TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 G304 2220222-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AuslBG §12a
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G304 2220221-1/9E

G304 2220222-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Mag. Dr. Paul PART als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX als Arbeitgeber und XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit:

Armenien, als Arbeitnehmer, beide vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig WEH, Mag. Stefan HARG, 6900 Bregenz, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Graz-West und Umgebung vom 25.03.2019, GZ: XXXX betreffend Antrag auf Zulassung als Fachkraft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Herrn XXXX, geb. XXXX wird die beantragte Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 10.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ7)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220222.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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