Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2177095-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. Am 15.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wäre wegen dem IS aus dem Irak geflohen. Im Falle einer Rückkehr würde er vom IS getötet werden.
3. Am 29.08.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Angestellter der Stadtverwaltung in Mossul gewesen. Am 26.05.2014 habe einer seiner Arbeitskollegen dem Beschwerdeführer gesagt, er habe etwas mit ihm zu bereden und würde deswegen zum Beschwerdeführer nach Hause kommen, da er dies nicht auf der Arbeitsstelle besprechen wolle. Der Kollege habe von ihm verlangt, dass er sieben Ausweise (davon drei Dienstausweise und vier religiöse Ausweise für die Moscheen) für IS-Zugehörige erstellen solle, damit diese die Checkpoints passieren können. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und es am nächsten Tag seinem Vorgesetzten erzählt. Der Kollege habe alles geleugnet. Der Vorgesetzte habe zum Beschwerdeführer gesagt, sie würden den Kollegen genau beobachten. Am selben Tag habe er zuhause einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe gefragt, ob er derjenige sei, der für die Ausstellung von Personalausweisen zuständig sei, was er bejaht habe. Sodann habe der Anrufer dem Beschwerdeführer gedroht und gesagt, er würde seinen Kopf verlieren, wenn er die sieben Ausweise nicht ausstelle. Daraufhin habe er die SIM-Karte aus dem Telefon entfernt und sei nach Rücksprache mit seinem Bruder zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei aufgenommen worden, aber trotz seines Ersuchens sei vor seinem Haus keine Polizeistreife postiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei seiner Tante verstreckt und seinen Vorgesetzten kontaktiert. Dieser habe ihm geraten, nicht in die Arbeit zu kommen und Urlaub zu nehmen. Er würde den Kollegen sagen, der Beschwerdeführer absolviere Prüfungen an der Universität und habe deswegen frei. Am 02.06.2014 sei er trotzdem zur Dienststelle gegangen, um seinem Vertreter den Stempel für die Ausstellung von Ausweisen zu übergeben. Dann habe er sich bis zum Einmarsch des IS in Mossul bei Onkel und Tante versteckt und danach sei er nach Bagdad gereist. Am Tag darauf habe der Vater ihm erzählt, dass der IS bei ihnen zuhause gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Er sei ungläubig und unkooperativ gewesen, weshalb sie ihn töten wollten. Aus Angst habe der Vater dann angegeben, mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun zu haben und habe dem IS die Auto- und Geschäftsschlüssel sowie den Laptop des Beschwerdeführers übergeben. In Bagdad habe sich der Beschwerdeführer in einem schiitisch-sunnitisch gemischten Viertel bei einem engen Kindheitsfreund aufgehalten. Am 27.10.2014 habe er in einem Supermarkt eingekauft, als ein Pick-Up vorgefahren sei und die Insassen den Beschwerdeführer nach seinem Ausweis gefragt hätten. Als diese gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer aus Mossul stamme, hätten sie ihn mit Gewalt in das Auto gezerrt und in ein sehr altes Haus an einem unbekannten Ort gebracht. Dort sei er geschlagen und als Sunnit beschimpft worden. Am nächsten Tag sei ein Mann zu ihm gekommen, der sich als der sich als der Vorsitzende der schiitischen Miliz Asa-ib Ahl al-Haqq (im Folgenden: AHH) des Viertels vorgestellt habe. Sie hätten dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er in Bagdad Anschläge verüben wolle. Die AHH hätte dann seinen Freund, bei dem er in Bagdad gewohnt habe, angerufen und ihn zu dem Haus zitiert, in welchem man den Beschwerdeführer festgehalten habe. Der Freund des Beschwerdeführers habe wiederum einen Freund bei der AHH gehabt, der für den Beschwerdeführer gebürgt habe, sodass man den Beschwerdeführer freigelassen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen. In der Türkei habe er auch alles versucht, aber bezüglich eines Asylantrages erst einen Termin für 2023 erhalten. Er habe daher in der Türkei nicht bleiben können.
Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Reihe von Beweismitteln, Dokumenten und Unterlagen zur Vorlage:
? irakischer Reisepass im Original (AS 83 ff)
? irakischer Personalausweis im Original (AS 97 f)
? irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis im Original (AS 79 f)
? irakischer Dienstausweis im Original (AS 77 f jeweils unten)
? irakischer Arbeitsausweis (AS 93 ff)
? irakische Wahlkarte im Original (AS 77 f jeweils oben)
? irakischer Studentenausweis im Original (AS 81 f jeweils unten)
? Flugticket im Original (AS 99)
? Abschlusszeugnis einmal in Arabisch (AS 105 f) und einmal auf Englisch (AS 103 f) jeweils im Original
? Universitätsurkunde in Arabisch im Original (AS 101 f)
? Kopie der Meldekarte des Vaters (AS 81 f jeweils oben links)
? Kopien der Reisepässe des Vaters, der Mutter, der zwei Brüder und der Schwester (AS 113 ff und 121 ff)
? ID-Karte des in den USA lebenden Bruders (AS 117 ff)
? UNHCR Flüchtlings-Registrierungskarte aus der Türkei (AS 151)
? 15 Arbeitsbestätigungen auf Arabisch (AS 165 ff)
? Fotos (AS 199 ff und 207 ff)
? österreichischer Führerschein des Beschwerdeführers (AS 73 ff)
? Deutschkursbestätigung Niveau A1.1 vom 28.11.2016 (AS 109), Niveau A1.2 vom 07.03.2017 (AS 111) und Niveau A2.1 vom 06.06.2017 (AS 107)
? ÖSD Deutschzertifikat A2 vom 30.06.2017 (AS 127)
? 9 Unterstützungsschreiben (AS 129 ff)
? Bestätigungen der Caritas über Mithilfe des Beschwerdeführers beim Projekt "Nachbarschaftshilfe" (AS 139 ff)
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2017, dem Beschwerdeführer am 24.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Er habe in der Erstbefragung lediglich angegeben, er sei wegen des Einmarsches des IS in Mossul aus dem Irak geflohen, jedoch zu keiner Zeit erwähnt, dass er persönlich durch IS Mitglieder bedroht worden wäre. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Dienstausweis sei nicht auf Echtheit überprüfbar, jedoch verfüge dieser über keine Sicherheitsmerkmale, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Dienstausweis auch gegen Barzahlung beschaffen hätte können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm schließlich behaupteten Form bedroht gewesen, wäre er wohl kaum zur Dienststelle zurückgekehrt, um den Stempel an seinen Vertreter abzugeben. Es sei auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer der "Leiter" dieser Organisation gewesen sei, wenn er doch auch angab, noch studiert zu haben und sich deswegen jederzeit Urlaub nehmen habe können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wegen "Freunden von Freunden" ohne weiteres aus der von ihm vorgebrachten Entführung durch Mitglieder der AHH in Bagdad wieder freigelassen hätte werden sollen. Es liege lediglich eine konstruierte Fluchtgeschichte vor. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak sei ihm zumutbar, da er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und seine Angehörigen nach wie vor in Mossul leben würden. Alternativ stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad zur Verfügung. Eine maßgebliche Gefährdungslage im Heimatland sei nicht vorgebracht worden und auch nicht aus den Länderberichten ersichtlich. Da der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben im Irak verbracht habe, liege ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vor.
Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Irak.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.11.2017, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; jedenfalls aber die in Spruchpunkt III. ausgesprochene Rückkehrentscheidung beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Sunnit und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung seitens schiitischer Milizen und des IS mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates diesen verlassen. Die Verfolgung seitens schiitischer Milizen sei wegen der Kooperation mit dem irakischen Staat diesem zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er als Leiter der Stelle für die Ausstellung von Personalausweisen sich trotz mehrfacher Todesdrohungen geweigert habe, für den IS sieben illegale Ausweise auszustellen, weshalb er schließlich aus Angst um sein Leben bei einem Freund in Bagdad Zuflucht gesucht habe. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der AHH nach Kontrolle seines Ausweises, welche zu der Feststellung geführt habe, dass der Beschwerdeführer den Sunniten angehört, sofort als Gegner und IS-Unterstützer angesehen worden. Man habe ihm unterstellt, sich in Bagdad aufzuhalten, um Anschläge zu verüben. Er sei daraufhin gefangen gehalten und gefoltert worden, bis sein Freund ihm durch dessen Kontakte habe helfen können. Der Führer der schiitischen Miliz habe ihm gedroht, Bagdad sofort zu verlassen, andernfalls würde er getötet werden. Deshalb habe der Beschwerdeführer schließlich den Irak verlassen müssen. Der UNHCR vertrete klar die Position, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes derzeit nicht möglich sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege schon deshalb nicht vor, da der Zugang zu anderen Regionen des Irak nicht gewährt ist und IDPs in zahlreichen Gebieten Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt wären. Teilweise werde IDPS aufgrund ihrer Herkunft oder Identität der Zugang zu einigen Gebieten gänzlich versperrt. Aus dem UNHCR Positionspapier vom 14.11.2016 ergebe sich, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden könnte, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden. Schon die prekäre allgemeine Sicherheitslage sowie die inter-religiösen Spannungen würden die Zuerkennung zumindest eines Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen sowie Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf die Heimatregion des Beschwerdeführers lasse der angefochtene Bescheid vermissen, obwohl unter anderem auch Bagdad von Instabilität aufgrund von Gewalt und Kämpfen durch schiitische Milizen in besonderem Ausmaß betroffen sei. Es sei weiter klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Stadtverwaltung, sondern bei dem "Diwan al Waqf al Sunni", einer Abteilung einer sunnitischen Behörde, gearbeitet habe. Das Bundesamt stützte seine Beweiswürdigung lediglich auf Vermutungen, zumal der Beschwerdeführer am Abend berufsbegleitend studiert habe, was aus den vorgelegten Beweismitteln auch hervorgehe.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 22.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer neben seinem eigenen Geschäft für kosmetische Artikel (Boutique; Verkauf von Schals und Accessoires) in Mossul auch noch beim Ministerium "Diwan als Waqf al Sunni" (wörtlich etwa "Ministerium für fromme Stiftung") tätig gewesen sei. Es handle sich dabei um die Verwaltung der sunnitischen Moscheen und gebe es in jeder Stadt im Irak eine Dienststelle. Es würden dort sowohl Verwaltungsbeamte (Direktoren, Buchhalter, Sekretäre) als auch "Klerikale" (Prediger und Imame) beschäftigt sein. Der Beschwerdeführer sei in der Verwaltung tätig und für die Ausstellung der Mitarbeiterausweise zuständig gewesen. Nur er habe über den nötigen Bewilligungsstempel verfügt. Die Ausweise seien nötig gewesen, um sich etwa im Zuge einer Militärkontrolle in Moscheen als offizieller Mitarbeiter ausweisen zu können. Die Ausweise seien auch bei Checkpoints benützt worden. Kurz vor Eroberung Mossuls durch den IS sei man seitens des IS über einen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers im Ministerium im Mai 2014 an den Beschwerdeführer mit dem Wunsch, er möge sieben Mitarbeiterausweise für IS Mitglieder ausstellen, herangetreten. Trotz Todesdrohung habe er es abgelehnt, die Ausweise auszustellen. Damit sei es den IS Mitgliedern nicht möglich gewesen, sich legal in Moscheen zu treffen. Er habe seinem Vater und Bruder davon berichtet. Sie hätten sich mit der Bitte um Schutz, etwa durch die Einrichtung eines Checkpoints vor dem Haus, an die Polizei gewandt. Diesem ersuchen sei die Polizei aber nicht nachgekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante, die am Stadtrand von Mossul gelebt habe, geflüchtet. Er habe zu diesem Zweck Urlaub beantragt und seinen Stempel zurückgestellt. Dann sei der Beschwerdeführer nach Bagdad geflohen, noch bevor der IS am 10.06.2014 Mossul erobert habe. Nach Eroberung der Stadt durch den IS seien in Mossul mehrere IS-Mitglieder zum Elternhaus gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Vater habe sich zum Schutz offiziell vom Beschwerdeführer distanziert.
In Bagdad habe er bei einem Kindheitsfreund, einem Schiiten, gewohnt. Er sei am 27.10.2014 aus dem Supermarkt gekommen, als ihm ein Auto mit glaublich vier Insassen den Weg abgeschnitten habe. Diese hätten vom Beschwerdeführer einen Ausweis verlangt. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass er Sunnit sei und aus Mossul stamme. Sie hätten ihn auf den Hinterkopf geschlagen und mit dem Auto zu einem heruntergekommenen Haus mitgenommen, wo sich viele Leute aufgehalten hätten. Sie hätten ihn beschuldigt, als Sunnit Anschläge in Bagdad verüben zu wollen. Er sei misshandelt worden. Schließlich hätten sie den schiitischen Freund des Beschwerdeführers angerufen. Dieser sei zum Haus gekommen und habe dort unter den Milizangehörigen seinerseits einen Bekannten erkannt. Deswegen habe man den Beschwerdeführer schließlich freigelassen. Am 30.10.2014 habe er den Irak verlassen. Er sei ein Jahr in der Türkei gewesen, aber auch dort sei es ihm zu gefährlich geworden, sodass er sich nach Internetrecherche zu einer Reise nach Österreich entschlossen habe. Die Familie lebe aber ohne Probleme nach wie vor in Mossul.
In weiterer Folge wurde noch die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer darüber hinaus noch nachfolgende Unterlagen (sofern nicht bereits aktenkundig) vor:
? einige Zeitungsartikel zu Vorfällen in Mossul
? sieben Unterstützungsschreiben jeweils vom März 2019
? Konvolut an privaten Fotografien und Zeichnungen der Tochter der damaligen Lebensgefährtin
? Einstellungszusage eines Friseurs vom 12.02.2019
? Bestätigung der Caritas vom 07.03.2019 über die vom Beschwerdeführer geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten
? Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 12.02.2019 für einen Werte- und Orientierungskurs
Darüber hinaus brachte das erkennende Gericht aktuelle Länderberichte zum Irak, darunter das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 20.11.2018 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mossul bzw. Provinz Ninewa [a-10850] vom 06.02.2019 in das Verfahren ein.
Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erging in der Folge am 02.04.2019 eine Anfrage an die Staatendokumentation zum vom Beschwerdeführer angeführten "Diwan al Waqf al Sunni".
9. Die Anfragebeantwortung vom 07.06.2019 langte am 11.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.09.2019 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.06.2019 sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 25.07.2019 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.
Eine Stellungnahme langte bis dato weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens des Bundesamtes ein.
11. Per E-Mail vom 17.10.2019 teilte die ehemalige Lebensgefährtin/Verlobte des Beschwerdeführers, welche im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin vernommen wurde, unter anderem mit, dass die Beziehung zum Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht ist und sie sich getrennt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl Erstbefragung vom 15.11.2015, AS 15 ff; Niederschrift Bundesamt vom 29.08.2017, AS 61 ff; vorgelegter Reisepass, AS 83 ff; Personalausweis, AS 97 f; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 79 f).
Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2014 legal und auf dem Luftweg von Bagdad nach Istanbul/Türkei und hielt sich dort für etwa ein Jahr auf, bevor er Anfang November 2015 erst schlepperunterstützt und in weiterer Folge mit dem allgemeinen Flüchtlingsstrom über Griechenland, weitere Länder und Slowenien nach Österreich einreiste, wo er am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält (vgl Erstbefragung vom 15.11.2015, AS 20 f; Niederschrift Bundesamt vom 29.08.2017, AS 61 ff; aktenkundige Kopie des Flugtickets, AS 99; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.10.2019).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Beziehung zur einvernommenen Zeugin, einer in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen, ist inzwischen beendet. Dass der Beschwerdeführer inzwischen eine andere Lebensgemeinschaft oder Beziehung führt, konnte nicht festgestellt werden. Er ist gesund, bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist arbeitsfähig (vgl Erstbefragung vom 15.11.2015, AS 15 ff; Niederschrift Bundesamt vom 29.08.2017, AS 62 ff; Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2019, S 3 ff; E-Mail der Zeugin vom 17.10.2019 an das Bundesverwaltungsgericht).
Der Beschwerdeführer ist in Mossul, Provinz Ninewa, geboren und hat dort bis zu seinem Umzug nach Bagdad Mitte Juni 2014 auch gelebt. Von Mitte Juni 2014 bis zu seiner Ausreise am 30.10.2014 in die Türkei lebte der Beschwerdeführer in Bagdad bei einem schiitischen Kindheitsfreund in einem gemischt schiitisch-sunnitisch bewohnten Viertel. Von 30.10.2014 bis Anfang November 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in der Türkei auf, wo er Gelegenheitsarbeiten nachging. Der Beschwerdeführer hat in Mossul zwölf Jahre die Schule (sechs Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule und drei Jahre Gymnasium) besucht und mit Matura 2009 abgeschlossen. In weiterer Folge hat er zwischen 2010 und 2014 berufsbegleitend ein vierjähriges Wirtschaftsstudium an der Universität in Mossul mit dem akademischen Grad B.Sc. abgeschlossen. Er hat weiters selbstständig eine Bekleidungsboutique in Mossul betrieben und war für die irakische Behörde "Diwan al Waqf al Sunni", auch: "Office of Sunni Endowment" (kurz: OSE) in Mossul tätig (vgl Erstbefragung vom 15.11.2015, AS 15 ff; Niederschrift Bundesamt vom 29.08.2017, AS 62 ff; Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2019, S 4 ff; vorgelegter irakischer Studentenausweis, AS 81 f jeweils unten; irakisches universitäres Abschlusszeugnis, AS 103 ff; irakischer Dienstausweis des OSE, AS 77 f jeweils unten; Fotos von der Boutique, AS 207 f).
Bis auf einen in den USA lebenden Bruder lebt die gesamte Familie des Beschwerdeführers, nämlich der Vater, die Mutter, zwei weitere Brüder und die Schwester, nach wie vor ohne Probleme in Mossul. Er hat zu allen seinen Familienangehörigen, sowohl in Mossul als auch zum Bruder in den USA, über soziale Netzwerke regelmäßig Kontakt. Die wirtschaftliche Lage der Familie war immer sehr gut. In Österreich oder Europa hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen (vgl Niederschrift Bundesamt vom 29.08.2017, AS 64; Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2019, S 5 f; aktenkundige Kopien der irakischen Reisepässe der Familienangehörigen sowie die US-amerikanische ID-Card des Bruders, AS 113 ff, 121 ff und 117 ff).
Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat auf Niveau A2, hat aber schon Deutschkurse auf Niveau B1/B2 besucht und konnte die in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch an ihn gerichteten Fragen verstehen und beantworten (vgl aktenkundiges Sprachzertifikat A2 und Teilnahmebestätigungen für den B1-Kurs vom 29.06.2018 und B2-Kurs vom 16.11.2018; Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2019, S 6). Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (vgl Auszüge aus den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten vom 24.10.2019). Er hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht (vgl Teilnahmebestätigung vom 12.02.2019) engagiert sich zumindest seit 2016 im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas (vgl Bestätigung vom 07.03.2019), und verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Friseur (vgl Einstellungszusage vom 12.02.2019). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Freund- und Bekanntschaften in Österreich (vgl das Konvolut an aktenkundigen Unterstützungsschreiben).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 24.10.2019).
Gegenständlich liegen daher durchaus Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vor. Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen im Irak hatten Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei, es ist gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er ist kein Mitglied einer Partei bzw. einer parteiähnlichen Organisation und hatte auch nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Irak Probleme (vgl Niederschrift Bundesamt vom 29.08.2017, AS 66).
Ein konkreter Anlass für sein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:
Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Irak (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak mit Stand 25.07.2019), die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mossul bzw. Provinz Ninewa [a-10850] vom 06.02.2019 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Irak "Diwan al Waqf al Sunni" vom 07.06.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 25.07.2019 ergibt sich auszugsweise:
"KI vom 27.7.2019, Sicherheitsupdate 2. Quartal 2019 (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)
Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.
Quelle: Liveuamap Live Universal Awareness Map (30.6.2019): Map of /raq, https:llirag.liveuamap.com/enltime/30.06.2019, Zugriff 30.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Quelle: ISW - Institute for the Study of War (16.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https:l/iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-apri/-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine "Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es "Lücken" zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).
Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).
Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).
Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).
Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 6.2019).
Quelle: lraq Bodycount (7.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodvcount .org/databasel, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für April 2019 sind 140 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Mai 2019 wurden von IBC 166 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 6.2019).
Quelle: lraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, httg_s://www.iragbod't,_count.org/databasel, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten verzeichnet. 36 Tote gingen auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019).
Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der "Green Zone" in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. OS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).
Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019).
Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Da jedoch zwei Hauptquellen zur Sicherheitslage im Irak den gesamten Monat Juni über offline waren, kann es sein, dass es tatsächlich mehr Angriffe gab, als registriert wurden. Sechs Vorfälle werden pro- iranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019).
Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane's 1.5.2019).
BAGDAD
Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad- Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019).
Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019).
Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).
AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK
Der Islamische Staat (IS) erweitert seine Netzwerke im irakischen Kurdistan. Es wird vermutet, dass er versucht diese mit seinen wieder auflebenden Unterstützungszonen in den Gouvernements Kirkuk und Diyala zu verbinden. Einheiten der Asayish [Anm.:
Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] konnten laut eigenen Angaben seit Jänner 2019 unter anderem drei arabische IS-Zellen sprengen - in Sulaymaniyah City, in Chamchamal, zwischen Sulaymaniyah und der Stadt Kirkuk, sowie in Kalar, im Nordosten des Diyala Flußtales. Am 11. April verhafteten die Asayish einen IS-Kämpfer, der für das Schleusen von Kämpfern zwischen Kirkuk Stadt, Hawija und Dibis im Gouvernement Kirkuk verantwortlich war (ISW 19.4.2019).
Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen 14. Februar und 9. April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vgl. Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. Reuters 8.6.2019).
Türkisches Bombardement, das die Ortsränder dreier Dörfer im Bezirk Amadiya im Gouvernement Dohuk traf, zwang deren Einwohner zur Flucht (Kurdistan 24 9.4.2019).
NORD- UND ZENTRALIRAK
In den 2017 von der Zentralregierung übernommenen, umstrittenen Gebieten nutzt der Islamische Staat (IS) die geringe Zahl an Sicherheitskräften und deren Konkurrenzverhältnis zueinander aus, woraus sich die hohe Zahl an Übergriffen ableiten lässt (Joel Wing 1.7.2019). Kleinere Gruppen von IS-Kämpfern infiltrieren von Syrien kommend immer wieder die zerklüfteten Gebiete und Wüstenlandschaft im Westirak (Xinhua 6.5.2019).
Das irakische Militär und die von den USA geführte internationale Koalition führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019). Am 5.5.2019 startete ein gemischter Verband der irakischen Armee und paramilitärischen Stammeseinheiten, mit Luftunterstützung der Koalition, und in Abstimmung zwischen den Militärkommandos der Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa, eine großangelegte Militäroperation im Westirak (Xinhua 6.5.2019).
Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).
Im April 2019 wurden in Ninewa 19 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit 46 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) verzeichnet, wobei hier auch der Fund eines Massengrabs älteren Datums, mit 36 Leichen, eingerechnet ist (Joel Wing 3.5.2019). Im Mai 2019 wurden 25 Vorfälle mit 64 Toten und 26 Verwundeten registriert, wobei der Fund eines jesidischen Massengrabes älteren Datums im Bezirk Sinjar, mit 35 Leichen, miteingerechnet ist (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni wurden zehn Vorfälle mit 24 Toten und 22 Verletzten registriert, wobei hier vier Brandstiftungen von landwirtschaftlichen Flächen und zwei Explosionen von Kriegsrelikten aus der Schlacht um Mossul (Anm.: 17.10.2016 bis 9.7.2017) inkludiert sind (Joel Wing 1.7.2019).
Der Islamische Staat (IS) hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten des Gouvernements Diyala, konzentriert sich aber besonders auf den Bezirk Khanaqin im Nordosten, der eines der zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Kurdischen Region umstrittenen Gebiete ist (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019).
In Diyala kam es im April 2019 zu 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen (Joel Wing 3.5.2019) mit 22 Toten und 23 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019). Im Mai 2019 wurden 35 Vorfälle mit 22 Toten und 42 Verwundeten registriert (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 27 Vorfälle mit zwölf Toten und 20 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
Im Gouvernement Kirkuk ist der Islamische Staat (IS) in allen Bezirken aktiv und hat auch regelmäßigen Zugang zu Kirkuk City (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019). Insbesondere die Hamrin Berge, sowie die Haine im Westen des Gouvernements dienen dem IS als Rückzugsorte (Joel Wing 3.5.2019). Üblicherweise ereignen sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kirkuk im Süden des Gouvernements (Joel Wing 1.7.2019). Am 30. Mai fand jedoch in Kirkuk City mit der Detonation von sechs "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) der schwerwiegendste Angriff des Monats statt, der fünf Tote und 35 Verletzte forderte (Joel Wing 5.6.2019; vgl. Reuters 30.5.2019). Im Juni wurden acht Angriffe in Kirkuk City verzeichnet (Joel Wing 1.7.2019). Eine Veränderung in der Taktik des IS in Kirkuk stellt das Legen von Hinterhalten für die Sicherheitskräfte dar (Joel Wing 3.5.2019).
Die 1. und 2. Brigade der Irakischen Spezialeinheiten (ISOF) begannen am 11. April, unterstützt durch die US-geführte Koalition, mit der bisher größten Säuberungsaktion gegen die "Unterstützungszone" des IS in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019). Die US-amerikanische Luftwaffe (USAF) bombardierte ein Tunnelnetz des IS in den Hamrin Bergen (Jane's 1.5.2019). Ähnliche Operationen wurden bereits in den vergangenen Monaten durchgeführt (Kurdistan 24 11.4.2019). Laut lokalen Quellen wurden im Zuge der Operation sechs bedeutende Anführer des IS getötet und damit die Kommandokette in dem Gebiet stark beeinträchtigt (D&S 24.4.2019).
In Kirkuk wurden im April 2019 13 Vorfällen registriert (Joel Wing 3.5.2019) mit 18 Toten und 53 Verletzten (Anm.: Summe aus Joel Wing 1.5.2019 und Joel Wing 5.6.2019). Im Mai 2019 wurden in Kirkuk 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 29 Toten und 78 Verwundeten, die höchsten Opferzahlen dieses Monats im Irak, verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni sanken die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 18, mit 18 Toten und 40 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
Obwohl sich das Gouvernement Salahaddin die Hamrin-Gebirge, das dem Islamischen Staat (IS) als Basis dient, mit dem Gouvernement Diyala teilt, konzentrieren sich die Aufständischen in ihren Aktivitäten stärker auf Diyala (Joel Wing 3.5.2019).
In Salahaddin wurden im April 2019 acht Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit zehn Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Einer davon war ein Angriff auf einen ISF-Konvoi, gefolgt von einem Hinterhalt für die Einsatzkräfte, die am Tatort eintrafen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019). Im Mai 2019 wurden 20 Vorfälle mit 22 Toten und 28 Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni neun Vorfälle mit vier Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.7.2019). Zwei Angriffe auf das Alas Ölfeld im Mai weiteten sich zu großen Feuergefechten aus (Joel Wing 5.6.2019).
Der Islamische Staat (IS) hat vermehrt Kämpfer und Material durch die Jazeera Wüste zwischen Ostsyrien und dem Westirak in den Westen des Gouvernements Anbar verlegt (ISW 19.4.2019; vgl. Joel Wing 3.5.2019). In dieser Region passierten auch die meisten der in Anbar verzeichneten Gewaltakte (Joel Wing 3.5.2019).
Seit Ende Jänner 2019 werden Trüffelsammler, meist in den Wüsten Anbars, vom IS entführt und manchmal, im Fall von Schiiten, getötet. Die irakischen Sicherheitskräfte bestätigten die Entführung von 44 Trüffelsammlern in diesem Jahr, wobei davon auszugehen ist, dass weitere Vorfälle nicht gemeldet wurden (NYT 19.5.2019). Im April wurde eine Autobombe gezündet, die gegen Trüffelsammler in der Rutba Wüste gerichtet war (Joel Wing 3.5.2019).
Die Rutba Wüste an der Grenze zu Saudi Arabien war das Ziel einer von einem gemischten irakischen Verband mit Luftunterstützung der Koalition durchgeführten Militäroperation (Rudaw 9.5.2019). Der Manöverbereich des IS in der Wüste konnte durch die irakischen Sicherheitskräfte um einige Kilometer verkleinert werden (D&S 10.6.2019).
Im April 2019 wurden in Anbar 16 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit sieben Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert , im Mai 2019 acht Vorfälle mit acht Toten und sieben Verwundeten (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 13 Vorfälle mit einem Toten und sieben Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
SÜDIRAK
Der Islamische Staat (IS) arbeitet daran seine Netzwerke im Norden des Gouvernements Babil wieder aufzubauen, mutmaßlich um Angriffe auf leichte Ziele (Anm. orig. "soft targets") in Bagdad und im Süden, in den heiligen Städten Karbala und Najaf, auszuführen (ISW 19.4.2019).
Fast immer, wenn es im Gouvernement Babil zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, geschehen diese im Bezirk Jurf al-Sakhr. Der vom Gouvernement Anbar aus zugängliche Bezirk musste von seiner Bevölkerung verlassen werden und dient nun den al-Hashd al-Sha'bi (Volksmobilisierungseinheiten, PMF) als Basis, weswegen der IS für gewöhnlich hier zuschlägt (Joel Wing 5.6.2019). Am 9. April stieß die 47. Brigade der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) in Jurf al-Sakhr mit dem IS zusammen. Dieser zog sich zwar vorübergehend aus dem Gebiet zurück, es erfolgte jedoch keine vollständige Säuberung durch die PMF (ISW 19.4.2019). Im Mai fanden zwei Angriffe im nordwestlichen Jurf al-Sakhr und einer im zentralen Mahawil statt (Joel Wing 5.6.2019). Eine SVBIED-Attacke (Suicide Vehicle Borne Improvised Explosive Device) - die erste seit 2014 - in Jurf al-Sakhr konnte durch die 46. PMF-Brigade verhindert werden (ISW 19.4.2019).
Im April 2019 wurden in Babil drei sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 5.6.2019) mit fünf Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Im Mai gab es drei Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten ( Joel Wing 5.6.2019) und im Juni waren es drei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
In Basra wurden im Juni zwei Vorfälle mit drei Verletzten registriert. Ein von internationalen Ölgesellschaften genutzter Gebäudekomplex wurde von Raketen getroffen. Mutmaßlich steckt eine pro-iranischen Gruppe hinter diesem Angriff (Joel Wing 1.7.2019).
Quellen:
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.7.2019): Regional Overview - Middle East 2 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/02/regional-overview-middle-east-2-july-2019/, Zugriff 3.7.2019
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 18.6.2019
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/, Zugriff 18.6.2019
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (5.6.2019): Regional Overview - Middle East 5 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/05/regional-overview-middle-east-5-june-2019/, Zugriff 18.6.2019
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Al Jazeera (28.5.2019): Turkey launches operation against PKK fighters in northern Iraq,
https://www.aljazeera.com/news/2019/05/turkey-launches-operation-pkk-fighters-northern-iraq-190528140950966.html, Zugriff 18.6.2019
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 18.6.2019
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Der Standard (19.5.2019): Rakete schlägt in Grüner Zone in Bagdad ein,
https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein, Zugriff 14.6.2019
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D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, Isis chain of command in the Hamrin mountains in Diyala decimated, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-isis-chain-of-command-in-the-hamrin-mountains-in-diyala-decimated/, Zugriff 17.6.2019
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D&S - Difesa & Sicurezza (10.6.2019): Iraq-Syria, ISF and SDF intensify the hunt for ISIS cells, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-syria-isf-and-sdf-intensify-the-hunt-for-isis-cells/, Zugriff 17.6.2019
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IBC - Iraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019
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ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019
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Jane's 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a, Zugriff 17.6.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/security-in-iraq-apr-22-28-2019.html, Zugriff 14.6.2019
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