TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 G305 2225034-1

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G305 2225034-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Deutschland, vertreten durch XXXX in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.09.2019, Zl: XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: BFA) wider XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF. ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 idgF. kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2012 idgF. die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

2. Im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, 1.) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung insbesondere in Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Freizügigkeits-RL zuzuerkennen, 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, 3.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, sodass ihm weiterhin sein unionsrechtliches Aufenthaltsverbot zukomme, 4.) in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, 5.) in eventu das mit 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot entsprechend zu reduzieren.

3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten am 04.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Er hat sich am 05.11.2019 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX, XXXX angemeldet und ist seitdem mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

1.3. Er hat vom 05.07.2016 bis 30.09.2016, vom 01.10.2016 bis 30.11.2016 und vom 01.12.2016 bis 05.12.2016 auf Grund eines freien Dienstvertrages für die Dienstgeberin XXXX in XXXX, von 19.12.2016 bis 19.12.2016 als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX und vom 08.04.2019 bis 30.09.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX gearbeitet.

Seit dem Wintersemester 2015/2016 geht er an der Universität XXXX einem Masterstudium der Politikwissenschaft nach und ist er dort bis laufend als ordentlicher Studierender immatrikuliert.

1.4. Er bezieht keine finanziellen Mittel aus der staatlichen Sozialhilfe.

1.5. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet kein Familienleben. Er hat auch kein nennenswertes Privatleben von erwähnenswerter emotionaler Tiefe.

1.6. Am 11.09.2019, 00:05 Uhr, wurde er (neben weiteren Personen) von Organen der LPD XXXX dabei betreten, wie er gemeinsam mit diesen Personen in der XXXX (zwischen der XXXX und der XXXX) vor dem Firmengebäude der Firma XXXX eine Mauer mit schwarzer Sprühfarbe besprühte.

Als die Personen - darunter der Beschwerdeführer - der Exekutivorgane ansichtig wurden, ergriffen sie die Flucht.

Dabei lief der Beschwerdeführer auf eines der Exekutivorgane zu, um diesen zu Boden zu stoßen und sich damit der Anhaltung zu entziehen. Dabei versetzte er dem Exekutivorgan einen Kniestoß im Bereich der Beine und versuchte er weiters, das Exekutivorgan mit den Armen zu schlagen. Durch diese Tathandlungen wurde das betroffene Exekutivorgan am linken Knie, am linken Handgelenk und am linken Unterarm verletzt; dem Beschwerdeführer gelang es nur kurz, sich der Anhaltung durch das von ihm verletzte Exekutivorgan zu entziehen (AS 25).

In der Folge konnte er von einem Kollegen des vom Beschwerdeführer verletzten Exekutivorgans gefasst werden und wurde in der Folge die Festnahme gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung (Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung, Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung) ausgesprochen (AS 25f).

1.7. Gegen den Beschwerdeführer scheint im Strafregister der Republik Österreich bislang keine strafgerichtliche Verurteilung auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner deutschen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG hat folgenden Wortlaut:

Aufenthaltsverbot

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[...]"

Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:

"§ 70. [...]

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

[...]"

Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz 2012 idgF. lautet wie folgt:

"§ 18. [...]

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

[...]"

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate"

§ 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

[...]"

3.2. Die belangte Behörde begründete den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.09.2019 im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG für den BF zuträfen, da er gemeinsam mit anderen Mittätern fremdes Eigentum beschädigt und das Vergehen der schweren Sachbeschädigung begangen habe. Er habe linksextremistische Parolen auf Softplakate geschrieben und diese an den Mauern der Firma XXXX angebracht. Auch habe er beim Aufgriff Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet, was nur die Feststellungen der Behörde bestärke, dass er nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und mit den Behörden zu kooperieren. Dass er die ganzen Jahre keine Bestrebungen zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung unternommen habe, zeige, dass er kein Interesse an einem ordentlichen Aufenthalt in Österreich habe. Auch widerspreche er mit seinem an den Tag gelegten Verhalten dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, an Sicherheit für die Person und am sozialen Frieden. Auf Grund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie auf Grund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich; es stehe fest, dass er seit dem 07.10.2015 in Österreich meldeamtlich erfasst sei; er weise erst seit dem 02.02.2017 eine Sozialversicherung auf. Es sei nicht belegbar, dass er ein Studium nahezu abgeschlossen hätte.

In der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die belangte Behörde mit dem erlassenen Bescheid tief in das gemäß Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung des Privatlebens des BF eingreife und dieses im Ergebnis verletze. Durch sein Studium an der Universität XXXX und seinen langjährigen Aufenthalt habe er sich in Österreich bereits ein intensives und schützenswertes Privatleben aufgebaut. Wie vor der belangten Behörde angegeben, verfüge er über zahlreiche soziale Kontakte und enge Freund_innenschaften. Unter anderem sei er als Handballer aktiv. Auch sei er Mitglied des Symphoniechors der XXXX und nehme er zur persönlichen Weiterentwicklung privaten Gesangsunterricht. Auch in beruflicher Hinsicht sei er in Österreich integriert und gehe er derzeit einer geringfügigen Tätigkeit bei der Firma XXXX nach. Er sei strafrechtlich unbescholten und gelte für ihn die Unschuldsvermutung. Vor dem Hintergrund seines intensiven Privatlebens, der tiefgreifenden sozialen Verwurzelung und seines langjährigen Aufenthalts in Österreich sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig.

3.3. Daraus ergibt sich nachstehendes:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit Unionsbürger. Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufenthaltsmitgliedsstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaates in Anspruch nehmen muss und er und seine Familienangehörigen über einen umfassende Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedsstaat verfügen.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG steht Unionsbürgern und deren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. In Art. 14 Abs. 3 leg. cit. heißt es, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen dürfe.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 NAG sind Unionsbürger nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Hauptzweck ihres Aufenthalts in einer Ausbildung, einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung besteht.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf und weist seit dem 07.10.2015 eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Aus dem Umstand, dass er seit dem Wintersemester 2015/2016 das Studium der Politikwissenschaften an der Universität XXXX belegt, geht hervor, dass er sich deshalb um Bundesgebiet aufhält, um hier einer Berufsausbildung an der oben näher bezeichneten Hochschule nachzugehen. Er bezieht keine Sozialhilfeleistungen von der Republik Österreich und hat er für den Unterhalt durch Aufnahme von nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen selbst gesorgt. Er weist auch eine Sozialversicherung auf, was die belangte Behörde ausdrücklich eingeräumt hat. Es bestehen keine Zweifel dahin, dass der Beschwerdeführer unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (siehe dazu insb. VwGH vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0211).

Der BF verfügt zwar über kein nennenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. Er ist bislang strafrechtlich unbescholten. Auch ist er bisher weder angeklagt, noch wird er in einem inländischen strafgerichtlichen Verfahren als Beschuldigter geführt. Anhaltspunkte dafür, dass er durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde, wurden von der belangten Behörde weder behauptet, noch nachgewiesen, noch sind solche Anhaltspunkte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Wenn die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und sich diesbezüglich (ausschließlich) auf den bisher einzig bekannten Vorfall vom 11.09.2019 stützt, so erweist sich dies für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als ungenügend, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gehalten werden kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit der allfälligen Unrechtmäßigkeit des Durchsetzungsaufschubes und damit, kann daher entfallen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225034.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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