Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2140191-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28. OKTOBER 2019 VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien alias Marokko alias Spanien alias Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Oktober 2016, ZI. 612568005-1469937, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II und der dritte Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
"II. Gemäß § 8 Absatz 6 IVm § 2 Absatz l Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 zweiter Satz FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2140191.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020