06.2019, 24.06.2019 und am 29.07.2019 wurden Urgenzlisten übermittelt, auf welchen sich auch der Name des BF befindet. Am 22.03.2019 und am 26.03.2019 wurde telefonisch urgiert. Am 11.07.2019 erfolgte eine persönliche Urgenz. Überdies gab es bis zuletzt auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF oder ein darauf hindeutendes Vorbringen und wurde eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen nicht dargelegt.

Aus den mehrmaligen Urgenzen im Hinblick auf ein Heimreisezertifikat für den BF ist jedenfalls die Erlangung eines solchen in absehbarer Zeit zu erwarten.

Die nach § 80 FPG zulässige Dauer der seit 08.04.2019, 09:37 Uhr, durchgehenden Schubhaft des BF, für den in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat von der algerischen Botschaft erwartet werden kann, wurde zudem nicht überschritten.

Die fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher jedenfalls gerechtfertigt.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Bereits aus dem unfragwürdigen - in den Vorverfahren unwidersprochen gebliebenen - Akteninhalt ergibt sich direkt, dass die Anhaltung in Schubhaft für zumindest weitere vier Wochen jedenfalls verhältnismäßig ist.

3.2.4. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2221792.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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