TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/14 G313 2211029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2019
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Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G313 2211029-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.11.2018, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.12.2018 vorgelegt.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 14.12.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Am 09.04.2019 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung mit der BF und ihrer Rechtsvertreterin durchgeführt, ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen.

6. Mit E-Mail des BVwG vom 09.04.2019 wurde das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) um Bekanntgabe ersucht, ob die BF als arbeitswillig und arbeitsfähig einzustufen ist, und warum sie bisher noch keine Beschäftigung angetreten ist.

7. Mit E-Mail des AMS vom 11.04.2019 ging beim BVwG die Antwort ein, dass die BF eine Ersatzmeldeadresse hat und wohnungslos ist, was die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwere. Des Weiteren wurde mitgeteilt:

"Es wurden aber nach Verfügbarkeit passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Die Anzahl der Vermittlungsvorschläge sagt jedoch nichts über die Arbeitswilligkeit einer Person aus, noch aus welchem Grund eine Beschäftigung nicht zustande kam."

Es wurde auch angeführt, dass die BF ihre Kontrollmeldetermine regelmäßig einhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist polnische Staatsangehörige.

1.2. Sie reiste im Juni 2006 in Österreich ein.

1.3. Die BF war im Bundesgebiet zunächst im Zeitraum von Juni 2006 bis September 2011 gewerblich selbstständig erwerbstätig und hat eine Reinigungsfirma betrieben, ging dann im Bundesgebiet im Jänner 2012 einer zweitägigen Beschäftigung nach, worauf sie sich im Zeitraum von Jänner bis März 2012 im Krankenstand befunden und dann ab April 2012 immer wieder, so auch aktuell seit 13.12.2018, bedarfsorientierte Mindestsicherung und ab Juni 2012 auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

1.3.1. Die arbeitssuchende BF war beim AMS gemeldet, erhielt vom AMS nach Verfügbarkeit passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet, und hielt ihre Kontrollmeldetermine beim AMS regelmäßig ein. Es ist ihr jedoch nach ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 2006 bis 2011 und ihrem zweitägigen Beschäftigungsverhältnis im Jänner 2012 trotz Unterstützung durch das AMS eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet nicht mehr gelungen.

1.4. Die BF stellte am 05.01.2012 einen Antrag auf Erteilung einer "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)", welcher ihr am 05.01.2012 unbefristet erteilt wurde. Diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte die BF während ihres Krankenstandes nach ihrem zweitägigen Beschäftigungsverhältnis im Jänner 2012. Nachdem am 05.07.2018 eine Zwangsräumung ihrer Wohnung stattgefunden hatte, suchte die BF am 06.07.2018 vor einer NAG-Behörde um Verlängerung ihres Aufenthaltstitels an. Ihr diesbezügliches NAG-Verfahren ist noch offen.

1.5. Die BF wurde im Bundesgebiet insgesamt viermal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von November 2012 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Freiheitsstrafe im April 2016 endgültig nachgesehen wurde, mit

* Urteil von April 2015 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von September 2016 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im September 2018 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, und mit

* Urteil von September 2018 wegen teilweise stattgefundener und teilweise versuchter entgeltlicher Überlassung von Suchtgift auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten, davon drei Monate unbedingt und sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei auch Bewährungshilfe für die BF angeordnet wurde.

1.5.1. Der strafrechtlichen Verurteilung der BF von 2016 lag zugrunde, dass sie

1. am 25.11.2015 im Bundesgebiet einem anderen, nämlich Verfügungsberechtigten einer Firma eine fremde bewegliche Sache, ein (...) im Gesamtwert von EUR 249,99 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat; und

2. am 02.12.2015 im Bundesgebiet versucht hat, Verfügungsberechtigten einer anderen Firma eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein (...) im Gesamtwert von EUR 99,95 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht "eine einschlägige Vorverurteilung" und das "Zusammentreffen zweier Vergehen" erschwerend, "teilweise das Geständnis bzw. teilweise der Versuch" demgegenüber hingegen als mildernd.

1.5.2. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am 10.08.2018 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (...) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,5% Delta-9-THC und 4,5% THCA, anderen auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche in Gegenwart von zumindest 20 Personen durch gewinnbringenden Verkauf öffentlich gegen Entgelt

A. überlassen hat, indem sie (..) ein Säckchen mit Marihuana zum Preis von EUR 10,- verkaufte;

B. zu überlassen versucht hat, indem sie ein weiteres Säckchen mit Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt und Passanten ansprach.

Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht das Geständnis der BF und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, die Vorstrafen der BF und die Tatbegehung während offener Probezeit demgegenüber erschwerend gewertet.

1.5.3. Die BF befand sich von 11.08.2018 bis 09.11.2018 in Strafhaft.

1.6. Gleich nach ihrer Strafhaftentlassung am 09.11.2018 erfolgte infolge eines durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverbotes die Abschiebung der BF nach Polen.

1.7. Die BF reiste jedoch kurze Zeit nach ihrer Abschiebung wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und war im Zeitraum von 19.11.2018 bis 19.07.2019 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet, wie bereits vor ihrer Inhaftnahme von 26.07.2018 bis 11.08.2018.

Die auf die Abschiebung der BF nach Polen vom 09.11.2018 folgende Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet hatte zur Folge, dass die BF zunächst

? am 15.02.2019, nach erneuter Wiedereinreise

? am 19.07.2019, und nach neuerlicher Wiedereinreise der BF zuletzt

? am 22.07.2019 nach Polen abgeschoben wurde.

1.8. Die BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, sich während ihres Aufenthalts jedoch einige Sozialkontakte knüpfen, zu keiner Person in Österreich jedoch eine derart nahe Beziehung aufbauen können, dass sie nach Zwangsräumung ihrer Wohnung am 05.07.2018 bei dieser - wenigstens vorübergehend - Wohnsitz nehmen hätte können, war sie doch sowohl vor ihrer Strafhaft als auch nach ihrer auf die Haftentlassung und Abschiebung folgende Wiedereinreise im Bundesgebiet obdachlos gemeldet.

In Polen, ihrem Herkunftsstaat, hat die BF noch ihre Mutter und drei Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit dem Jahr 2006 beruht auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA. Auch aus einem Zentralmelderegisterauszug ist eine durchgehende Wohnsitzmeldung der BF seit (Juni) 2006 im Bundesgebiet ersichtlich.

2.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Fremdenregisterauszug, ebenso wie die Feststellungen zu ihren am 09.11.2018, 15.02.2019, 19.07.2019 und 22.07.2019 erfolgten Abschiebungen.

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die näheren Feststellungen zum Strafrechtsurteil von 2016 konnten aufgrund des der Beschwerde beigelegten Strafrechtsurteils, diejenigen zur letzten strafrechtlichen Verurteilung der BF aufgrund eines dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteils von 2018 (AS 67ff) getroffen werden.

2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF und ihrem Kranken-, Arbeitslosengeldbezug und ihrem - auch aktuellen - Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren. Dass die BF im Zeitraum von 2006 bis 2011 gewerblich selbstständig erwerbstätig war, beruht auf einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug. Dass die BF während dieser Zeit eine Reinigungsfirma betrieben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Rechtsvertreterin der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass am 05.07.2018 die Zwangsräumung der Wohnung der BF stattfand, ging aus dem Akteninhalt hervor.

Dass die BF bei der Arbeitssuche durch das AMS betreut wurde, beruht auf einem beim BVwG nach Anfrage per E-Mail eingelangten Antwort-Mail des AMS vom 11.04.2019.

2.2.6. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2018 brachte die BF glaubhaft vor, in Polen noch ihre Mutter und drei Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte zu haben (AS 111). Darauf beruht die diesbezüglich getroffene Feststellung. Dass sich die BF, wie sie mit Beschwerde bekanntgab, im Bundesgebiet ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, ist vor dem Hintergrund ihrer langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ab Juni 2006 nachvollziehbar. Dass die BF in Österreich zu ihrem in der Beschwerde namentlich näher angeführten Freund eine nähere Beziehung hatte, kann bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil es laut einem Zentralmelderegisterauszug mit diesem im Bundesgebiet nie eine gemeinsame Wohnsitzmeldung gab, die BF auch selbst nie von einem gemeinsamen Wohnsitz berichtete, und die BF sowohl vor ihrer Strafhaft als auch nach ihrer auf ihre Abschiebung folgende Wiedereinreise im Bundesgebiet obdachlos gemeldet war.

Es kann aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ab Juni 2006 zwar der Aufbau eines sozialen Netzwerks, aufgrund ihrer - aus einem Fremdenregisterauszug ersichtlichen - Obdachlosenmeldung nach Zwangsräumung ihrer Wohnung am 05.07.2018 jedoch zu keiner Person ein so naher Kontakt festgestellt werden, dass der BF in einer aussichtslosen Situation, in welcher sie sich offenbar nach stattgefundener Zwangsräumung ihrer Wohnung am 05.07.2018 befunden hat, bei dieser eine zumindest vorübergehende Wohnsitznahme möglich (gewesen) wäre.

Die BF hat sich nach Zwangsräumung ihrer Wohnung am 05.07.2018 zudem offenbar in kriminellen Kreisen bzw. in einem Suchtgiftmilieu aufgehalten, wofür jedenfalls ihre strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, auf welcher sie mit mehreren Personen in Kontakt getreten ist, sprechen.

Sie hat zudem im August 2018 nicht nur gegen Entgelt Suchtgift einer fremden Person überlassen bzw. zu überlassen versucht, sondern auch selbst Suchtgift konsumiert. Die Bewährungshelferin der BF berichtete in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben davon, dass die BF nicht nur bemüht sei, "eine Anstellung zu finden", sondern sich auch bemühe, "ihre Sucht zu bekämpfen". Ein Nachweis über eine erfolgreiche Suchtgifttherapie liegt jedoch nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.2. Das Ermittlungsverfahren ergab Folgendes:

3.1.2.1. Da sich die BF, eine Staatsbürgerin von Polen, ab Einreise im Juni 2006 bis zu ihrer Abschiebung nach Strafhaftentlassung am 09.11.2018 iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG mehr als zehn Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kommt der erhöhte Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung und ist demzufolge nunmehr zu prüfen, ob von der BF im Bundesgebiet eine nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.11.2018 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Anlass dafür war die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der BF von September 2018. Den unbedingten Teil der gegen die BF mit Strafrechtsurteil von 2018 verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten hat die BF bereits von 11.08.2018 bis 09.11.2018 verbüßt. Die restliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde bedingt auf eine Probezeit von drei Monaten ausgesprochen. Diese Probezeit ist noch offen.

3.1.2.2. Der Rechtsvertreter der BF gab in mündlichen Beschwerdeverhandlung bekannt, zum von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angelegten Gefährdungsmaßstab noch eine Stellungnahme vorzulegen.

Es liegt zwar im gegenständlichen Fall die vom Rechtsvertreter angekündigte Stellungnahme zum von der belangten Behörde angewandten Prüfungsmaßstab nicht vor, kann jedoch von einem von der belangten Behörde angewandten Gefährdungsmaßstab iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG ausgegangen werden:

Im angefochtenen Bescheid wurde für das Aufenthaltsverbot begründend nach Bezugnahme auf die insgesamt vier rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen und darunter vor allem auf die letzte strafrechtliche Verurteilung der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und sechs Monaten bedingt und den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der von Ihnen begangenen Straftaten und Ihrem persönlichen Verhalten stellen Sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige massiv Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Eigentums, am Erhalt der Volksgesundheit, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am Erhalt des sozialen Friedens. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zwingend geboten.

(...)."

Die belangte Behörde nahm dann zwar zunächst auf "eine tatsächliche, aktuelle und erhebliche Gefahr für die genannten Grundinteressen der Gesellschaft" Bezug, hielt gleich darauf jedoch die beiden in § 67 Abs. 1 S. 5 FPG angeführten Merkmale der "Maßgeblichkeit" und "Nachhaltigkeit" der erkannten Gefahr für erfüllt, indem sie anführte:

"Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

(...)

Aufgrund der eklatanten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt."

Bezugnehmend auf die davor festgestellten beeinträchtigten öffentlichen Interessen ging die belangte Behörde demnach mit der von ihr als "erheblich" bezeichneten Gefahr von einer "maßgebliche Gefahr" und mit dem Nachsatz "auch" von einer "nachhaltigen Gefahr" iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG aus.

Die belangte Behörde nahm zudem eine ganzheitliche Gefährdungsprüfung vor, folgte den Angaben der BF über einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2006 und berücksichtigte auch die Erwerbslosigkeit der BF in Österreich seit sechs Jahren und die im Bundesgebiet mittlerweile erfolgten vier strafrechtlichen Verurteilungen und die der letzten strafrechtlichen Verurteilung von September 2018 zugrundeliegenden Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift.

Mit voriger Ausführung soll nur dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten, nicht jedoch der angefochtene Bescheid in der Form überprüft werden, ob er zu Recht ergangen ist oder nicht, findet eine derartige Prüfung doch nur bei einer Zurückweisungsentscheidung statt.

3.1.2.3. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2019, Zl. Ra 2018/21/0244, wurde zum erhöhten Gefährdungsmaßstab iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG Folgendes festgehalten:

"Aufgrund bestehender nachhaltiger und maßgeblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG" sei - so das BVwG abschließend - der Beschwerde (nur) "teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden."

11 Mit der zuletzt genannten Bestimmung soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38EG ("Freizügigkeitsrichtlinie";

siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten;

es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).

12 Dass die vom Revisionswerber begangenen Straftaten - auch wenn sie nicht verharmlost werden sollen - aber von derart "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" gekennzeichnet gewesen wären, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom BVwG nicht aufgezeigt. Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird, sprechen im Übrigen auch die gewichtigen Milderungsgründe, die eine zur Gänze bedingt nachgesehene Strafe zur Folge hatten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 4. der Entscheidungsgründe, betreffend eine für Suchtgiftdelikte verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten) und das nunmehrige Wohlverhalten."

3.1.2.4. Im gegenständlichen Fall war die letzte strafrechtliche Verurteilung der BF im Bundesgebiet von September 2018 Auslöser für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Aufenthaltsverbotes.

Mit Urteil von September 2018 wurde die BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und sechs Monaten bedingt strafrechtlich verurteilt.

Hinsichtlich dieser rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der BF von September 2018 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der letzten strafrechtlichen Verurteilung der BF von September 2018 lag zugrunde, dass die BF am 10.08.2018 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, anderen Personen auf einer stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche in Gegenwart von zumindest 20 Personen zum Verkauf angeboten und teilweise sogar gegen Entgelt überlassen hat.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis der BF und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, die Vorstrafen der BF und die Tatbegehung während einer offenen Probezeit demgegenüber jedoch erschwerend gewertet.

Mit den bei der Strafbemessung vom Strafgericht erschwerend gewerteten Vorstrafen der BF wurde auf strafrechtlichen Vorverurteilungen der BF von 2012, 2015 und 2016 verwiesen, wurde die BF doch

? erstmals im Bundesgebiet bereits im November 2012 - wegen Körperverletzung, dann

? im April 2015 - wegen versuchten Diebstahls, daraufhin

? im September 2016 - wegen Diebstahls rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, bevor

? im September 2018 wegen teilweise versuchten und teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in der Öffentlichkeit die letzte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der BF im Bundesgebiet erfolgte.

Aus ihren strafrechtlichen Verurteilungen geht eine grundsätzliche Bereitschaft der BF, gewaltsam gegen fremde Personen und auf rechtswidrige Weise in Bereicherungsabsicht - durch Anbieten von Suchtgift sogar in gesundheitsgefährdender Weise - tätig zu werden, hervor.

Die im Juni 2006 in das Bundesgebiet eingereiste BF, die im Zeitraum von Juni 2006 bis September 2011 in Österreich gewerblich selbstständig erwerbstätig war und während dieser Zeit eine Reinigungsfirma betrieben hat, hat nach ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unselbstständiger Basis auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr Fuß fassen können, war ihr doch nach Beendigung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nur eine zweitägige Beschäftigung im Jänner 2012 möglich. Die BF war daraufhin im Zeitraum von Jänner bis März 2012 im Krankenstand und bezog ab April 2012 bedarfsorientierte Mindestsicherung und ab Juni 2012 Arbeitslosengeld. Kurz nach dem Antritt ihres Krankenstandes im Jänner 2012 stellte die BF am 05.01.2012 einen Antrag auf Erteilung einer "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)", welcher Aufenthaltstitel der BF auch tatsächlich am 05.01.2012 erteilt wurde. Auf ihre letzte bloß zweitägige Beschäftigung im Jänner 2012 folgte kein Arbeitsverhältnis mehr, obwohl die BF nachweislich vom AMS bei ihrer Arbeitssuche unterstützt wurde und ihr, wie aus einer AMS-Mitteilung von 11.04.2019 ersichtlich, stets nach Verfügbarkeit passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet wurden.

Mit Stellungnahme der BF von 28.08.2018 gab die BF an, nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft ihre Reinigungsfirma wiederöffnen zu wollen. Ob die BF zur Wiederaufnahme ihrer vormals beendeten selbstständigen Erwerbstätigkeit imstande sein könnte, war nicht feststellbar, wurde die BF doch gleich nach ihrer Strafhaftentlassung am 09.11.2018 nach Polen abgeschoben, auch danach mehrmals nach widerrechtlicher Wiedereinreise der BF.

In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8).

Ein Wohlverhalten der BF nach ihrer Strafhaftentlassung im Bundesgebiet am 09.11.2018 konnte nicht festgestellt werden, im Gegenteil, aufgrund ihres Verhaltens, nach erster Abschiebung nach Strafhaftentlassung sich durch mehrmalige widerrechtliche Einreise wiederholt gegen die behördliche Ausreiseentscheidung widersetzt zu haben, vielmehr ein auf ihre erste Abschiebung folgendes Fehlverhalten.

Dass die BF zu jeder Zeit und in jeder Form zu einer rechtswidrigen Vorgehensweise bereit ist, zeigte sie nicht nur mit ihren Straftaten, sondern auch mit ihrem Verhalten nach ihrer ersten Abschiebung, wiederholt widerrechtlich in das Bundesgebiet eingereist zu sein.

Der BF ist jedenfalls ihre Nichtbereitschaft, sich an inländische Rechtsvorschriften und behördliche Maßnahmen zu halten, anzulasten.

Wie aus den strafrechtlichen Verurteilungen der BF und dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, konnte nach den ersten beiden Verurteilungen von 2012 und 2015 auch die dritte Verurteilung von 2016 und die der BF mit diesem Urteil beigegebene Bewährungshelferin die BF nicht von weiteren Straftaten abhalten, wurde die BF doch am 10.08.2018 derart kriminell aktiv, dass sie in aller Öffentlichkeit - auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche - in Gegenwart von zumindest 20 Personen - einer bestimmten Person ein Säckchen mit Suchtgift verkauft hat und mit dem Anbieten und Bereithalten eines weiteren derartigen Säckchens drauf und dran war, weiteres Suchtgift zu verkaufen.

Aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation der BF, die sich während Arbeitslosigkeit und Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung im Bundesgebiet auf rechtswidrige Weise durch Diebstahlstaten bereichert bzw. zu bereichern versucht hatte und deswegen 2015 und 2016 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, ist angesichts des Persönlichkeitsprofils der BF, die offenbar in finanzieller Notlage jederzeit dazu bereit ist, sich auch auf rechtswidrige Weise - auch, wie aus ihren in Öffentlichkeit begangen Suchtgiftstraftaten erkennbar, in Gefährdung der Gesundheit fremder Personen - zu bereichern, auch jederzeit mit neuerlichen Vermögensstraftaten der BF zu rechnen.

Im gegenständlichen Fall hat sich die BF wiederholt strafbar gemacht, zuletzt wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und teilweise stattgefundener und teilweise versuchter entgeltlicher Überlassung von Suchtgift auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche, was zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu drei Monaten unbedingter und sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe geführt hat.

Das Strafgericht kam bei der Strafbemessung des letzten Strafrechtsurteils der BF trotz Geständnisses und teilweise im Versuchsstadium gebliebener Straftaten zum Ergebnis, dass die BF einen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe - im Ausmaß von drei Monaten - in Haft zu verbüßen hat.

Umgelegt auf den für Drittstaatsangehörigen zur Anwendung kommenden Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 1 Z. 1. FPG würde die gegen die BF zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und sechs Monaten bedingt grundsätzlich auch die Annahme einer vorliegenden "schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" iSv § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG rechtfertigen.

Das Strafgericht wertete im gegenständlichen Fall das Geständnis der BF und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, und demgegenüber die Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend.

Das vom Strafgericht unter den Strafbemessungsgründen unter anderem auch berücksichtigten Milderungsgrund des Geständnisses der BF führte jedenfalls nicht zu einer gänzlich bedingt nachgesehenen Strafe, wie es beim im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2019, Zl. Ra 2018/21/0244, zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, der Fall war und was im dortigen Fall unter anderem auch "gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose", wie sie nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG gefordert wird, gesprochen hat.

Im Strafrechtsurteil von September 2018 wurden bei den vom Strafgericht berücksichtigten Strafbemessungsgründen die Vorstrafen der BF und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

Die Begehung der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift erfolgte einerseits nach Straftaten, die bereits zu Strafrechtsurteilen geführt haben, und andererseits während noch offener Probezeit aus vorletztem Strafrechtsurteil.

Dass die BF nach erster rechtskräftiger strafrechtlichen Verurteilung stets wieder strafrechtlich rückfällig wurde, zeigt die bereits aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der BF bestehende Wiederholungsgefahr.

Die von der BF zuletzt im August 2018 auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten Verkehrsfläche begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift sprechen jedoch auch aufgrund der Art der Straftaten für eine besonders hohe Gefahr neuerlicher Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift, stellte der VwGH eine solche doch fest:

Nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß (vgl. VwGH 29.09.1994, Zl. 94/18/0370).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Die BF hat, wie aus ihrer im Strafrechtsurteil von September 2018 dargelegten Vorgehensweise im Bundesgebiet ersichtlich, im August 2018 Passanten Suchtgift auf einer öffentlichen stark frequentierten Verkehrsfläche zum Verkauf angeboten und einer bestimmten Person in Gegenwart von zumindest 20 Personen tatsächlich gegen Entgelt überlassen. Dieses Verhalten zeigt, dass die BF grundsätzlich bereit dazu ist, sich auf unrechtmäßige Weise über Verkauf von Suchtgift an fremde Personen zu bereichern und dabei auch die Gesundheit dieser Personen zu gefährden. Vor dem Hintergrund der mit massiver Wiederholungsgefahr behafteten Straftaten, die die BF während noch offener Probezeit aus vorheriger strafrechtlicher Verurteilung von 2016 begangen hat, sind auch während der nunmehr noch offenen Probezeit aus der letzten strafrechtlichen Verurteilung der BF von 2018 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut weitere strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift zu erwarten, dies aufgrund der aus dem bisherigen Fehlverhalten der BF im Bundesgebiet ersichtlichen Persönlichkeitsstruktur und des aktenmäßig bekannten Letztstandes, hatte die BF doch im Bundesgebiet zuletzt keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Arbeit und damit keine Möglichkeit auf rechtmäßigen Einkommenserwerb.

Die BF ist seit ihrer Strafhaftentlassung im November 2018 auf freiem Fuß. Dass sich die BF seither bzw. während den auf mehrmaliger widerrechtlicher Wiedereinreise gefolgten Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet von weiteren kriminellen Handlungen ferngehalten hat, liegt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch daran, dass sie bereits nach ihren letzten strafbaren Handlungen im August 2018 mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Beweisaufnahme verständigt und ihr jedenfalls spätestens mit Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 09.11.2018 bewusst wurde, dass ihr vor allem aufgrund ihres strafrechtlichen Verhaltens eine rechtskräftige negative aufenthaltsbeendende Maßnahme droht.

Mit ihrem Verhalten nach Strafhaftentlassung, sich der behördlichen Ausreiseentscheidung mehrmals durch widerrechtliche Wiedereinreise widersetzt zu haben, weswegen sie nach erstmaliger Abschiebung am 09.11.2018 mehrmals nach Polen, in ihr Herkunftsland, abgeschoben werden musste - am 15.02.2019, 19.07.2019 und zuletzt am 22.07.2019, zeigte die BF jedenfalls, behördlich gesetzte Maßnahmen nicht befolgen zu wollen. Unter Berücksichtigung ihres gesamten rechtswidrigen Verhaltens im Bundesgebiet kann jedenfalls jederzeit erneut mit Rechtsverstößen gerechnet werden.

Das von der BF zuletzt erfüllte Strafdelikt des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in der Öffentlichkeit nach § 27 Abs. 2a SMG ist bis zu zwei Jahre Haftstrafe bedroht, und damit mit doppelt so langer Haftstrafe, als wenn die BF Suchtgift nicht in der Öffentlichkeit angeboten und gegen Entgelt überlassen oder zu überlassen versucht hat, ist doch für bloßes Anbieten und Überlassen von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Bereits aus der nach § 27 Abs. 2a SMG höheren Strafdrohung geht die für die Gesundheit der Bevölkerung erhöhte Gefährlichkeit von "in der Öffentlichkeit" begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift hervor.

Hinsichtlich der zuletzt von der BF im Bundesgebiet auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift kann wegen der in Gegenwart eines größeren Personenkreises teilweise entgeltlichen Überlassung von Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf, wie es im gegenständlichen Fall in Gegenwart von zumindest 20 Personen der Fall war, von einer weit höheren Gefahr für die Gesundheit fremder Personen als es bei Anbieten und Überlassen von Suchtgift "nicht in der Öffentlichkeit" der Fall wäre, ausgegangen werden. Aufgrund der grundsätzlichen Bereitschaft der BF zu einer derartigen kriminellen Vorgehensweise, ihrer zuletzt im Bundesgebiet bestandenen Wohnungs- und Einkommenslosigkeit und ihrer Suchtmittelabhängigkeit, von welcher die BF mangels vorliegenden Nachweises über eine erfolgreich verlaufende oder gar erfolgreich abgeschlossene Suchtmitteltherapie offenbar (noch) nicht loskommen konnte und die die BF offenbar neben ihren Lebensunterhalt durch rechtswidrig erworbenes Einkommen zu finanzieren versuchte, besteht weiterhin eine von der BF im Bundesgebiet ausgehende "massive" Gefahr weiterer für die Gesundheit der Bevölkerung besonders gefährlicher Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände, des kriminellen und auch sonst rechtswidrigen Verhaltens der BF kann von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Fall wird jedenfalls von mit den im Revisionsfall des VwGH-Erkenntnisses vom 16.05.2019, Zl. Ra 2018/21/0244, relevanten nicht vergleichbaren Umständen ausgegangen und werden "außergewöhnliche Umstände" mit "besonders hohem Schweregrad" erkannt, die unter Berücksichtigung des mehr als zehnjährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG annehmen lassen.

Es liegt daher eine von der BF im Bundesgebiet ausgehende "nachhaltige" und "maßgebliche Gefahr" für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG vor.

Von einer "nachhaltigen" Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet wird deswegen ausgegangen, weil die BF im Bundesgebiet immer wieder, nach ihrer letzten Beschäftigung wiederholt in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht, strafbaren Handlungen im Bundesgebiet nachgegangen ist, sie weder rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen noch ihre mit Verurteilung von 2016 beigegebene Bewährungshelferin von weiteren strafbaren Handlungen im Bundesgebiet abhalten konnten und besonders ihre letzten mit massiver Wiederholungsgefahr behafteten strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche in Gegenwart vor zumindest 20 Personen zeigen, dass die BF offensichtlich bereit dazu ist, "nachhaltig" auch die Gesundheit von fremden Personen zu gefährden, nur um sich bereichern zu können.

Eine "maßgebliche" Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet liegt aufgrund der im gegenständlichen Fall besonders zu wahrenden wichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Erhalt der Volksgesundheit vor, geht von der BF, die zuletzt im Bundesgebiet im August 2018, nachdem sie Suchtgift in Gegenwart mehrerer, konkret von 20, Personen auf einer zum Tatzeitpunkt stark frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche teilweise verkauft und teilweise zu verkaufen versucht hatte, festgenommen, inhaftiert und daraufhin strafrechtlich verurteilt wurde, angesichts der aus ihrem bisherigen Fehlverhalten hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur und aufgrund der aktuellen Situation der BF, die im Bundesgebiet zuletzt keinen ordentlichen Wohnsitz hatte und keiner Arbeit nachgegangen ist, um sich auf rechtmäßige Weise Einnahmen für ihren Lebensunterhalt zu verschaffen, und durch ihre in Bereicherungsabsicht begangenen Straftaten offenbar nicht nur ihren Lebensunterhalt, sondern auch ihre aus dem Akteninhalt hervorgehende Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren versuchte, auch aktuell - nach ihrer letzten Abschiebung am 22.07.2019 - eine "massive", "maßgebliche" Gefahr weiterer für die Gesundheit fremder Personen besonders gefährlicher strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit - für die Menschheit besonders gefährlichem - Suchtgift hervor.

Die von der BF für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende Gefahr wird auch deswegen für "maßgeblich" gehalten, als von der BF aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet, sich in finanzieller Notlage wiederholt über strafbare Handlungen auf rechtswidrige Weise Einkommen verschafft und durch mehrmalige widerrechtliche Wiedereinreise wiederholt der behördlichen Ausreiseentscheidung widersetzt zu haben, und angesichts der aus ihrem Fehlverhalten hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur von einer überdurchschnittlich hohen Gefahr weiterer strafbarer Handlungen auszugehen ist, und die besagten wichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Erhalt der Volksgesundheit daher besonders zu wahren sind.

In Gesamtbetrachtung des gesamten Verhaltens der BF im Bundesgebiet und aller aktenmäßigen Umstände wird folglich im gegenständlichen individuellen Fall von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG ausgegangen.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG wird somit grundsätzlich für zulässig gehalten.

Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ab Juni 2006, während welcher Zeit die BF von 2006 bis 2011 eine Reinigungsfirma betrieben hat und zahlreiche Sozialkontakte knüpfen konnte, unter Berücksichtigung ihres NAG-Aufenthaltstitels "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" ab 05.01.2012, wenn um diesen Aufenthaltstitel auch (erst) nach einer zweitägigen unselbstständigen Beschäftigung während Krankenstand angesucht worden war und über ihren am 06.07.2018 gestellten Verlängerungsantrag noch keine NAG-Entscheidung ergangen ist, wird das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot jedoch nicht in der ausgesprochenen vierjährigen Dauer für gerechtfertigt gehalten, sondern ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren für hoch genug gehalten, um die BF zukünftig von weiterem rechtswidrigen Verhalten abhalten zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die BF den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat, ist noch von in Polen vorhandenen Sozialkontakten und aufgrund des glaubhaften Vorbringens der BF vor dem BFA am 09.11.2018 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern jedenfalls von einem die BF in Polen unterstützenden familiären Umfeld auszugehen, welches der BF auch dabei behilflich sein kann, sie innerhalb der Aufenthaltsverbotsdauer zu einem positiven Gesinnungswandel zu bewegen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig, um diese zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die nach Strafhaftentlassung der BF am 09.11.2018 sofortige Abschiebung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten, weshalb auch seitens des BVwG der BF die ihr vormals vom BFA aberkannte aufschiebende Wirkung nicht wieder zuerkannt werden konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,
Interessenabwägung, Milderungsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2211029.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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