TE Bvwg Beschluss 2019/10/22 W273 2224268-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W273 2224268-1/5E

W273 2224268-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge der XXXX , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, vom 10.10.2019 betreffend das Verfahren "LIFE+ Auenwildnis Wachau: Wachau: Erd- und Brückenausschreibung - Los 1 Erdbau" der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, 1120 Wien, Donau-City-Straße 1:

A)

I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W 273 2224268-1 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.

II.

Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 zur Geschäftszahl W 273 2224268-2 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 stellte die XXXX (im Folgenden "die Antragstellerin") einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 im Vergabeverfahren "LIFE+ Auenwildnis Wachau: Wachau: Erd- und Brückenausschreibung" (im Folgenden auch "das Vergabeverfahren") der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, 1120 Wien, Donau-City-Straße 1 (im Folgenden auch "die Auftraggeberin"). Die Antragstellerin beantragte, ihr Akteneinsicht zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren, mit welcher der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags untersagt werde.

2. Am 10.10.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin,

XXXX (im Folgenden auch "die präsumptive Zuschlagsempfängerin") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.

3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

4. Mit Schreiben vom 14.10.2019 ersuchte die präsumptive Zuschlagsempfängerin, ihr im Vergabeverfahren Parteistellung einzuräumen und kündigte die Erhebung von Einwendungen binnen 10 Tagen an.

5. Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 legte die Auftraggeberin die an alle Bieter im Vergabeverfahren versendete Mitteilung über die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 vor und teilte mit, dass die Antragstellerin damit klaglos gestellt wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 teilte die Antragstellerin mit, dass die Auftraggeberin sie durch Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt habe und zog alle Anträge vom 10.10.2019 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück.

7. Mit Schreiben vom 21.10.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin und der präsumptiven Zuschlagsempfängerin den Schriftsatz der Auftraggeberin betreffend die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 15.10.2019 und informierte die Auftraggeberin und die präsumptive Zuschlagsempfängerin von der Zurückziehung des Antrags auf Nachprüfung durch die Antragstellerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Bekanntmachung vom 17.06.2019 schrieb die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH als Auftraggeberin den Auftrag "LIFE+ Auenwildnis Wachau: Erd- und Brückenbauausschreibung" aus. Ausgeschrieben wurde Los 1 - Erdbauarbeiten. Es handelt sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Das Vergabeverfahren wurde als offenes Verfahren geführt. Die Angebotsöffnung fand am 18.07.2019 statt. Es wurden fünf Angebote abgegeben, unter anderem von der Antragstellerin (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin= OZ 5).

2. Am 30.09.2019 wurde über die Plattform XXXX die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX an alle Bieter bekannt gegeben (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin= OZ 5).

3. Die Antragstellerin stellte am 10.10.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019. Die Antragstellerin beantragte, ihr Akteneinsicht zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren, mit welcher der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags untersagt wird (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).

4. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren (OZ 5).

5. Mit Schreiben von 14.10.2019, versendet an alle Bieter, gab die Auftraggeberin bekannt, die Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 hinsichtlich Los 1 zurückzuziehen (Beilage ./A zur Urkundenvorlage vom 15.10.2019 = OZ 9).

6. Mit Schreiben vom 15.10.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 10.10.2019 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück (OZ 8).

7. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR

XXXX (Vergabeakt).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I. und II.:

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Auftraggeberin hat die Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 mit Schreiben vom 14.10.2019, versendet an alle Bieter, zurückgezogen. Die Antragstellerin ist damit klaglos gestellt.

Die Antragstellerin hat den auf den Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Antrag vom 10.10.2019 betreffend das Vergabeverfahren "LIFE+ Auenwildnis Wachau: Erd- und Brückenbauausschreibung" der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, mit Schriftsatz vom 15.10.2019 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2224268-1 und W273 2224268-2 geführten Verfahren sind somit beendet und waren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) I. und II. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) I. und II. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, Klaglosstellung, Nichtigerklärung der
Zuschlagsentscheidung, Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung,
Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2224268.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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