Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G304 2103575-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und gemäß § 60 Abs. 2 FPG
die Dauer des mit Bescheid vom 27.07.2016 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.07.2016 wurde im Wesentlichen der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 20.07.2017 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Der BF reiste daraufhin am 29.08.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
3. Darauf folgten mehrere Anträge des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes des BF. Diese am 13.10.2016, 01.11.2017, 10.08.2018 gestellten diesbezüglichen Anträge des BF wurden jeweils zurückgewiesen, mit der Begründung, dass er das gesetzliche Erfordernis einer mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland verbrachte Zeit nicht erfülle.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde im Wesentlichen der Antrag des BF vom 01.03.2019 auf Aufhebung des gegen den BF mit BFA-Bescheid vom 27.07.2017 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.
5. Gegen diesen im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, wie aus dem näheren Beschwerdevorbringen hervorgehend, die Behebung des Einreiseverbotes des BF oder die Verkürzung der Einreiseverbotsdauer beantragt wurde.
6. Am 14.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
1.2. Er heiratete im Bundesgebiet im Oktober 2015 eine österreichische Staatsbürgerin, mit welcher er bereits seit dem Jahr 2012 eine Beziehung führt.
1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet im Oktober 2014 wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei im Dezember 2015 gerichtlich eine auf drei Jahre bedingte Haftentlassung des BF beschlossen und der BF gegen Ende Dezember tatsächlich aus seiner Strafhaft entlassen wurde.
1.3.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:
Der BF hat im Bundesgebiet
A./ von 06.04.2013 bis 26.12.2013 durch Einbruch in Hotelzimmer, indem er mit einem Bohrer ein Loch in das Türblatt der Zimmertüren bohrte und diese im Anschluss öffnete, mehreren Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt EUR 37.475,75, somit in einem EUR 3.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrenden Behebung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
B./ fremde Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar einmal im Juni 2013, zweimal im Oktober 2013 und zweimal im November 2013;
C./ unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar jeweils einmal im Juni 2013, Oktober 2013 und November 2013;
D./ am 20.08.2012 gemeinsam mit der abgesondert verfolgten im bewussten und gewollten Zusammenwirken bestimmte näher angeführte fremde bewegliche Sachen der (...), jeweils durch Abzwicken eines Fahrradschlosses mit einem Bolzenschneider, mithin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht; und
E./ bestimmten Verfügungsberechtigten im Mai und Oktober 2012 bestimmte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.
1.3.2. Am 13.11.2015 wurde gerichtlich eine bedingte Strafhaftentlassung des BF für Dezember 2015 beschlossen und dafür begründend im Wesentlichen ausgeführt:
"In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Justizanstalt (...) kann erwartet werden, dass (...) aufgrund des nunmehr zwei Jahre lang verspürten Haftübels und seines unauffälligen und fleißigen Verhaltens während der Haft durch die bedingte Entlassung nach zwei Drittel des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
1.3.3. Der BF befand sich insgesamt im Zeitraum von 28.10.2013 bis 23.12.2015 in Strafhaft.
1.4. Am 20.07.2016 stellte der BF in Österreich einen Asylantrag.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016 ist zusammen mit der Abweisung des Asylantrages des BF vom 20.07.2016 auch eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot ergangen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.6. Der BF reiste daraufhin unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nachweislich am 29.08.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
1.7. Bei der Ehegattin des BF wurde im August 2017 Eierstockkrebs im dritten Stadion diagnostiziert. Sie wurde im September 2017 operiert und befand sich nachweislich von 22.09.2017 bis 24.10.2017 stationär in einem Krankenhaus in Wien. Mittlerweile hat sie in Zusammenhang mit ihrer Krebserkrankung insgesamt acht Operationen hinter sich.
1.8. Der BF erhielt nach Ansuchen darum für die Zeiträume von 16.09.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.05.2018 jeweils eine "Besondere Bewilligung" zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet, um seiner kranken Ehefrau beistehen zu können.
1.9. Während aufrechter Einreisebewilligung für den Zeitraum von 16.09.2017 bis 16.11.2017 stellte der BF am 23.10.2017 bei einer NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", welcher am 22.02.2018 abgewiesen wurde.
1.10. Mehrere nach dem vergeblich gebliebenen Antrag des BF auf Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels vom 23.10.2017 gestellte Anträge des BF auf Aufhebung bzw. Verkürzung seines Einreiseverbotes blieben ebenfalls vergeblich, wurden doch die diesbezüglichen Anträge vom 13.10.2016, 01.11.2017, 10.08.2018 jeweils zurückgewiesen, mit der Begründung, der BF habe sich nicht, wie gesetzlich gefordert, mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland aufgehalten.
1.10.1. Beim Antrag des BF auf Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.11.2017 wurde begründend darauf Bezug genommen, dass Zweck seiner ihm bis 16.11.2017 von der Österreichischen Botschaft in Belgrad erteilten Einreisebewilligung "die häusliche Pflege" seiner Ehefrau ist, und weiter begründend ausgeführt:
"Am Tage der damaligen Antragstellung meinerseits in Belgrad wussten wir nicht, dass meine Frau so schwerkrank sein wird (war nur Verdacht auf Krebs). Deswegen habe ich auch nur um eine Besuchszeit von 60 Tagen angesucht. Hiermit war meine Frau von 16.09. bis 24.10.2017 stationär aufgenommen - Gynäkologie und Chirurgie Abteilung. Ihre Diagnosen bei Entlassung ist eine seriöser Borderline-Tumor, Eierstockkrebs Carcinosis peritonei (Kopie Patienbrief mit Diagnose). Ihre vorgeschriebenen Behandlungen starten am 16.11.2017 (der Tag wann meine Besondere Bewilligung auslaufen wird) mit 6 Zyklen Chemotherapie, welche mindestens ein Jahr dauern wird. Hiermit verlängere ich die Besondere Bewilligung aus humanitären Gründen bis Datum wann mein Einreiseverbot aufgehoben werden wird und stelle einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.
Wie Sie wissen, bin ich schon letztes Jahr am 29.08.2016 freiwillig nach Belgrad ausgereist. Seit diesem Tag war ich ausschließlich in meiner Heimat und meine Frau hat mich regelmäßig jeden Monat besucht, mindestens 12x3 bis 5 Tage (Beilage Kopie des Reisepasses).
Wir haben eine feste Beziehung seit Oktober 2012 und so haben wie am (...) 2015 in (...) geheiratet (Kopie Heiratsurkunde). Wir führen eine harmonische und respektvolle Beziehung und wollen diese auch fortsetzen.
Ich besitze ein Deutschdiplom auf B1 Niveau, womit eine sprachliche Integration nachweisbar ist (Kopie Deutschdiplom).
Ich wurde am 23.12.2015 aus der Justizanstalt (...) entlassen und es besteht kein Grund für eine strafrechtliche Rückfälligkeit (Beilage: Strafregisterauszug aus Serbien).
Meine Frau und ich bitten Sie inständig aus humanitären Gründen, das Einreiseverbot aufzuheben, da wir unendlich traurig sind."
Der BF stellte einen Antrag auf Aufhebung seines Einreiseverbotes und ersuchte bis zur Entscheidung darüber um Verlängerung seiner "Besonderen Bewilligung".
Dieser Antrag des BF vom 01.11.2017 wurde mit BFA-Bescheid vom 11.05.2018 zurückgewiesen.
1.11. Am 02.03.2018 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK.
Dieser Antrag des BF wurde mit BFA-Bescheid vom 15.11.2018 zurückgewiesen. Begründend dafür wurde kurz zusammengefasst angeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre, und wegen noch aufrechter Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig sei.
1.11.1. Auf die ausführliche schriftliche Antragsbegründung des BF in Zusammenhang mit der starken gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Ehefrau wurde im BFA-Bescheid vom 15.11.2018 nicht Bezug genommen.
1.11.2. Bereits am Antragsformular hielt der BF seine Ehegattin und seinen mit ihr gemeinsamen Sohn als in Österreich lebende Familienangehörige und des Weiteren Folgendes fest:
"Meine Frau (...) und ich führen eine starke innige Beziehung seit November 2012, und wir sind seit (...-) 2015 verheiratet. Zwecks Aufrechterhaltung unseres stabilen Familienlebens besuchte mich meine Frau regelmäßig in meiner Heimat (...). Leider kam völlig überraschend ein tragischer Schicksalsschlag (...schwere Krebskrankheit) Ende August letzten Jahres (Eierstockkrebs Stad. III), welcher im September 2017 erfolgreich operiert wurde. Es stand ein siebenwöchiger Krankenhausaufenthalt an. Als weitere Therapien wurden zwei Zyklen Chemo-Therapien indiziert. Ich habe hierfür eine 90-tägige spezielle Bewilligung zwecks Unterstützung und Pflege meiner Frau erhalten. Um mehr Zeit bei der Genesung und in Ruhe und Unterstützung bei der Gesundung meiner Frau mitzuwirken, ersuche ich um die Erteilung des Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Meine Familie steht für mich an erster Stelle.
Seit meiner freiwilligen Ausreise am 29.08.2016 bin ich in meiner Heimat, (...). Meine Frau ist in Behandlung und nicht in der Lage, nach Belgrad wie früher zu fahren. Familiäre Zusammenhalt und unsere stabile-glückliche Beziehung und Liebe ist maßgeblich wichtig für die Gesundung und Genesung meiner Frau. Wir hoffen, sehr auf einen positiven Bescheid und freuen uns auf eine schöne-gesunde Zukunft als Familie in Österreich. (...)Gerne bin ich damit einverstanden, dass ein Einreiseverbot für weitere EU-Länder bestehen bleibt-bis zum Ablaufen, nur bitten Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen für Österreich wegen Familienzusammenführung in unserer beschriebenen schweren Situation. (...)."
1.12. Am 27.08.2018 erfolgte eine erneute Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat.
1.13. Am 08.08.2019 brachte die Ehegattin des BF am Telefon, wobei sie verzweifelt klang, vor dem BVwG glaubhaft an, dass sie insgesamt bereits achtmal operiert wurde, und im Hinblick auf ihre Krebserkrankung nicht wisse, wie lange sie noch am Leben sei, und bei Alltagsangelegenheiten und Arztterminen besonders auf die Unterstützung durch ihren Ehegatten angewiesen ist.
In einem E-Mail der Ehegattin des BF an das BFA vom 03.04.2019 brachte diese vor (Aufenthaltsort des BF durch "Bundesgebiet" ersetzt):
"(...) Ich bin jeden Tag schwächer und schwächer. Mein Mann war und ist mir auch im Alltag eine sehr große Hilfe gewesen. Er arbeitet und hat eine Krankenversicherung sowie seine Wohnung und hat auch währenddessen er im Bundesgebiet war immer ehrenamtlich bei (...) gearbeitet.
Ich brauche Hilfe alleine ohne Familie schaffe ich mein Leben nicht mehr."
Der letzte Satz in diesem E-Mail wurde in Großbuchstaben geschrieben.
Die Ehegattin des BF ist durch ihre Krebserkrankung nicht nur stark physisch, sondern nachweislich auch psychisch beeinträchtigt. Sie leidet einem psychiatrischen Arztbefund vom 21.03.2019 und einem weiteren Befundbericht von Juli 2019 folgend an Depressionen, einer Panikstörung, einer Anpassungsstörung sowie an Schlafstörungen und steht wegen diesen psychischen Beeinträchtigungen in ärztlicher und medikamentöser Behandlung.
Die Ehegattin des BF teilte dem BVwG in einem bei diesem erst kürzlich am 26.08.2019 eingegangenen aktuellen Schreiben vom 04.08.2019 mit:
"(...), ich möchte hiermit meine persönliche Stellungnahme abgeben. Leider bin ich im August 2017 an aggressivem Eierstockkrebs erkrankt, Stadium 3a, und habe 2 verschiedene Krebstypen. Ich befinde mich seitdem in Dauerbehandlungen und mein Mann fehlt mir sehr.
Ich habe eine Überlebenschance von 25% und möchte hiermit richtigstellen, dass einiges schiefgegangen ist, mein Mann wollte für mich da sein und stelle im März 2018 einen Antrag auf humanitären Aufenthaltstitel, dieser wiederum abgelehnt wurde. (...)
Wie sind am (...) dieses Jahr nunmehr 4 Jahre verheiratet und seit bald 7 Jahren ein Paar. Mein Mann war mir und meinem Sohn (...) immer eine große Stütze. Als mein Mann in Haft war, hatte ich ihn 99x besucht!! Mein Mann wurde am 27.08. wieder verhaftet und ausgewiesen, jedoch war es nicht seine Schuld, da der Pass beim Stellen des Aufenthaltstitels seit März 2018 durchgehend beim BFA hinterlegt wurde, somit konnte er ohne Dokument nicht ausreisen.
(...)
Im abgelehnten Bescheid bezüglich des Einreiseverbotes standen einige Unwahrheiten, z.B. Abmeldung vom Meldeamt, dieses wurde nicht amtlich vorgenommen, sondern von mir persönlich. innerhalb von 48 Stunden, nachdem die Polizei bei mir zu Hause war. Weiters schrieb (...), es hat sich an der Lebenssituation nichts geändert, was wirklich nicht stimmt, da mein Mann arbeitet und ich chronisch krank wurde und ich die letzten Jahre/Monate gerne mit meinem Mann zusammen verbringen würde, das wäre ein Herzenswunsch von uns allen.
(...)
Weiters stand im Bescheid, dass wir unnötig den Verwaltungsapparat strapazieren, wo ich einige Male E-Mails schrieb, die jedoch nie beantwortet wurden. Mir steht im Oktober wieder eine Operation bevor, weil mir die ganzen Umstände (Krebs und Einreiseverbot) zuviel geworden sind, und ich an Depressionen und Panikattacken leide."
1.14. Am 01.03.2019 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Diesen Antrag begründete der BF mit der sich zunehmend verschlechternden gesundheitlichen Situation, womit in Zusammenhang das gegen ihn verhängte Einreiseverbot einen schwerwiegenden Eingriff in sein Familienleben darstelle.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.05.2019 wurde der Antrag des BF vom 01.03.2019 auf Aufhebung des gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 27.07.2017 erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen. Als Begründung dafür, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF überwiegen würden, wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafrechtliche Verurteilung des BF, eine "Missachtung und Umgehung" von Rechtsvorschriften und einen durch "unbegründete Antragstellungen und folglich zwangsweisen Außerlandesbringungen verursachten Verwaltungsaufwand" Bezug genommen.
1.15. Der BF hat im Bundesgebiet im Mai 2018 ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" erworben. Er ist zudem bereits im Jahr 2016 von 07.03.2016 bis 25.08.2016 im Bundesgebiet einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen.
1.16. In einem an das BFA gerichteten E-Mail der Ehegattin des BF vom 30.10.2018 ersuchte diese um Aufhebung des Einreiseverbotes ihres Ehegatten und brachte sie Folgendes vor:
"Mein Mann arbeitet brav in seiner Firma in Belgrad und ist in einem aufrechten Dienstverhältnis und ist nicht rückfällig geworden, er spricht und schreibt sehr gut Deutsch und ist auch im Besitz aller Führerscheine und könnte ohne weiteres als LKW-Fahrer in Österreich arbeiten."
2. Beweiswürdigung
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Dass der BF im Oktober 2015 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat, beruht auf der dies bescheinigenden Heiratsurkunde im Verwaltungsakt (AS 915). Dass sie einen gemeinsamen nunmehr 15 Jahre alten Sohn haben, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass der BF mit seiner Ehegattin bereits seit 2012 eine Beziehung führt, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt - den Angaben der Ehegattin des BF im Schreiben vom 16.08.2018, beinahe sechs Jahre mit dem BF zusammen zu sein (AS 1331) und den Angaben des BF im an das BFA gesendeten E-Mail vom 24.10.2017, seit (Oktober) 2012 eine Beziehung mit ihr zu führen (AS 981).
Dass die Eltern der Ehegattin des BF mehr als 100 Kilometer von ihr entfernt wohnen, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt - etwa der diesbezüglichen Mitteilung an das BFA per E-Mail vom 24.10.2017 (AS 981), den diesbezüglichen Angaben der BF in einem Schreiben von August 2018 (AS 1331), und auch den diesbezüglichen Angaben der Ehegattin des BF vor dem BVwG bei ihrem Anruf am 08.08.2019.
2.2.3. Dass der BF nach Erlassung eines negativen Asylbescheides samt Rückkehrentscheidung und damit verbundenem Einreiseverbot vom 27.07.2016 am 29.08.2016 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist ist, beruht auf einem Fremdenregisterauszug und war auch aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden "Ausreisebestätigung" der Internationalen Organisation für Migration" vom 30.08.2016 ersichtlich (AS 899).
2.2.4. Dass dem BF für die Zeiträume von 16.09.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.05.2018 jeweils eine "Besondere Bewilligung" zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet erteilt wurde, beruht auf den dem Verwaltungsakt einliegenden von der österreichischen Botschaft Belgrad ausgestellten diesbezüglichen Bewilligungen (AS 1255, 1257).
Dass der BF während seines bewilligten Aufenthalts im Bundesgebiet am 23.10.2017 einen Antrag auf Erteilung des NAG-Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" stellte und dieser im Februar 2018 abgewiesen wurde, beruht auf einem Fremdenregisterauszug.
Der vom BF während der Dauer der ihm erteilten besonderen Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag auf Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.11.2017 samt näherer schriftlicher Begründung beruht auf dem Akteninhalt (AS 1003).
Dass mehrere Anträge des BF auf Aufhebung seines Einreiseverbotes zurückgewiesen wurden, war aus den über die Anträge des BF ergangenen Zurückweisungsbescheiden ersichtlich (AS 937ff betreffend Antrag vom 13.10.2016, AS 1085ff betreffend Antrag vom 01.11.2017, AS 1443ff betreffend Antrag vom 10.08.2018).
Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK beruhen auf dem vom BF ausgefüllten Antragsformular (AS 1123ff).
Dass dieser Antrag des BF vom 02.03.2018 mit BFA-Bescheid vom 15.11.2018 zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 1483ff).
Dass der verfahrensgegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung seines aufrechten Einreiseverbotes mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid im Verwaltungsakt (AS 1715ff).
2.2.5. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehegattin des BF beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die BF vom 22.09.2017 bis 24.10.2017 in einem Wiener Krankenhaus stationär war, beruht auf einem dies bescheinigenden Patientenbrief vom 24.10.2017 (AS 1259). Die Feststellungen zu den psychiatrisch behandelten psychischen Beeinträchtigungen der Ehegattin des BF beruhen auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.03.2019 (AS 1659). Dass die BF sich wegen ihren psychischen Beeinträchtigungen auch laufend in psychiatrischer Behandlung befindet, ergibt sich aus einem 12.07.2019 beim BVwG eingelangtem Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 05.07.2019.
In einem Schreiben vom 16.08.2018 gab die Ehegattin des BF der belangten Behörde im Wesentlichen bekannt, dass sie schwer krebskrank ist, an Eierstockkrebs im dritten und damit vorletzten Stadium leidet, sich in engmaschiger Kontrolle/Behandlung befindet und täglich Hilfe ihres Ehegatten - im Alltag und auch zur Begleitung zu Arztterminen benötigt. (AS 1331). Mit ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen konnte sie glaubhaft machen, dass sie gesundheitlich bedingt auf Hilfe durch ihren Ehegatten angewiesen ist (AS 1331), ebenso mit ihrem E-Mail an das BFA vom 03.04.2019 (AS 1711).
In einem erst kürzlich am 26.08.2019 beim BVwG eingelangten Schreiben der Ehegattin des BF vom 04.08.2018 hob die BF besonders hervor, dass sie sich seit der ihr im August 2017 diagnostizierten Eierstockkrebserkrankung, Stadium 3a, ständig in Dauerbehandlung stehe, ihr im Operation eine neuerliche Operation bevorstehe und ihr der BF sehr fehle.
2.2.6. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Strafrechtsurteil von Juli 2014 im Verwaltungsakt (AS 109ff). Dass im November 2015 gerichtlich die vorzeitige bedingte Strafhaftentlassung des BF im Dezember 2015 beschlossen wurde, beruht auf dem diesbezüglichen Gerichtsbeschluss im Verwaltungsakt (AS 481ff). Dass der BF im Zeitraum von 28.12.2013 bis 23.12.2015 in Strafhaft war, ging aus einer diesbezüglichen Eintragung im Zentralen Melderegister hervor.
2.2.7. Dass der BF im Mai 2018 ein "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" erworben hat, beruht auf dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden vom BF mehrmals vorgelegten Zertifikat (AS 919, 1239ff).
Dass der BF im Zeitraum von 07.03.2016 bis 25.08.2016 im Bundesgebiet einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist, beruht auf einer diesbezüglichen Bestätigung vom 29.09.2016 (AS 933).
Als Nachweis für ein Wohlverhalten des BF nach seiner Ausreise von Österreich nach Serbien am 29.08.2016 ist das an das BFA gerichtete E-Mail der Ehegattin des BF vom 30.10.2018 mit der Bitte um Aufhebung des Einreiseverbotes des BF und folgendem Vorbringen zu werten:
"Mein Mann arbeitet brav in seiner Firma in Belgrad und ist in einem aufrechten Dienstverhältnis und ist nicht rückfällig geworden, er spricht und schreibt sehr gut Deutsch und ist auch im Besitz aller Führerscheine und könnte ohne weiteres als LKW-Fahrer in Österreich arbeiten." (AS 1400).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:
"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(...)."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(...)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(...)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(...)."
3.2.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.05.2019 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.03.2019 gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag des BF vom 01.03.2019 wurde nicht nur auf Aufhebung, sondern auch auf Verkürzung des gegen ihn am 27.07.2016 ergangenen Einreiseverbotes gestellt. Dies wurde auch mit der gegenständlichen Beschwerde hervorgehoben, in welcher auf Folgendes Bezug genommen wurde:
"Am 01.03.2019 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes und begründete dies umfangreich, insbesondere im Hinblick auf den schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte im Hinblick auf die sich zunehmend verschlechternde Gesundheitslage der Frau des BF (...)
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.05.2019 wurde der Antrag des BF auf Herabsetzung des Einreiseverbotes abgewiesen.
(...)."
Fest steht, dass der BF nicht nur im Zuge des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aufhebung bzw. Verkürzung seines Einreiseverbotes auf die starke gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Ehegattin Bezug nahm, sondern bereits kurze Zeit, nachdem bei der Ehegattin des BF Eierstockkrebs im vorletzten Stadium diagnostiziert worden war, um eine Sondereinreisebewilligung ansuchte, woraufhin ihm tatsächlich eine "Besondere Bewilligung" für den Zeitraum von 16.09.2017 bis 16.11.2017 erteilt wurde. Der BF erhielt nach dieser ersten "Besonderen Bewilligung" eine weitere derartige Sonderbewilligung - für den Zeitraum von 29.11.2017 bis 28.05.2018, nachdem der BF erfahren hatte, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin verschlechtert und er erneut um eine Sonderbewilligung angesucht hatte.
Der BF versuchte sein am 27.07.2016 gegen ihn verhängtes Einreiseverbot durch mehrere Anträge vergeblich zu beheben oder zu verkürzen. Seine diesbezüglichen Anträge vom 13.10.2016, 01.11.2017 und 10.08.2018 wurden jeweils zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der BF habe nicht, wie gesetzlich vorgesehen, mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland verbracht.
Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aufhebung bzw. Verkürzung seines Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF, einer "Missachtung und Umgehung von Rechtsvorschriften" und einen "nicht messbaren durch unbegründete Antragstellungen und darauffolgende zwangsweise Außerlandesbringungen verursachten Verwaltungsaufwand" begründet.
Von unbegründeten Antragstellungen, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, kann im gegenständlichen Fall keinesfalls ausgegangen werden, berichtete der BF doch bereits, nachdem er von der bei seiner Ehefrau diagnostizierten Eierstockkrebserkrankung im vorletzten Stadium erfahren hatte, bei seinem Antrag auf Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.11.2017 von der Krebserkrankung seiner Ehefrau und davon, seiner Ehegattin, auf die mit Ablauf seiner Sonderaufenthaltsbewilligung mit 16.11.2017 Chemotherapie warte, beistehen zu wollen.
Nicht nur mit seinen Anträgen auf Aufhebung bzw. Verkürzung seines Einreiseverbotes nahm der BF auf die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Ehefrau und seinem damit verbundenen Bleibewillen Bezug, sondern auch eingehend mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.03.2018. Dieses Vorbringen des BF rund um die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Ehegattin wurde im darauffolgenden zurückweisenden Bescheid des BFA vom 15.11.2018 nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde nahm in ihrer Zurückweisungsentscheidung nur auf eine aufrechte mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung und eine seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht wesentlichen Sachverhaltsänderung Bezug.
Ohne irgendeinen anderen Bescheid im Verwaltungsakt korrigieren zu wollen, steht fest, dass es bereits zum Antragszeitpunkt am 02.03.2018 eine seit der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 27.07.2016 maßgebliche Sachverhaltsänderung gab, und zwar in der Form, dass bei der Ehegattin des BF im Jahr 2017 eine Eierstockkrebserkrankung im dritten und damit vorletzten Stadium diagnostiziert worden war, dem BF daraufhin auf sein Ansuchen hin für die Zeiträume von 16.09.2017 bis 16.11.2017 und dann von 29.11.2017 bis 28.05.2018 "für die häusliche Pflege seiner Ehefrau", mit der er einen 15-jährigen Sohn hat, Sondereinreise- bzw. -aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden, und die nicht nur aufgrund ihrer Krebserkrankung stark physisch, sondern nachweislich auch psychisch beeinträchtigte und psychiatrisch behandelte Ehefrau des BF laut den aus dem Akteninhalt ersichtlichen glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehefrau besonders auf Unterstützung und Beistand durch ihren Ehegatten angewiesen ist - im Alltag und bei Arztterminen.
Es steht nicht nur der gesundheitlich bedingte Unterstützungsbedarf der Ehegattin des BF, sondern auch der vom BF über eine NAG-Behörde, beim BFA und über die Österreichische Botschaft Belgrad mehrmals gestartete Versuch, sich ein Bleiberecht zu verschaffen, was ihm nur vorübergehend mittels ihm von der Österreichischen Botschaft Belgrad "zur häuslichen Pflege" erteilten "Besonderen Bewilligungen" gelungen ist.
Die Ehegattin des BF führt mit dem BF bereits seit 2012 eine Beziehung, ist mit ihm seit 2015 verheiratet und hat mit ihm einen nunmehr 15 Jahre alten Sohn.
Fest steht, dass die Ehegattin des BF, nachdem gegen den BF am 27.07.2016 ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt worden und der BF am 29.08.2016 freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien zurückgekehrt war, den BF die erste Zeit während seines aufrechten Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien besucht hat, seit freiwilliger Rückkehr am 29.08.2016 "regelmäßig jeden Monat, mindestens 12x3 bis 5 Tage", was vom BF mit seinem Antrag auf Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.11.2017 und einer dem Antrag beigelegten Reisepasskopie auch glaubhaft gemacht werden konnte. (Beilage Kopie des Reisepasses).
Als die Ehegattin des BF den BF aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Serbien besuchen konnte, versuchte nachdrücklich der BF zu seiner Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, um seiner Ehefrau in Österreich beistehen zu können.
Es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die seit Außerlandesbringung des BF mit ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn in Österreich alleinlebende Ehegattin des BF - wohnen ihre Eltern doch mehr als 100 Kilometer von ihr entfernt, angesichts ihrer aktuellen familiären und gesundheitlichen individuellen Situation besonderen Beistand durch ihren Ehegatten benötigt.
Dass der BF darauf bedacht ist, seiner kranken Ehefrau in Österreich beizustehen, zeigte sich durch seinen persönlichen Beistand von 16.09.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.05.2018, für welche Zeiträume ihm Einreisebewilligungen gewährt wurden, und durch sein nachweislich nachhaltiges Bemühen um Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung - mit Antrag auf Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels als Familienangehöriger vom 23.10.2017, welcher mit NAG-Bescheid vom 22.02.2018 abgewiesen wurde, dann mit Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.03.2018, welcher am 15.11.2018 zurückgewiesen wurde, und mit seinen mehreren jeweils zurückgewiesenen Anträgen auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes - vom 13.10.2016, 01.01.2017 und 10.08.2018.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann nicht pauschal von unbegründeten Antragstellungen und einem dem BF anzulastenden verursachten Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit seinen im Bundesgebiet geführten Verfahren im Bundesgebiet ausgegangen werden, bestand doch für die Anträge des BF - ab Bekanntwerden der Eierstockkrebserkrankung seiner Ehegattin und demnach zumindest zum Zeitpunkt seines Antrages auf Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.11.2017, nachdem die Ehegattin des BF einen stationären Aufenthalt und eine Operation in Zusammenhang mit ihrer Krebserkrankung hinter sich hatte, jedenfalls ein triftiger Grund dafür.
Zu prüfen ist nunmehr, ob der BF seit nachweislich freiwilliger Ausreise am 29.08.2018 bereits mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, wird dies nämlich in § 60 Abs. 2 FPG neben einer fristgerechten Ausreise für eine mögliche Verkürzung des Einreiseverbotes vorausgesetzt:
Der BF müsste, damit sein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG verkürzt werden kann, nach § 60 Abs. 2 FPG jedenfalls mehr als die Hälfte des gegen ihn am 27.07.2016 verhängten Einreiseverbotes im Ausland verbracht haben, aufgrund des mit BFA-Bescheid gegen ihn verhängten fünfjähriges Einreiseverbot ab Ablauf des Tages seiner am 29.08.2016 erfolgten freiwilligen Ausreise somit zweieinhalb Jahre.
Der BF befand sich jedenfalls nach seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien am 29.08.2016 bis zur Einreise nach der von der Österreichischen Botschaft Belgrad dem BF erstmals erteilten "Besonderen Bewilligung" für den Zeitraum von 16.09.2017 bis 16.11.2017 stets in Serbien, demnach zunächst etwas über 12 Monate lang. Nachdem der BF für den weiteren Zeitraum von 29.11.2017 bis 28.05.2018 eine "Besondere Bewilligung" zur Einreise und einen zur häuslichen Pflege seiner Ehegattin vorübergehenden Aufenthalt innegehabt hatte, wurde der BF am 28.08.2018 nach Serbien abgeschoben. Seit seiner Außerlandesbringung am 28.08.2018 hält sich der BF nunmehr ein Jahr und etwas weniger als einen Monat in Serbien auf.
Der gesamte Aufenthalt des BF in seinem Herkunftsstaat seit seiner freiwilligen Ausreise am 29.08.2016 beläuft sich demnach insgesamt somit auf rund zwei Jahre.
Es kann dem BF jedoch auch sein Aufenthalt infolge von Wiedereinreise- bzw. vorübergehenden Aufenthaltsbewilligungen "zur häuslichen Pflege" seiner Ehegattin für die Zeiträume von 16.09.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.05.2018 nicht angelastet werden, sondern als Zeit, die er ohne den für ihn bestandenen triftigen Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat verbracht hätte, der tatsächlich im Ausland verbrachten Zeit gleichgehalten werden.
Unter Berücksichtigung des insgesamt rund zwei Jahre langen Aufenthalts des BF in Serbien ab freiwilliger Ausreise am 29.08.2016 und seines insgesamt achtmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet während der sich auf die von 19.07.2017 bis 19.09.2017 und von 19.11.2017 bis 28.05.2018 erstreckten Zeiträume beträgt die gesamte dem BF zugutehaltende Aufenthaltsdauer im Ausland somit insgesamt zwei Jahre und acht Monate und damit insgesamt mehr als zweieinhalb Jahre.
Die in § 60 Abs. 2 FPG angeführten Grundvoraussetzungen für eine mögliche Verkürzung des vom BFA mit Bescheid vom 27.07.2016 gegen den BF verhängten fünfjährigen Einreiseverbotes sind wegen freiwilliger Ausreise des BF am 29.08.2016 und einer dem BF insgesamt mehr als die Hälfte der Einreiseverbotsdauer im Ausland verbrachten bzw. zugute zu haltenden Zeit somit jedenfalls erfüllt.
3.2.3. Als nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Verkürzung des Einreiseverbotes des BF unter Berücksichtigung der für die damalige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 27.07.2016 maßgeblichen Umstände im gegenständlichen Fall als angebracht erscheint:
Mit BFA-Bescheid vom 27.07.2016 erging zusammen mit der Abweisung des vom BF gestellten Asylantrages auch eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot.
Das Einreiseverbot wurde gegen den BF im Wesentlichen auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung von Oktober 2014 gestützt.
Fest steht, dass der BF im Juli 2014, rechtskräftig mit Oktober 2014, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten strafrechtlich verurteilt wurde.
Mit dieser unbedingten Freiheitsstrafe fiel der BF unter den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus und verhängte gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot.
Begründend wurde im BFA-Bescheid vom 27.07.2016 ausgeführt:
"Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist."
Fest steht zwar, dass die vom BF im Bundesgebiet nachhaltig in rechtswidriger Bereicherungsabsicht begangenen Schädigungen mehrerer fremder Personen und Verfügungsberechtigten 2012, 2013, die zur strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2014 geführt haben, als besonders verwerflich zu halten sind, dass jedoch offenbar bereits in aufrechter Strafhaft des BF ein positiver Gesinnungswandel in Gang gesetzt wurde, konnte er doch nach Gerichtsbeschluss bereits im Dezember 2015 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen werden, mit der Begründung:
"In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Justizanstalt (...) kann erwartet werden, dass (...) aufgrund des nunmehr zwei Jahre lang verspürten Haftübels und seines unauffälligen und fleißigen Verhaltens während der Haft durch die bedingte Entlassung nach zwei Drittel des Strafvollzugs der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird."
Seit der bedingten Strafhaftentlassung des BF im Dezember 2015 hat sich der BF im Bundesgebiet nicht mehr strafbar gemacht. Der BF reiste nach mit BFA-Bescheid vom 27.07.2016 erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot, das aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung durchsetzbar geworden ist, am 29.08.2016 freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Sein auf die Ausreise des BF 2017, 2018 im Bundesgebiet gefolgter Aufenthalt im Bundesgebiet beruhte auf ihm zur häuslichen Pflege seiner Ehefrau von der Österreichischen Botschaft Belgrad erteilten Wiedereinreise- bzw. Aufenthaltsbewilligungen. Während dieser Aufenthaltsdauer kümmerte sich der BF um seine an Eierstockkrebs, vorletztes Stadium, erkrankte Ehefrau, die bereits mehrere Operationen hinter sich hat und besonders auf die Unterstützung durch den BF, ihren Ehegatten angewiesen ist, sowohl im Alltag als auch bei Arztterminen.
Der BF versuchte nach seiner Ausreise mehrmals über mit der gesundheitlichen Situation seiner hilfsbedürftigen Ehegattin begründete Anträge sich ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu verschaffen, jedoch vergeblich. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.03.2018 wurde mit BFA-Bescheid vom 15.11.2018 zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei zu keiner maßgeblichen Sachverhaltensänderung seit letzter Rückkehrentscheidung gekommen. Die seit der bei der Ehegattin des BF im Jahr 2017 diagnostizierten Eierstockkrebserkrankung geänderte familiäre Situation des BF wurde dabei völlig außer Acht gelassen.
Wie das BFA im Bescheid des BFA vom 27.07.2016 zum Einreiseverbot allgemein festhielt, kann sich die Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Im gegenständlichen Fall hat der BF im Bundesgebiet im Mai 2018 - während von der Österreichischen Botschaft Belgrad zur häuslichen Pflege seiner Ehefrau sonderbewilligten Aufenthaltszeit - ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 erworben. Abgesehen davon ist er von 07.03.2016 bis 25.08.2016 und damit bis kurze Zeit nach Erlassung des BFA-Bescheides vom 27.07.2016, womit gegen den BF auch das verfahrensgegenständliche fünfjährige Einreiseverbot verhängt wurde, im Bundesgebiet einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Nach Strafhaftentlassung des BF im Dezember 2015 im Bundesgebiet gesetzte Integrationsschritte des BF stehen somit fest.
Die Ehegattin des BF ersuchte mit einem an das BFA gerichteten E-Mail vom 30.10.2018 um Aufhebung des Einreiseverbotes ihres Ehegatten und wies mit folgendem Vorbringen auf ein Wohlverhalten des BF in seinem Herkunftsstaat hin:
"Mein Mann arbeitet brav in seiner Firma in Belgrad und ist in einem aufrechten Dienstverhältnis und ist nicht rückfällig geworden, er spricht und schreibt sehr gut Deutsch und ist auch im Besitz aller Führerscheine und könnte ohne weiteres als LKW-Fahrer in Österreich arbeiten."
Dieses glaubhafte Vorbringen zeugt von aktueller Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF und einer Abwendung von seinem zuletzt mit seinen Straftaten 2012 und 2013 gezeigten kriminellen Verhalten.
Besonders zugunsten des BF zu berücksichtigen ist bei der Prüfung auf jeden Fall seine aktuelle individuelle familiäre Situation rund um die an Eierstockkrebs, vorletztes Stadium, erkrankte Ehegattin, die wegen ihrer psychischen Beeinträchtigungen auch in psychiatrischer Behandlung steht und aufgrund ihres Gesundheitszustandes besonders auf die Unterstützung durch ihren Ehegatten angewiesen ist. Die Ehegattin des BF brachte zudem bei einem Anruf beim BVwG am 08.08.2019 vor, dass sie nicht wisse, wie lange sie noch am Leben sei und ihr der BF fehle, zumal sich doch ihre Eltern 100 Kilometer von ihr entfernt aufhalten. Dass die BF am Telefon verzweifelt klang, ist nicht verwunderlich, war sie doch während der einreiseverbotsbedingten Abwesenheit ihres Ehegatten mit ihrer schweren Krankheit und der Erziehung ihres gemeinsamen nunmehr 15 Jahre alten Sohnes ganz auf sich allein gestellt.
In einem erst kürzlich am 26.08.2019 beim BVwG eingelangten Schreiben der Ehegattin des BF vom 04.08.2018 hob diese besonders hervor, dass sie sich seit der ihr im August 2017 diagnostizierten Eierstockkrebserkrankung, Stadium 3a, ständig in Dauerbehandlung befinde, ihr im Oktober eine neuerliche Operation bevorstehe und ihr der BF sehr fehle.
Es wird angesichts der aktuellen individuellen familiären Situation des BF rund um die schwere Krankheit seiner Ehegattin von einem besonders berücksichtigungswürdigen Familienleben des BF mit seiner Ehegattin und deren gemeinsamem nunmehr 15 Jahre alten Sohn ausgegangen.
In Gesamtbetrachtung aller individuellen, vor allem familiären, Umstände, auch unter Berücksichtigung des aufgrund des unauffälligen und fleißigen Verhaltens des BF während seiner Strafhaft, was im Dezember 2015 zu einer bedingten Strafhaftentlassung geführt hat, und eines fehlenden zu beanstandenden Verhaltens des BF seit seiner Strafhaftentlassung wird das mit Bescheid vom 27.07.2016 verhängte fünfjährige, ab dem Ablauf des Tages der freiwilligen Ausreise des BF am 29.08.2016 gültige, Einreiseverbot auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.
3.3. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 78 AVG idgF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist mit 4 Wochen begrenzt.
3.3.1. § 78 Abs. 1 AVG lautet:
"Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde."
Für den BF als Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren können nach § 78 Satz 2 AVG keine Bundesverwaltungsabgaben anfallen, weshalb auch Spruchpunkt III. zu beheben war.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte, konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.5. Zu Spruchteil B (Zulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, fehlt es doch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet während aufrechter aus triftigen Gründen von der Österreichischen Botschaft erteilter Wiedereinreise- und Aufenthaltsbewilligung einer nach § 60 Abs. 2 FPG neben freiwilliger Ausreise gesetzlich auch geforderten mehr als die Hälfte der Einreiseverbotsdauer im Ausland verbrachten Zeit gleichgehalten werden kann.
Schlagworte
Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2103575.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020