TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 G305 2225217-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2225217-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch den XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom 10.10.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.10.2019, Zl: XXXX sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen werde (Spruchpunkt II.), weiter festgestellt werde, dass gemäß § 46 FPG die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich der BF, ein serbischer Staatsangehöriger, zwar erst seit dem 16.09.2019 im Bundesgebiet befinde; anlässlich einer am 08.10.2019 um 09:00 Uhr durchgeführten Fahrzeugkontrolle sei auf Grund der Tatsache, dass er in Arbeitskleidung angetroffen wurde, der Verdacht der unerlaubten Arbeitsaufnahme (Schwarzarbeit) im Bundesgebiet entstanden. Aufgrund dessen sei er festgenommen worden und ins PAZ XXXX überstellt worden, wo er am 08.10.2019 niederschriftlich einvernommen worden sei.

2. Gegen diesen, dem BF am 10.10.2019 durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufheben und 2.) in eventu den Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.

Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich der BF hier legal aufgehalten habe, da der erlaubte Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen nicht überschritten worden sei. Zu dem wider ihn erhobenen Vorhalt, illegal gearbeitet zu haben, da er im Zeitpunkt der Kontrolle "schmutzige Arbeitskleidung" angehabt hätte, gab er an, dass er zwar schmutzige Kleidung angehabt hätte, doch habe es sich dabei lediglich um eine Jogginghose und ein T-Shirt gehandelt. Er sei nach Österreich gekommen, um seine Cousine zu besuchen und die alten Möbel aus ihrer Wohnung nach Serbien zu transportieren. Aus diesem Grund habe er eine alte schmutzige Jogginghose und ein T-Shirt angezogen. Das Ermittlungsverfahren bezüglich des verhängten Einreiseverbotes wurde als "nur mangelhaft durchgeführt" kritisiert und die Entscheidung nicht bzw. nur unzureichend begründet. Das BFA gehe fälschlich davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und habe zu Unrecht ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Auch habe er die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass er das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht verletzt und die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nicht überschritten habe. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur sei beim "Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an" (VwGH vom 22.01.2013, GZ: 2012/18/0143). Weiter heißt es im Beschwerdevorbringen, das die geforderte konkrete Beurteilung nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden sei. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, das die Erlassung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von zwei Jahren nicht geboten sei.

3. Am 08.11.2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Er hatte sich am 28.11.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX, XXXX, angemeldet und den Hauptwohnsitz an dieser Anschrift noch am selben Tag wieder abgemeldet.

Ebenfalls am 28.11.2018 meldete er sich an dieser Anschrift mit Nebenwohnsitz an und meldete die Nebenwohnsitzmeldung am 06.12.2018 wieder ab.

Seit diesem Zeitpunkt bis laufend scheint beim Beschwerdeführer weder eine Hauptwohnsitz-, noch eine Zweitwohnsitzmeldung mehr auf.

1.3. Am 08.10.2019, um 09:00 Uhr, wurde er gemeinsam mit zwei weiteren Personen im Zuge einer Fahrzeugkontrolle von Exekutivorganen der LPD XXXX am Ort XXXX, XXXX, betreten (AS 3ff).

Der Beschwerdeführer befand sich als Insasse in einem vom serbischen Staatsangehörigen XXXX gelenkten, auf den serbischen Staatsangehörigen XXXX zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX.

Im Fahrzeug befand sich auf einem der Beifahrersitze ein weiterer serbischer Staatsangehöriger, XXXX.

Alle Fahrzeuginsassen, darunter der Beschwerdeführer, legitimierten sich mit dem Vorweisen eines serbischen Reisepasses (AS 3).

Die von den Fahrzeuginsassen getragene Kleidung wurde als Arbeitskleidung (AS 3 Mitte und AS 11 unten) identifiziert, wobei die von den Fahrzeuginsassen getragene (Arbeits)kleidung, darunter auch jene des Beschwerdeführers, Verschmutzungen aufwies (AS 3).

Über Befragen durch die Exekutivorgane der LPD XXXX gab der Fahrzeuglenker, XXXX, an, dass er eine Lieferung für die Firma XXXX durchgeführt hätte und auch Stahlarbeiten durchführen würde (AS 3).

Im Fahrzeug stellten die Exekutivorgane Stahlträger und Stahlverstrebungen, sowie Werkzeug "zum Bearbeiten von solchen Materialien" fest. Andere Gegenstände, wie etwa alte Kästen und Kühlschränke, wurden im Fahrzeug jedoch nicht festgestellt (AS 3 unten; AS 13 Mitte; AS 63 unten).

Bei der gegenständlichen Fahrzeugkontrolle konnte zwar kein Auftragsschein der oben erwähnten Firma, doch konnten mehrere entwertete Parkscheine der vorangegangenen Woche aufgefunden werden (AS 3).

1.4. Anlässlich der verfahrensgegenständlichen Betretung stellten die Exekutivorgane über einen Abgleich der im Reisepass des Beschwerdeführers eingetragenen Sichtvermerke (AS 35) fest, dass sich dieser seit dem 16.09.2019 im Schengenraum aufgehalten hatte und er sich trotz seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet hatte (AS 3).

Im Zeitpunkt der Betretung (08.10.2019) schien auch bei den übrigen Fahrzeuginsassen (XXXX und XXXX) weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf (AS 11 unten).

Keiner der Fahrzeuginsassen verfügte über ausreichende Barmittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Im Zeitpunkt der Betretung konnte der Beschwerdeführer lediglich Barmittel in Höhe von EUR 5,00 vorweisen (AS 3 unten; AS 13 Mitte).

Von den Exekutivorganen nach dem Aufenthaltsort befragt, gab der Fahrzeuglenker XXXX an, dass alle drei Fahrzeuginsassen, darunter auch der Beschwerdeführer, bei einem namentlich nicht näher genannten Freund wohnen würden (AS 3 unten). Über Aufforderung konnte keiner der Fahrzeuginsassen einen Schlüssel für eine etwaige Unterkunft vorlegen (AS 4 oben).

1.5. Am 08.10.2019, um 09:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vorläufig festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert (AS 4 oben).

1.6. Am 14.10.2019, 12:00 Uhr, wurde er aus der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX der ausgewiesenen Rechtsvertretung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat Serbien übergeben (AS 157); er ist noch am selben Tag im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist (AS 163).

1.7. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in den Schengenraum am 16.09.2019 zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet einreiste und sich hier weder mit Haupt-, noch mit Nebenwohnsitz angemeldet hatte.

Obwohl er über keine arbeitsrechtliche Genehmigung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfügte, hielt er sich im Bundesgebiet nicht zu touristischen Zwecken auf, sondern half bei Arbeiten auf Baustellen (AS 3 Mitte).

1.8. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch ein nennenswertes Privatleben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den in einer Anzeige der LPD XXXX enthaltenen Angaben (AS 11ff) und einem Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom 08.10.2019 (AS 1ff), sowie auf einer Niederschrift, die am 08.10.2019 von einem Organ der belangten Behörde über die Befragung des Beschwerdeführers aufgenommen wurde.

Wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner am 08.10.2019 um 16:25 Uhr im Halbgesperre des Polizeianhaltezentrums XXXX stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der belangten Behörde angegeben hatte, dass er einer Cousine in der Wohnung geholfen hätte und er und die übrigen Fahrzeuginsassen alte Kästen und Kühlschränke nach Serbien führen wollten, erscheint dies dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, zumal die erhebenden Exekutivorgane der LPD XXXX bei der Fahrzeugkontrolle vor Ort im Fahrzeug Stahlträger und Stahlverstrebungen, sowie Werkzeug zum Bearbeiten dieser Materialien festgestellt hatten. Kästen oder Kühlschränke, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit den übrigen Fahrzeuginsassen angeblich nach Serbien transportieren wollten, wurden im Fahrzeug nicht festgestellt. Dass darin (übereinstimmend) Gegenstände, wie Kästen und Kühlschränke nicht dokumentiert wurden, spricht gegen die diesbezügliche Version des Beschwerdeführers (AS 63).

Die Art der im Fahrzeug festgestellten Gegenstände wurde sowohl im Anhalteprotokoll der LPD XXXX (AS 1ff), als auch in der Anzeige der LPD XXXX (AS 11) übereinstimmend dokumentiert, sodass die in diesen Niederschriften enthaltenen Angaben glaubwürdiger erscheinen, als die teils in sich schon widersprüchlich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer, als er nach dem Grund für seine Einreise nach Österreich befragt wurde, angab, sich bei Cousinen aufgehalten und einer Cousine in der Wohnung geholfen zu haben (AS 63 unten), erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, zumal unmittelbar bei der Betretung keine Angaben in diese Richtung gemacht wurden (AS 3f; AS 11ff) und der Beschwerdeführer zur Wohnanschrift angeblich in XXXX aufhältiger Cousinen keine Angaben machen konnte (AS 65 unten).

Wenn der Beschwerdeführer sich vor dem Organ der belangten Behörde damit verantwortete, dass er nie "schwarzgearbeitet" habe und "nur auf Urlaub" im Bundesgebiet gewesen sei (AS 71 Mitte), erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht auch diese Angabe nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass Personen, die augenscheinlich verschmutzte Arbeitskleidung tragen und mit einem Fahrzeug unterwegs sind, worin sich Stahlträger und Stahlverstrebungen sowie Werkzeug zum Bearbeiten dieser Materialien befinden, widerspricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Version, dass sich die betretenen Personen nur zu touristischen Zwecken (zum Verbringen des Urlaubs) (AS 71 Mitte) in Österreich aufhalten würden. Der Wahrheit kommt dagegen näher, dass alle Fahrzeuginsassen (darunter auch der Beschwerdeführer) im Bundesgebiet einer Arbeit auf einer Baustelle nachgegangen waren. Dafür spricht auch, dass neben dem Fahrzeuglenker auch die übrigen Fahrzeuginsassen verschmutzte (Arbeits-)kleidung trugen und der Fahrzeuglenker bei der Betretung angegeben hatte, dass Lieferungen für die Firma XXXX und Stahlarbeiten durchgeführt worden seien (AS 3 Mitte).

Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung durch die Polizei auf dem Weg zu seiner Cousine gewesen sei, um Möbel abzuholen und dass er dafür eine alte schmutzige Jogginghose und ein T-Shirt angezogen hätte, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht schon deshalb unglaubwürdig, weil das Fahrzeug entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung für einen Transport sperriger Gegenstände dieser Art nicht vorbereitet war. Auch vermag selbst eine allfällige Wahrunterstellung diese Beschwerdeversion nicht zu stützen, zumal sie nicht nachvollziehbar erklärt, warum Personen schon vor der Verrichtung einer angeblichen Transporttätigkeit schmutzige Arbeitskleidung tragen hätten sollen.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht zu touristischen Zwecken aufhielt, sondern bei Arbeiten auf Baustellen half, war insbesondere deshalb zu treffen, da er bei seiner Betretung lediglich einen geringen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 5,00 mit sich führte, er bei der Betretung verschmutzte Arbeitskleidung trug und sich im Fahrzeug Stahlträger und Stahlverstrebungen sowie Werkzeug zur Bearbeitung dieser Werkgegenstände befanden. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der sich (bloß) zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhält, lediglich einen kleinen Bargeldbetrag mit sich führt. Auch widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhältige Person gemeinsam mit anderen -Arbeitern - mit einem Baustellen(liefer)wagen unterwegs ist und wie die übrigen Fahrzeuginsassen verschmutzte (Arbeits)kleidung trägt.

Zu seinem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet befragt, hatte der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben zu angeblich hier lebenden Verwandten gemacht. So hatte er zunächst angegeben, dass er zahlreiche Verwandte hier habe. Als er aufgefordert wurde, diese näher zu bezeichnen und Angaben zu den jeweiligen Wohnorten seiner hier lebenden Verwandten zu machen, relativierte er seine ursprünglichen Angaben auf zwei Cousinen, die er auch namentlich bezeichnete. Da er jedoch keine Angaben zu deren Wohnort machen konnte, erscheint es nicht glaubwürdig, dass die von ihm genannten Cousinen hier auch tatsächlich leben. Dies umso mehr, als er am Tag seiner Betretung (dem Beschwerdevorbringen zufolge) einer seiner Cousinen angeblich habe helfen wollen. Bei Wahrunterstellung dieser Angabe hätte er zumindest die Wohnanschrift dieser Cousine wissen und demgemäß nennen müssen. Da er jedoch von keiner einzigen Cousine eine Wohnanschrift im Bundesgebiet nennen konnte, verschließt es sich dem erkennenden Gericht, wie er dieser Cousine bei Unkenntnis deren Wohnortes helfen wollte. Dass Familienangehörige des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, erscheint nicht glaubhaft, zumal er vor der belangten Behörde angegeben hatte, bei seinem Freund XXXX gewohnt zu haben (AS 67 Mitte). Jemand, der sich zu touristischen Zwecken in einem fremden Land aufhält und keine ausreichenden Barmittel mit sich führt, nächtigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei den Angehörigen seiner Familie und nicht bei einem Bekannten.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt. Es war daher zu konstatierten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch ein nennenswertes Privatleben hat.

Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die rechtzeitigen Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen, zum 10.10.2019 datierten, Bescheid.

Die Spruchpunkte I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG), III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gem. § 52 Abs. 9 FPG), IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung) blieben dagegen unbekämpft, weshalb der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist.

Verfahrensgegenständlich ist damit die gegen Spruchpunkt V. des Bescheides vom 10.10.2019der belangten Behörde.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Die für die Verhängung eines Einreiseverbotes maßgebliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Demnach kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbinden. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um eine an einen Drittstaatsangehörigen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anlassbezogen hat das BFA mit dem nur in Ansehung seines Spruchpunktes V. in Beschwerde gezogenen Bescheid auch eine unbekämpft gebliebene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen.

Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und darüber hinaus, inwieweit sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden oder ob dieser anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere bei Zutreffen der in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 normierten Tatbestände anzunehmen.

3.1.4. Zumindest am Tag der Betretung (08.10.2019) hielt sich der Beschwerdeführer offenbar nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet auf. An diesem Tag führte er, völlig atypisch für eine (bloß) zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhältige Person, einen auffallend geringen Bargeldbetrag mit sich.

Darüber hinaus befand er sich gemeinsam mit anderen Arbeitern in einem mit Baustellenbedarf und Werkzeug ausgestatteten Baustellen(liefer)wagen und trug - wie diese - verschmutzte (Arbeits-)kleidung. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er an diesem Tag eine verschmutzte Jogginghose und ein T-Shirt getragen habe, widerspricht dies den Feststellungen der Exekutivorgane der LPD XXXX.

In Anbetracht dieser Umstände konnte er nicht Glauben machen, dass er mit dem Fahrzeug zu einer Cousine unterwegs wäre, um Kästen und Kühlschränke abzuholen und diese nach Serbien zu transportieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich zumindest am Tag der Betretung zu dem Zweck im Bundesgebiet aufhielt, hier gemeinsam mit den übrigen Fahrzeuginsassen Metallarbeiten auf einer Baustelle zu verrichten. Für diesen Zweck verfügte er jedoch über keine arbeitsrechtliche Erlaubnis.

Dem Beschwerdeführer gelang es überdies nicht, seine Angabe, dass er zahlreiche Familienangehörige im Bundesgebiet habe, glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer erwies sich mit seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben als uneinsichtig und war er sichtlich bemüht, seinen von offenbar illegaler Erwerbsarbeit geleiteten Motiven für den Aufenthalt im Bundesgebiet, eine private Note zu verleihen, indem er seinen Aufenthalt als touristisch motiviert, zu konstruieren suchte.

So begegnet die von der belangten Behörde auch in Hinblick auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung getroffene Abwägungsentscheidung keinen Bedenken. So hat die Behörde in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen und der im Bescheid zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner (nicht vorhandenen) familiären und privaten Anknüpfungspunkte ein Einreiseverbot im unteren Rahmen der möglichen Verhängungsdauer verfügt und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225217.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten