Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2222178-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Verfahren zur Auferlegung von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund), diese im Vergabeverfahren vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (= BBG), mit der Bezeichnung "Kinderimpfstoffe - Pneumokokken (13-valent); BBG-interne GZ 3701.03460" aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (ASt) nach Erledigung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auch des Nachprüfungsantrags folgenden Beschluss:
A)
Den Anträgen auf Pauschalgebührenersatz der für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben und ist die Republik Österreich (Bund) verpflichtet, der XXXX zu Handen deren Rechtsvertreterin XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 1.944,00 Euro zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren soll derzeit ein 13 - valenter Impfstoff gegen Pneumokokken bei Kindern beschafft werden.
Die ASt beeinspruchte die gegenständliche Ausschreibung mit Nachprüfungsantrag und begehrte zur Absicherung des Nachprüfungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Am 16.08.2019 erließ das BVwG eine einstweilige Verfügung mit folendem Spruch:
Unter Abweisung des Primärbegehrens und der weiteren Eventualbegehren wird es der Bundesbeschaffung GmbH und dem Bund für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens gegen die Ausschreibung untersagt, Angebote im gegenständlichen Vergabeverfahren zu öffnen.
Am 03.10.2019 erledigte das BVwG den Nachprüfungsantrag unter teilweiser Revisionszulassung mit folgendem Spruch:
II. Dem Nachprüfungsantrag, die Ausschreibungsunterlagen im Vergabeverfahren "Kinderimpfstoffe - Pneumokokken (13-valent)" zur Gänze für nichtig zu erklären; in eventu, (A) die Wortfolge "(13-valent)", "13-valent" oder "13-vaienter" in sämtlichen Dokumenten der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere (i) am Deckblatt und bei den Rz 29, 84 und 89 bei den "Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen" sowie (ii) am Deckblatt und bei den Rz 12, 14, 15, 16, 20 und 22 der "Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen" für nichtig zu erklären und (B) die Wortfolge "wird mit Ausnahme des bewertungsrelevanten Preises zur vollen Wahrung der Preisvertraulichkeit" in Rz 125 sowie die gesamte Rz 136 der "Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen" für nichtig zu erklären,
wird im Punkte des Primärbegehrens teilweise stattgegeben und wird in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen des gegenständlichen offenen Vergabeverfahrens betreffend den Abschluss der Rahmenvereinbarung: Kinderimpfstoffe - Pneumokokken (13-valent) Folgendes gestrichen:
II.1. in der Rz 125 dieser Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die Wortfolge: mit Ausnahme des bewertungsrelevanten Preises zur vollen Wahrung der Preisvertraulichkeit;
II.2. die gesamte Rz 136 dieser Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, die lautet: Zum Schutz öffentlicher Interessen bzw. berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter wird der bewertungsrelevante Preis des erfolgreichen Angebotes nicht bekannt gegeben.
und
II.3. in der Rz 144 dieser Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die Wortfolge:
Der bewertungsrelevante Preis des erfolgreichen Angebotes
III. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des gestellten Nichtigerklärungsbegehrens inklusive des diesbezüglichen darüber hinausgehenden Eventualbegehrens wird abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2222178-1, -2 und -3.
Dass die ASt insgesamt 1.944,00 Euro als Pauschalgebühren entrichtet hat, ergibt sich aus den Einzahlungsbelegen OZZ 4 und 5 des Akts W131 2222178-2. (1.296 Euro und 648 Euro.)
Der geschätze Auftragswert bewegt sich entsprechend den Auftraggeberangaben in der OZ 6 zur Verfahrenszahl W131 2222178-2 im zweistelligen Millionenbereich.
2. Zum Pauschalgebührenersatz
Der hier anzuwendende § 340 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:
(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Da dem Nachprüfungsantrag teilweise und damit (jedenfalls auch) stattegegeben wurde, die Antragstellerin maW im Nachprüfungsverfahren durch die ausgesproochenen Streichungen teilweise obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, waren der Auftraggeberseite die gemäß BGBl II 2018/212 geschuldeten und zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen.
Die für den Nachprüfungsantrag und den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert bei der gegenständlichen Ausschreibungsanfechtung dem § 3 iVm § 2 Abs 2 der VO BGBl II 2018/212.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.
Schlagworte
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2222178.3.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020