TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/21 G302 2218602-6

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G302 2218602-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, BFA-Zl.

XXXX, zu Recht erkannt:

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die

für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2019 wurde über XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko (im Folgenden: IT), gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 17.10.2019 wurde der Akt des BFA zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

IT ist Staatsangehöriger des Königreiches Marokko.

Er stellte bereits am 15.12.2015 in Griechenland sowie am 16.02.2016 und 13.04.2016 in Ungarn Asylanträge, welche allesamt erfolglos blieben.

IT reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gegen IT wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, und gegen IT aufgrund des missbräuchlich gestellten Asylantrags und Mittellosigkeit ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2018, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen.

Auf die rechtskräftig negative Beendigung seines Asylverfahrens folgte jedenfalls keine Ausreise, sondern tauchte IT im österreichischen Bundesgebiet unter. Beim Versuch, sich nach Deutschland abzusetzen, konnte er am 18.01.2019 von den deutschen Behörden an der Einreise in Deutschland gehindert werden.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.01.2019 wurde über IT zwecks Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft angeordnet. IT befindet sich seit 19.01.2019, 16:20 Uhr in Schubhaft.

Die Anhaltung des IT in Schubhaft wurde bereits fünf verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen unterzogen, wobei jedes Mal festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2019, Zl. XXXX, vom 26.07.2019, Zl. XXXX, vom 20.08.2019, Zl. XXXX, vom 16.09.2019, Zl. XXXX und vom 03.10.2019, Zl. XXXX).

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde ohne das Mitwirken des IT eingeleitet und das entsprechende Dokument angefordert. Entsprechende Urgenzen erfolgten am 18.02.2019, 10.04.2019, 03.05.2019, 04.06.2019, 12.07.2019, 18.07.2019, 14.08.2019, 11.09.2019 und zuletzt am 09.10.2019. Das Ergebnis der letzten am 09.10.2019 stattgefunden Konsultation bei der marokkanischen Botschaft war, dass in Wien noch keine positive Identifizierung (wohl auch aufgrund der Aliasdaten) von Rabat eingelangt ist. Fest steht jedoch, dass straffällig gewordene Landsleute, bevorzugt behandelt werden.

IT verwendete im Zuge seiner Asylverfahren Aliasnamen, wobei er auch unterschiedliche Geburtsdaten und Geburtsorte anführte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.05.2019, GZ XXXX wurde IT wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Daraufhin wurde mit Bescheid des BFA gegen IT ein zusätzliches Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

IT ist haftfähig und verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. IT hat auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang des gegenständlichen Schubhaftverfahrens als auch zum Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität IT steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. IT behauptet den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Bei der Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn gab er nachfolgende Identitäten an:

XXXX, geb. am XXXX sowie XXXX, geb. am XXXX. Ferner gab er vor den ungarischen Behörden an, dass er in XXXX geboren sei. Aus dem Zentralen Fremdenregister gehen weitere Aliasidentitäten hervor.

Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats und zur mangelnden sozialen Verankerung in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt und den Angaben des IT vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen vorangegangen Schubhaftüberprüfungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Spruchpunkt A: Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:

"§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(...)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(...)

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(...)"

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.2.3. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

IT besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Gegen IT besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein aufrechtes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen IT vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt zweijähriges Einreiseverbot ist mit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2018 rechtskräftig geworden. IT ist jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben. Gegen IT wurde nach einer strafgerichtlichen Verurteilung ein zusätzliches Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen, welches von IT nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gegen IT besteht mit der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung samt fünfjähriges Einreiseverbot jedenfalls eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, womit der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist.

IT hat bereits in seinem Asylverfahren - durch die Angabe von Aliasnamen - seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist ihm auch anzulasten, dass er nach rechtskräftig negativer Beendigung seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, im Bundesgebiet untergetaucht ist und nicht bei der Identitätsprüfung und bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt hat, infolgedessen am 17.01.2019 von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werden musste.

Durch sein offensichtlich absichtlich verzögerndes Verhalten hat IT seine ihm drohende Abschiebung behindert und dadurch auch den Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

IT hat im Bundesgebiet jedenfalls keine Familienangehörigen oder sonstige berücksichtigungswürdige nahe Bezugspersonen, kein gesichertes Einkommen und damit keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, und auch keine gesicherte Unterkunft, womit jedenfalls auch Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG besteht.

Eine Fortsetzung der Schubhaft des IT, in welcher er seit 19.01.2019, 16:20 Uhr, befindet, ist wegen aktuell aufrechter Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG jedenfalls gerechtfertigt.

Wie im Folgenden ausgeführt, wird die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch für verhältnismäßig gehalten.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

IT hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er nicht nach. Im Rahmen seiner Asylverfahren verwendete er unterschiedliche Identitäten. Nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach ist, im Bundesgebiet untergetaucht und hat nicht bei der Identitätsprüfung und bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt.

Hinzu kommt, dass IT im Mai 2019 wegen im Zuge des Widerstands gegen die Staatsgewalt an Polizisten begangener Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass IT im Februar 2019 Widerstand gegen die Staatsgewalt verübt hat, indem er mit körperlicher Gegenwehr eine angeordnete Verlegung in den geschlossenen Vollzug zeitlich erheblich verzögerte und im Zuge der Widerstandshandlungen vier Polizisten verletzte. Alle Polizisten wurden dabei (leicht) verletzt. Nach seiner Verlegung in die Sicherheitsverwahrung bedrohte IT einen Polizisten gefährlich, indem er unter Verweis auf eine langjährige sportliche Übung ihm gedroht hat, dass mit ihm, sollte der Polizist nochmals in seine Zelle kommen, etwas passieren werde.

IT zeigte sich in Österreich somit seit rechtskräftig beendetem Asylverfahren nicht nur besonders ausreiseunwillig, sondern auch zur jederzeitigen Gewaltausübung gegenüber Staatsgewalt ausübende Beamte bereit.

Seine missbräuchliche Asylantragstellung und seine Mittellosigkeit im Bundesgebiet führten im Zuge seines Asylverfahrens zu einem rechtskräftigen zweijährigen Einreiseverbot. Auf die während seiner Schubhaft im Februar 2019 gesetzten strafbaren Handlungen - der im Zuge des Widerstands gegen die Staatsgewalt gegenüber Polizisten begangenen Körperverletzung und gefährlichen Drohung - folgte im Mai 2019 eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, welches Strafausmaß nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Annahme einer vorliegenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertigt.

Diese Annahme einer von IT im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr wird durch sein gesamtes im Bundesgebiet gesetztes rechtswidriges Verhalten, seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen zu sein, im Bundesgebiet untergetaucht zu sein, nicht bei der Identitätsprüfung und auch nicht bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt zu haben, bestätigt.

Es besteht unter Berücksichtigung der Schwere seiner Straftaten von Februar 2019 in Gesamtbetrachtung seines rechtswidrigen Verhaltens jedenfalls ein öffentliches Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des IT, welches den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiegt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des IT unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Fortsetzung der mit BFA-Bescheid vom 19.01.2019 über IT zwecks Sicherung der Abschiebung angeordneten Schubhaft wird somit wegen Vorliegens einer aufrechten Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG nicht nur für rechtmäßig, sondern unter Berücksichtigung seiner im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen iSv § 76 Abs. 2a FPG auch für verhältnismäßig befunden.

Es wird daher unbedingt für notwendig gehalten, IT, der sich seit 19.01.2019, 16:20 Uhr, in Schubhaft befindet, weiterhin in Schubhaft zu behalten.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht (vgl. auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080).

Auch wenn die Dauer des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates seit der Antragstellung im Jänner 2019 nun schon einige Monate dauert, ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen, als straffällig gewordene Landsleute, so wie hier der wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt zu acht Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilte IT, von der marokkanischen Botschaft bevorzugt behandelt werden und bereits mehrere Urgenzen an die marokkanische Vertretungsbehörde erfolgten. Die Durchführung der Abschiebung stellt sich somit als ausreichend wahrscheinlich im Sinne der oben zitierten Judikatur dar. Anzumerken ist auch, dass die Dauer des Verfahrens zur Abschiebung durch Umstände begründet ist, die aus dem Verhalten des IT selbst resultieren, da seine Person durch Verwendung falscher Namen von den marokkanischen Behörden noch nicht identifiziert werden konnte.

Die Schubhaftdauer darf im gegenständlichen Fall gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG maximal 18 Monate betragen, als sich seine Abschiebung nur deshalb verzögert, da die Feststellung seiner Identität nicht möglich ist. IT befindet sich seit 19.01.2019, somit seit 9 Monaten in Schubhaft und liegt die Schubhaftdauer somit jedenfalls innerhalb der Höchstfrist von 18 Monaten.

Die belangte Behörde kommt ihrer Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten insofern nach, als sie bereits im Jänner 2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellte und regelmäßig bei der zuständigen Marokkanischen Botschaft urgiert.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des IT nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von IT in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er bereits untertauchte, falsche Identitäten verwendete und mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Mitgliedstatten stellte - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des neuerlichen Untertauchens des IT besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des IT zu gewährleisten.

Die fortgesetzte Anhaltung des IT in Schubhaft ist daher jedenfalls gerechtfertigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ging doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

3.4. Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2218602.6.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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