Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G310 2223968-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, wurde im Bundesgebiet elfmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.01.2019 wurde der BF aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, zu äußern. Der BF erstattete mit Schreiben vom 04.02.2019 eine entsprechende Stellungnahme und legte Unterlagen vor.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Mit der Rückkehrentscheidung sei wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung zu beheben, festzustellen, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist, sowie das Einreiseverbot zu beheben oder zumindest die Dauer deutlich zu reduzieren. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass von ihm keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, da sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2017 in seinem Berufs- und Privatleben einiges zum Positiven gewendet habe. Seit seiner letzten Verurteilung habe er sich wohl verhalten und nehme keine Drogen mehr. Alle diesbezüglichen Tests seien negativ verlaufen. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und habe eine Lebensgefährtin und einen Sohn, für welchen er Unterhalt leiste. Er habe sein geändertes Verhalten nun bereits viele Monate unter Beweis gestellt. Zum seinem Herkunftsstaat gebe es keine Bindungen mehr. Er habe sich, seit seiner Ausreise zu Beginn der 1990, lediglich in der Zeit der Präsenzdienstleistung und zur Beerdigung seines Großvaters dort aufgehalten. Er verfüge über keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige Bindungen in Bosnien und spreche gebrochen Bosnisch, dafür allerdings fließend Deutsch. Mit der Beschwerde legte der BF einen Verdienstnachweis für August 2019 vor.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.10.2019 einlangten, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina, geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und spricht Deutsch und gebrochen Bosnisch, wobei kein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden kann.
Seit Herbst 2016 lebt der BF mit seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit welcher er verlobt ist, in einer gemeinsamen Wohnung. Aus einer früheren Beziehung stammt ein 2015 geborener Sohn, für welchen der BF unterhaltspflichtig ist und kommt er dieser finanziellen Unterhaltspflicht auch nach. Es besteht ein regelmäßiges Besuchsrecht, die Obsorge hat die Mutter des Sohnes. In Österreich leben seine Eltern und seine Schwester sowie Tanten und Onkel des BF mit ihren Kindern. Ein paar Familienangehörige leben in Deutschland. Zu Bosnien bestehen keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Der BF hatte im Dezember 2017 einen Schuldenstand von EUR 20.000,--.
Am XXXX07.1992 wurde dem BF erstmals ein Sichtvermerk für die Einreise nach Österreich ausgestellt, gültig bis XXXX01.1993. Nach der Ausstellung eines weiteren Sichtvermerkes erhielt der BF am XXXX01.1994 eine Aufenthaltsbewilligung, welche in den Jahren 1995, 1996 und 1997 verlängert wurde. 1998 erhielt der BF eine Niederlassungsbewilligung (jeglicher Aufenthaltszweck), 2002 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (jeglicher Aufenthaltszweck). 2004 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt. Zuletzt wurde ihm am XXXX08.2015 der unbefristete Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt.
Zumindest seit 1997 hält sich der BF im Bundesgebiet auf, wo er zunächst bis Juli 1998 die Volksschule und danach die Hauptschule absolvierte. Es folgte von Juli 1998 bis April 2001 eine Lehre zum XXXX, welche vier Jahre dauerte. Nach zwei Jahren Saisonarbeit absolvierte der BF von 2001 bis 2002 den Präsenzdienst in Bosnien und Herzegowina. Es folgte eine Umschulung zum XXXX und eine Ausbildung zum XXXX. Die Abschlussprüfung hat der BF am XXXX10.2018 mit Erfolg abgelegt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nach erwähntem Lehrabschluss war der BF im Bundesgebiet fast durchgehend unselbständig erwerbstätig, bezog dazwischen nur für kurze Zeiträume Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw. erhielt er von April 2015 bis Jänner 2016 einen Pensionsvorschussbezug. Seit Oktober 2017 bis dato ist der BF durchgehend bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt. Das letzte Beschäftigungsverhältnis begann am 14.05.2018 und ist noch immer laufend.
Der BF wurde in Österreich mehrmals verwaltungsrechtlich bestraft und elf Mal strafgerichtlich verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.11.2000, XXXX, wurde wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG eine Geldstrafe von insgesamt 2.500,-- Schilling erlassen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich einen Sweater an sich gebracht hat. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet, erschwerende Umstände gab es nicht.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.12.2000, XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt, gemäß § 13 Abs. 1 StGB wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten und gemäß § 22 Z 2 JGG iVm § 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF erstens ein Motorfahrrad und ein Kennzeichen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zweitens ein weiteres Kennzeichen, mithin eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird und drittens das oben erwähnte Motorfahrrad in Gebrauch genommen hat.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.07.2001, XXXX, wurde der BF für schuldig erkannt, eine Hose im Wert von 1.000,-- Schilling, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, an sich gebraucht und hierdurch das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 StGB begangen zu haben. Gemäß §§ 31, 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Weiters wurde von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht anlässlich dieser Verurteilung zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX abgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.09.2001, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs.1 Z 4, 129 Z 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und unter Einbeziehung des Schuldspruchs aus dem Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom 14.12.2000 unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde aus Anlass dieses Urteils die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.11.2000, XXXX, verhängten Geldstrafe von insgesamt 2.500,-- Schilling widerrufen und für die Dauer der Probezeit gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Bei der Strafzumessung wurde das volle und umfassende Geständnis mildernd gewertet, der enorm rasche Rückfall, zwei einschlägige Vorverurteilungen, die überaus hohe Schadenssumme sowie der Umstand, dass er die Diebstähle zum Nachteil seines Arbeitgebers und eines Arbeitskollegen verübte als erschwerend. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Dezember 2000 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem 25.000,-- Schilling übersteigenden Wert zwei männlichen Personen nach Einbruch in eine Gebäude und nach Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bargeld, Uhren, eine vergoldete Münzsammlung in Briefmarkenform im Gesamtwert von ca. 66.000,-- Schilling und einen Bargeldbetrag von 4.000,-- Schilling sowie nach gewaltsamen Eindrücken einer ebenerdig gelegenen Holztür sowie gewaltsamen Aufdrücken mehrerer Innenraumtüren einen Bargeldbetrag von 41.800,-- Schilling und zwei Kellnerbrieftaschen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.05.2002, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF diverse Sportartikel aus einem Kaufhaus mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden das Geständnis und das Alter unter 21 berücksichtigt, die drei einschlägigen Vorstrafen dagegen als erschwerend. Vom Widderruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.11.2000, XXXX, wurde aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung abgesehen, ebenso von einer Verlängerung der Probezeit.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.07.2003, XXXX, wurde er wegen der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 3 und 4 StGB und der Verleumdung nach § 279 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in XXXX einen von einem Einbruchsdiebstahl stammenden Videobeamer einer anderen männlichen Person überbrachte und ihn dort zur Aufbewahrung überließ, und so den Täter des Einbruchsdiebstahls unterstützte, eine Sache zu verheimlichen; Weiters hat der BF eine weitere männliche Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er gegen über den ermittelnden Polizeibeamten bewusst fälschlicherweise behauptete, dass er von dieser Person den Videobeamer erhalten habe; Darüber hinaus hat der BF einen Mopedausweis mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. An Milderungsgründen lagen die großteils geständige Verantwortung und die Sicherstellung des tatverfangenen Videobeamers vor. Erschwerend wirkten sich die vier einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall innerhalb der Probezeit und das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen aus. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.05.2002, XXXX, verhängten Freiheitsstrafe von drei Wochen abgesehen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.04.2005, XXXX, erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à EUR 18,-- (gesamt EUR 1.800,--). Mildernd waren der Versuch, erschwerend wirkten sich die sechs einschlägigen Vorstrafen bei der Strafbemessung aus. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Oktober 2004 in XXXX versuchte, in einem Geschäft zwei Stück CD-Rom im Wert von EUR 19,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch zu bereichern. Vom Widerruf der bedingen Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX und zu XXXX des Landesgerichts XXXX wurde abgesehen und bei letzterem die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.06.2011, XXXX, wurde wegen des Vergehens der Körperlverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eine dreiwöchige Freiheitsstrafe erlassen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine andere männliche Person auf der XXXX bei XXXX durch Versetzen von Faustschlägen in Form einer Prellung des Nasenrückens vorsätzlich am Körper verletzt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die gefährliche Fahrsituation, die zum Schleudern geführt hat, als mildernd gewertet, erschwerend die sieben Vorstrafen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2015, XXXX, folgte eine Verurteilung zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Anfang März 2010 bis Ende November 2014 in wiederholten Angriffen Suchtgifte, nämlich Cannabisgras (verbotener Wirkstoff: Delta-9-THC) erworben und besessen hat, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; im Frühjahr bis September 2014 Suchtgift von zumindest 300 Gramm Cannabiskraut brutto mit mehr als 20 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz, nämlich 5 Stück Cannabispflanzen bis zur Erntereife großgezogen und daraus Cannabiskraut für den Eigenkonsum mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 8 % erzeugt hat; von Anfang November bis Ende November 2014 rund 30 Stück Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) (mehrfach) übersteigenden Menge, nämlich mehr als 20 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz vorwiegend für den Eigenkonsum angebaut hat und bis Ende November 2014 - wenn auch nur fahrlässig - eine Waffe, nämlich eine Gaspistole Marke Smith & Wessen, besessen hat, obwohl ihm dies aufgrund eines rechtmäßigen Waffenverbots (XXXX) verboten gewesen ist. Hierdurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 und 2) SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 3, Satz 1 (iVm Abs. 1 1. Fall) SMG; der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 4 1. Fall (iVm Abs. 1 2. Satz) SMG und das Vergehen nach § 50 Abs. 1. Z 3 WaffG begangen. Die sichergestellten Suchtgifte und die Gaspistole wurden gemäß §§ 26 StGB, 34 SMG eingezogen.
Gemäß § 50 StGB wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF mit seiner Zustimmung gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Vergehen über einen längeren Zeitraum aus, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die anzunehmende schwierige persönliche, insbesondere auch gesundheitliche Situation im Tatzeitraum und die Sicherstellung der Suchtgifte und-utensilien.
MitXXXX vom 16.05.2017,
</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichts XXXX wurde abgesehen. Bei der Strafzumessung wurden das Tatsachengeständnis mildernd, die einschlägigen gerichtlichen Vorstrafen sowie die Verwaltungsvorstrafen wegen Verstößen gegen das XXXX als erschwerend berücksichtigt. Verurteilung lag zugrunde, dass des BF im Juni 2016 eine fremde Sache, nämlich einen Hund, dadurch beschädigte, dass er seinen Hund unangeleint und ohne Maulkorb in einem Lokal herumlaufen ließ, wobei er es aufgrund des Vorverhaltens seines Hundes (mehrmalige Angriffe und Bissverletzungen gegen andere Hunde) ernstlich für möglich gehalten hat, dass dieser erneut einen Hund beißen würde und sich billigend damit abgefunden hat, worauf sein Hund dem anderen Hund Bisswunden am Hals zugefügt hat.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2017, XXXX, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall SMG und des Suchtgifthandels nach § 28 A Abs. 1 5. Deliktsfall SMG sowie der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Deliktsfall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Geldbetrag von EUR 5.950,-- wurde gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 StGB für verfallen erklärt und gemäß § 34 SMG iVm § 26 Abs. 1 StGB wurden mit Zustimmung des BF und seiner Lebensgefährtin sichergestelltes Suchtgift (Cannabis) eingezogen und vernichtet. Konfisziert nach § 19a StGB wurden zwei Gaspistolen und eine schwarze Box mit verschiedenen Klemmsäckchen und Suchtmittel-Rückständen. Von seiner Lebensgefährtin wurden Suchtgiftutensilien zu deren Verfahren XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX als Beweismittel übermittelt. Vom Widerruf der bislang zu XXXX des Landesgerichts XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Jahr 2015 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich rund 800 Gramm Cannabiskraut brutto mit einem Reinheitsgehalt von etwa 10 % THCA, sohin mit etwa 80 Gramm THCA Reinsubstanz, sowie mit einem Reinheitsgehalt von etwa 1 % Delta-9-THC, sohin mit etwa 8 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz, von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hat; im Zeitraum von 2013 bis Herbst 2016 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) zumindest zweifach übersteigenden Menge, nämlich zumindest 735 Gramm Cannabiskraut brutto mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest etwa 10 % THCA, sohin mit mehr als 73,5 Gramm THCA Reinsubstanz, sowie mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest etwa 1 % Delta-9-THC, sohin mit mehr als 7,35 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz, und 100 Gramm Cannabisharz brutto mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % THCA, sohin mit mehr als 10 Gramm THCA Delta-0-THC, sohin mit mehr als 1 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz anderen im Urteil namentlich genannten Personen überwiegend gewinnbringenden Verkauf überlassen hat; im Zeitraum von Ende November 2014 bis Juli 2017 in wiederholten Angriffen Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz (verbotene Wirkstoffe Delta-9-THC bzw. THCA), erworben und besessen hat und im Zeitraum von Frühjahr 2016 bis Ende Juli 2017 zwei Gaspistolen - wenn auch nur fahrlässig - besessen hat, obwohl ihm dies aufgrund eines seit XXXX06.2007 rechtskräftigem Waffenverbot (XXXX LPD zu GZ: XXXX) verboten gewesen ist. Bei der Strafzumessung wurde das teilweise Geständnis mildernd, die neun einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen erschwerend gewertet.
Bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom 16.05.2017, XXXX, wurde die Strafhaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests von XXXX03.2018 bis XXXX04.2018 vollzogen.
Am 09.02.2018 und 25.07.2018 wurde der BF negativ auf Cannabinoid getestet.
Am XXXX09.2018 stellte XXXX, Beratungsstelle für Suchtfragen, der BH XXXX eine Abschlussbestätigung für den BF aus, wonach er sich einer mehrere Termine in Anspruch nehmenden psychosozialen Beratung unterzogen hat.
Am XXXX09.2018 erhielt die BH XXXXden Befund und das Gutachten über die Untersuchung von Kopfhaaren des BF auf Suchtmittel, wonach für den Zeitraum von sechs Monaten keine Substanzen nachgewiesen werden konnten.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der BF nach wie vor Suchtmittel konsumiert.
Am XXXX02.2019 trat der BF freiwillig die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX an.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF ergibt sich insbesondere aus dem in Kopie im Akt aufliegendem Reisepass.
Bosnischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel, dass diese laut seinen Aussagen in der Beschwerde nur gebrochen sind, ist aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich plausibel. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinem langen Inlandsaufenthalt und dem Umstand, dass er hier seine Schul- und mehrere Berufsausbildungen absolvierte.
Aufgrund seiner Angaben in der Stellungnahme konnten der Schulbesuch und der berufliche Werdegang des BF in Österreich festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des BF basieren auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2017, XXXX.
Der Umstand, dass sich der BF seit 1992 im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Anträgen auf Ausstellung eines Sichtvermerkes und den erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Der BF ist seit März 1997 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seine Aufenthaltstitel werden durch die Eintragungen im Fremdenregister bestätigt.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben. Er gab in seiner Stellungnahme an, dass sein Gesundheitszustand sehr gut sei. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit und seinem berufsfähigen Alter. Seine Erwerbstätigkeit im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosen, Notstandshilfe und der Pensionsvorschussbezug ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, seinen Angaben in der Stellungnahme, welcher auch Unterlagen zur absolvierten Ausbildung zum XXXX beigelegt wurden, und in der Beschwerde und dem dieser beigelegten Verdienstnachweis.
Der ledige Familienstand des BF ergibt sich aus dem ZMR; es gibt keine Anhaltspunkte für eine Eheschließung. Er gab in seiner Stellungnahme an, dass seine ganze Familie in Österreich lebe und dass er keine Bezugspersonen in seinem Herkunftsstaat habe. Dem ist mangels entgegenstehender Beweisergebnisse zu folgen, zumal dies bei einem Aufenthalt im Inland seit dem Volksschulalter plausibel und lebensnah ist. Die Beziehung des BF zu einer Österreicherin, die Verlobung, und die Geburt eines Sohnes im Jahr 2015 aus einer früheren Beziehung, für den er Unterhalt leistet, ergeben sich aus den Angaben des BF dazu. Nicht festgestellt werden konnte, ob und inwieweit der BF in Kontakt zu seinem Sohn steht. In der Stellungnahme wird zwar ein regelmäßiges Besuchsrecht erwähnt, nicht jedoch, dass er dieses wahrnimmt. In der Stellungnahme und in der Beschwerde wird lediglich darauf verwiesen, dass er seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen und dem Strafregisterauszug, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF aufscheinen. Der Vollzug der fünfwöchigen Freiheitstrafe zu XXXX in Form vom elektronisch überwachten Hausarrest und der freiwillige Strafantritt der zuletzt verhängten achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe am XXXX02.2019 ergeben sich auch aus den aktenkundigen Vollzugsinformationen. Die Bestrafungen des BF wegen Verwaltungsübertretungen sind aktenkundig.
Die Teilnahme an einer psychosozialen Beratung und die Mitwirkung an der Haaranalyse ergeben sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme und den beigelegten Unterlagen. Anhaltspunkte für den aktuellen Konsum illegaler Drogen sind nicht aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach § 52 Abs. 5 FPG voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant) gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs. 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 mwN).
Die vom BF bekundete Reue führt noch nicht zum Wegfall oder zur maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit, weil es dafür nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der psychosozialen Beratung, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207) und die letzten Straftaten und Verurteilung noch nicht lange zurückliegen.
Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich auch noch aus § 9 BFA-VG. Im Verfahren nach § 52 Abs. 5 FPG haben jedoch die entbehrlichen Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt nicht in Betracht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Allenfalls kann nach § 28 Abs. 1 NAG von der Niederlassungsbehörde eine "Rückstufung" vorgenommen werden.
Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, dessen Lebensmittelpunkt seit vielen Jahren in Österreich liegt, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich hier, dass der BF seit seiner Kindheit in Österreich niedergelassen war, sich viele Jahre rechtmäßig hier aufhält und daueraufenthaltsberechtigt ist. Er hat in Österreich die Schule, eine Lehre und zuletzt 2018 auch eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Er hat sein ganzes Berufsleben im Bundesgebiet verbracht und es ist ihm nachhaltig gelungen ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Bei seinen häufigen strafgerichtlichen Verurteilungen konnte bis zu seiner Verurteilung im Dezember 2017 mit Geldstrafen, bedingten Freiheitsstrafen und zwei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden. Es musste erst eine bedingte Strafnachsicht widerrufen werden; der BF hat auch schon mehrfach (verlängerte) Probezeiten bestanden.
Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich und seiner Sozialkontakte, insbesondere zu seinen hier lebenden Angehörigen und zu seiner österreichischen Verlobten sowie zu seinem Kind, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine Deutschkenntnisse ist er hier auch sprachlich verankert. Die Rückkehrentscheidung greift - auch aufgrund der gelockerten Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in dem er nie länger gelebt und wo er keine nahen Bezugspersonen hat - trotz der fehlenden Unbescholtenheit und der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art. 8 EMRK ein.
Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Vermögens- und Suchtmittelkriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist angesichts der beruflichen, privaten und sozialen Integration des BF während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dies bedingt auch den Entfall der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der somit in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist.
In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein, zumal der BF nach Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" mehrfach straffällig wurde.
Sollte der BF neuerlich straffällig werden, wird das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2223968.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020