TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/19 W255 2225228-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

AlVG §18
AlVG §20
AlVG §21
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W255 2225228-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.09.2019, GZ: 2019-0566-9-002325, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 31.08.2019 als verspätet, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 28.05.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß §§ 18, 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) das Arbeitslosengeld ab dem 13.02.2019 im Ausmaß von täglich € 27,57 für die Dauer von 210 Tagen gebühre.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.08.2019, GZ: 2019-0566-9-002325, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019 wurde dem BF am 13.08.2019 zugestellt.

1.4. Mit Schreiben vom 31.08.2019, eingelangt beim AMS am 02.09.2019, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.09.2019, GZ: 2019-0566-9-002325, wies das AMS den Vorlageantrag vom 31.08.2019 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurück.

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es verwirrend sei, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019 eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen und im Bescheid vom 06.09.2019 eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen angeführt sei. Meistens habe man vier Wochen Zeit, um ein Rechtsmittel zu erheben und es tue dem BF leid, dass er den Vorlageantrag zwei bis drei Tage zu spät eingebracht habe.

1.7. Am 08.11.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Mit Bescheid vom 28.05.2019, VN: XXXX , wurde seitens des AMS der Arbeitslosengeldanspruch des BF ab 13.02.2019 in der täglichen Höhe von € 27,57 für die Dauer von 210 Tagen gemäß §§ 18, 20 und 21 AlVG festgestellt.

Gegen den Bescheid vom 28.05.2019 hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.08.2019, GZ: 2019-0566-9-002325, abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019, GZ: 2019-0566-9-002325, welche eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde am 13.08.2019 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zwecks Erhebung eines Rechtsmittels endete sohin am 27.08.2019.

Der mit 31.08.2019 datierte Vorlageantrag langte am 02.09.2019 - sohin verspätet - beim AMS ein.

Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.09.2019, GZ: 2019-0566-9-002325, hat das AMS den Vorlageantrag vom 31.08.2019 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung dem BF am 13.08.2019 zugestellt wurde, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor und wird vom BF auch nicht bestritten.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.08.2019 am 13.08.2019 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 12.08.2019 richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 13.08.2019 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 27.08.2019. Der mit 31.08.2019 datierte Vorlagenantrag des BF langte am 02.09.2019 beim AMS ein.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich der am 02.09.2019 beim AMS eingelangte Vorlageantrag als verspätet eingebracht erweist. Das AMS hat daher mit Bescheid vom 06.09.2019 den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2225228.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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