TE Bvwg Beschluss 2019/11/4 L501 2222293-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AlVG §49
AVG §10
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L501 2222293-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Claudia WOLFSGRUBER als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 11.01.2017, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-001237-12, beschlossen:

A) Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.12.2016 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 29.11.2016 bis zum 01.12.2016 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.11.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.12.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.

Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 02.12.2016 zum Thema "Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 29.11.2016, wobei der BF wörtlich angab: "Ich, P. M., habe die Kontrollmeldung am 29.11.2016 nicht eingehalten, weil ich habe pünktlich bei meiner zuständigen Betreuerin vorgesprochen, diese war jedoch nicht anwesend; ein Vertretungsschild habe ich nicht gesehen und bin daher wieder gegangen."

Am 13.12.2016 langte beim AMS ein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz ein, in dem die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit dem Hinweis bestritten wurde, dass sich die zuständige Mitarbeiterin des AMS zum vorgeschriebenen Termin nicht in ihrem Zimmer befunden habe und eine Vertretung nicht ausgemacht habe werden können.

Das Deckblatt dieses Schriftsatzes lautet auszugsweise wie folgt:

"Beschwerdeführer: Verwaltungsperson, Herrn P. M. [Adresse]

Vertreten durch: den Rechtsanwender "berufenen Juristen" im Auftrag/Vollmacht/ Vertretung und Begünstigter der oben genannten Verwaltungsperson P.M"

Der Schriftsatz endet wie folgt, wobei über die Passage "Der berufene Jurist" ein (nicht lesbares) Unterschriftskürzel gesetzt ist.

"In Vertretung!

Der berufene Jurist

P. M."

Am 20.12.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der BF nochmals auf den versäumten Kontrollmeldetermin und seine bisherigen Angaben hingewiesen und darüber informiert wurde, dass die zuständige AMS-Mitarbeiterin am 29.11.2016 sowohl vor als auch nach dem Termin mit ihm mehrere Kundengespräche vereinbart gehabt habe, diese Kunden aber alle das Vertretungsschild an der Bürotüre gesehen und den Weg zur Vertretung gefunden hätten. In der Stellungnahme vom 30.12.2016 hielt der BF sein Vorbringen aufrecht.

Mit Bescheid vom 11.01.2017 gab das AMS der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und verkürzte den Zeitraum des Nichtgebührens der Notstandshilfe auf 29.11.2016 bis 30.11.2016.

Am 23.01.2017 langte beim AMS ein als Vorlageantrag bezeichneter Schriftsatz gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2017 ein, wobei hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerde vom 13.12.2016 verwiesen wurde; zudem wurde eine mündliche Verhandlung "und/oder die Entscheidung durch Senat" beantragt.

Der Schriftsatz endet wie folgt, wobei über die Passage "In Vertretung...! Der berufene Jurist" ein (nicht lesbares) Unterschriftskürzel gesetzt ist.

"In Vertretung...!

Der berufene Jurist!!

Mit Schreiben vom 01.02.2017 legte das AMS die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor; mit 12.08.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L 501 neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 26.08.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 iVm § 10 Abs 2 AVG. Dabei wurde der BF auf den Mangel der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht, aus welcher hervorgeht, dass er den in seinen Eingaben als "berufenen Juristen" bezeichneten Rechtsvertreter zur Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache ermächtigt, hingewiesen. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen werde.

Dieses Schreiben wurde dem BF laut Rückschein am 29.08.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Eine Verbesserung erfolgte seitens des BF bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Vorlageantrag vom 16.01.2017 endet mit "In Vertretung...! Der berufene Jurist!!", wobei über diese Passage ein (nicht lesbares) Unterschriftskürzel gesetzt ist, welches sich gänzlich von der Unterschrift des BF selbst, die sich in der im Annexverfahren L503 2151316-1 auf der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.1.2017 befindet, unterscheidet.

Bereits in der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid war auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen worden (arg. "Vertreten durch: den Rechtsanwender "berufenen Juristen" im Auftrag/Vollmacht/Vertretung und Begünstigter der oben genannten Verwaltungsperson P.M."), wobei der Vertreter nicht namentlich genannt wurde.

Mit Schreiben vom 26.08.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 iVm § 10 Abs 2 AVG. Dabei wurde der BF auf den Mangel der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht, aus welcher hervorgeht, dass er den in seinen Eingaben als "berufenen Juristen" bezeichneten Rechtsvertreter zur Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache ermächtigt, hingewiesen. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen wird.

Dieses Schreiben wurde dem BF laut Rückschein laut Rückschein am 29.08.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Eine Verbesserung erfolgte seitens des BF bis dato (04.11.2019) nicht.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und den Mängelhebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen. Zudem befindet sich der Rückschein betreffend den Mängelbehebungsauftrag im Akt. Schließlich geht auch klar aus der sich im Annexverfahren L503 2151316-1 befindlichen Unterschriftsprobe des BF (Niederschrift vom 23.1.2017) hervor, dass diese nicht mit dem Unterschriftskürzel, mit welchem der "Vertreter" ("berufene Jurist") gezeichnet hat, übereinstimmt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags

§ 10 Abs 2 AVG lautet:

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

§ 13 Abs 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2019, ihm zugestellt am 29.08.2019, gem. § 13 Abs 3 iVm § 10 Abs 2 AVG aufgefordert, einen Mangel seiner Eingabe zu verbessern. Konkret wurde dem BF - da seine Eingaben, zuletzt der Vorlageantrag, "in Vertretung" durch (einen namentlich nicht bekannten) "berufenen Juristen" gezeichnet wurden, aufgetragen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen wird.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, ist der Vorlageantrag folglich spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Vorlageantrag zurückzuweisen ist

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,
Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2222293.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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