Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2219333-3/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Verfahren zur Auferlegung von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (= AG) "Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen „UKH Klagenfurt NEU"" aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen vertretenen Antragstellerinnen (= AST oder ASt) mit der Kurzbezeichnung XXXX (ASt) nach Erledigung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auch des Nachprüfungsantrags folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Pauschalgebührenersatz der für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben und ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt verpflichtet, der XXXX zu Handen deren gemeinsamen Rechtsvertreter RA MMag Dr Claus Casati binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 19.440,00 Euro zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde antragsgemäß die Nichtzulassung zur 2. Vergabeverfahrensstufe (Verhandlungsphase), sprich die Nicht - Zulassung zur Teilnahme, für nichtig erklärt.
2. Zuvor erließ das BVwG eine einstweilige Verfügung mit nachstehendem Spruch:
A)
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem dem Sinn nach gestellten
Primärbegehren, der Auftraggeberin zu untersagen, das Vergabeverfahren fortzusetzen,
insbesondere die Ausschreibungsunterlagen 2. Stufe zu versenden bzw den Bietern den
Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und diese zur Abgabe weiterer Angebote
aufzufordern, wird unter Abweisung des Mehrbegehrens und der weiteren Eventualbegehren
insoweit stattgegeben, als es der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hiermit für die
Dauer des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Nichtzulassung der Antragstellerin zur
Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens "„UKH Klagenfurt NEU" Vergabe der
Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen" untersagt ist, in diesem
Vergabeverfahren zur (Erst-) Angebotsabgabe aufzufordern.
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B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das BVwG leitete wegen Bedenken gegen die konkret in Frage stehende aufzuerlegende Gebühr gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 vor diesem Auferlegungsbeschluss ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH ein, wobei der VfGH den Prüfungsantrag (insb) mangels Präjudizialität zurückwies, siehe dazu Rz 56 aus VfGH V 64/2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2219333-1, -2 und -3.
Dass die Antragstellerinen insgesamt 19.440,00 Euro als Pauschalgebühren entrichtet haben, ergibt sich aus den Gerichtsakten
Der geschätze Auftragswert bei diesem Dienstleistungsauftrag liegt über 8 Mio Euro
2. Zum Pauschalgebührenersatz
Der hier anzuwendende § 340 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:
(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Da dem Nachprüfungsantrag stattegegeben wurde, die Antragstellerin maW im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, waren der Auftraggeberseite die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 geschuldeten und zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen.
Die für den Nachprüfungsantrag und den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert dem § 2 Abs 2 Z 1 der VO BGBl II 2018/212 (6 mal 2.160,00 Euro für den Nachprüfungsantrag zuzuüglich 50% dieser Nachprüfungsgebühr für den Sicherungsantrag; dies bei einer Vergabe mit einem Auftragswert über acht Mio Euro und damit einem mehr als zwanigfachen Auftragswert im Vergleich zu § 221000 Euro gemäß § 12 Abs 1 Z 3 BVergG).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.
Schlagworte
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2219333.3.01Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020