Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
FPG §70 Abs3Spruch
G314 2209505-1/22E
Gekürzte Ausfertigung des am 01.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, griechischer Staatsangehöriger, vertreten durch die MÖRTH ECKER FILZMAIER Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:
"Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt".
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2209505.1.01Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020