Entscheidungsdatum
21.11.2019Norm
AlVG §39bSpruch
W121 2224311-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom XXXX gemäß § 39b AlVG mangels bescheidmäßiger Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG bestehe, keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sein Antrag auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden sei. Die Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation für ihn zumutbar seien und in welchem Berufsfeld diese zweckmäßig wären, hätte nicht erfolgen können. Die Entscheidung der PVA sei mit Urteil des XXXX vom XXXX inzwischen rechtskräftig bestätigt worden. Da somit keine bescheidmäßige Feststellung über einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) bestehe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Umschulungsgeld nicht vor.
Im Akt befindet sich unter anderem der erwähnte (undatierte) Bescheid der PVA, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab XXXX liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.
Begründend wurde seitens der PVA ausgeführt, nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei für den Beschwerdeführer die Ausübung der zu Grunde gelegten Tätigkeit als XXXX weiterhin vorübergehend nicht möglich. Sein Gesundheitszustand könne durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht kalkülsrelevant verbessert werden. Durch die berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei eine Widereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht auszuschließen. Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar sind, hätte die PVA unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen. Für welches Berufsfeld eine Umschulung zweckmäßig und zumutbar sei, hätte im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Trotz Aufklärung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht sowie bezüglich der Rechtsfolgen bei deren Verletzung hätte er sich einem Berufsfindungsverfahren nicht unterziehen wollen. Durch eine schuldhafte und somit zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten hätte ein Anspruch auf eine Pensionsleistung nicht herbeigeführt werden können. Sein Antrag sei daher auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden.
Diese Entscheidung wurde zuletzt mit Urteil des XXXX vom XXXX im Wesentlichen rechtskräftig bestätigt.
Gegen den Bescheid des AMS vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm das AMS vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit geben hätte müssen, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren erachte er sich in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in seinem Eigentumsrecht verletzt, da es ihm im zugrundeliegenden vorangegangenen Gerichtsverfahren aufgrund einer verfassungswidrigen Bestimmung (§ 366 Abs 4 ASVG) nicht möglich gewesen sei, das von der belangten Behörde in diesem Verfahren als Grundlage herangezogene Gerichtsverfahrensergebnis (Vorwurf der mangelnden Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren) rechtswirksam bekämpfen zu können. Daher rege er eine Überprüfung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof an.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie dem XXXX und dem XXXX befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Darin gab der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen an, dass es (nach wie vor) keinen ihn betreffenden Bescheid mit dem Inhalt gebe, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig wären. Die belangte Behörde führte aus, dass laut rechtskräftigem Urteil des XXXX ab XXXX weiterhin eine vorübergehende Invalidität vorliege. Das AMS könne erst nach dem Berufsfindungsverfahren bei der PVA etwaiges Umschulungsgeld gewähren.
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BVwG vom AMS kommentarlos ein neuer Bescheid der PVA vom XXXX basierend auf einem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension übermittelt. Demnach drohe beim Beschwerdeführer Invalidität, er habe Anspruch auf Qualifizierung - maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Ausbildung zum Bürokaufmann mit Lehrabschluss als berufliche Maßnahme der Rehabilitation.
Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , hob das BVwG den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit aufgrund des neuen Bescheides der PVA vom XXXX und einer damit verbundenen wesentlichen Änderung der Sachlage zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück.
Die dagegen erhobene Amtsrevision des AMS wurde mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , zurückgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Umschulungsgeld.
Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom XXXX gemäß § 39b AlVG iVm § 21 AlVG von XXXX in der Höhe von täglich € XXXX und von XXXX bis voraussichtlich XXXX in der Höhe von täglich € XXXX zuerkannt. Begründend führte das AMS aus, dass mit Bescheid der PVA vom XXXX festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hätte. Überdies wurde die Berechnung des Umschulungsgeldes erläutert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde insoweit, als er moniert, dass das Umschulungsgeld bereits rückwirkend ab XXXX zu gewähren sei. Die belangte Behörde hätte übersehen, dass der Antrag auf Umschulungsgeld aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des BVwG bereits rückwirkend ab XXXX gestellt worden sei, da die Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt bereits gegeben gewesen seien. Die belangte Behörde hätte diesen Antrag im angefochtenen Bescheid jedoch nicht einmal erwähnt. Gemäß dem Urteil des XXXX vom XXXX , sei unter anderem festgestellt worden, dass ab XXXX weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege. Daher stehe das Umschulungsgeld aufgrund rückwirkend gestellten Antrages bereits ab diesem Zeitpunkt zu.
Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Das AMS führte - soweit verfahrensrelevant - zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aus, dass zum Antrag auf Umschulungsgeld vom XXXX festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer laut Antragsformular vom XXXX tatsächlich ab XXXX Umschulungsgeld rückwirkend beantragt habe. Hierzu sei jedoch festzustellen, dass Umschulungsgeld erst ab der bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe, gebühre, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolge. Diese Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahme der Rehabilitation bestehe, sei jedoch erst mit Bescheid der PVA vom XXXX erfolgt. Daher gebühre das Umschulungsgeld erst ab XXXX . Vor diesem Zeitpunkt sei keine bescheidmäßige Feststellung des Pensionsversicherungsträgers erfolgt, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe und gebühre daher auch nicht ab XXXX Umschulungsgeld. Laut rechtskräftigem Bescheid der PVA vom XXXX drohe Invalidität und hätte er somit Anspruch auf Qualifizierung als berufliche Maßnahme der Rehabilitation und Anspruch auf Umschulungsgeld ab XXXX . Da er am XXXX neuerlich einen Antrag auf Umschulungsgeld gestellt hätte, sei ihm daher Umschulungsgeld ab XXXX rückwirkend zuerkannt worden. Die Höhe des Umschulungsgeldes ab XXXX sei nicht bestritten worden und sei für die Zeit vom XXXX bis XXXX in der Höhe von täglich € XXXX und ab XXXX mit täglich € XXXX festgesetzt worden. Zu den näheren Ausführungen der Höhe werde auf den Bescheid vom XXXX verwiesen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag ohne nähere Ausführungen an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bereits am XXXX hatte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension gestellt.
Mit undatiertem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und festgestellt, dass ab XXXX vorübergehende Invalidität vorliegt. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.
Gegen den erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage.
Mit Urteil vom XXXX , wies das XXXX als XXXX das Klagebegehren ab.
Mit Urteil vom XXXX , gab das XXXX als XXXX der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom XXXX mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat: "1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen. 2. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den XXXX hinaus bestehe, wird abgewiesen. 3. Ab XXXX liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor. 4. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig. 5. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."
Es wird festgestellt, dass ab XXXX weiterhin vorübergehende Invalidität vorlag, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht zweckmäßig waren, eine dauernde Invalidität nicht vorlag und daher bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Versicherungsträgers (PVA) vom XXXX , wonach ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, kein Umschulungsgeld gebührte.
Erst mit Bescheid der PVA vom XXXX stellte diese fest, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht. Vor diesem Zeitpunkt erfolgte keine bescheidmäßige Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht. Der Beschwerdeführer erfüllt ab XXXX auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Umschulungsgeldes. Der Anspruch auf Umschulungsgeld wurde zu Recht rückwirkend ab XXXX zuerkannt.
Das Umschulungsgeld gebührt von XXXX in der Höhe von täglich XXXX und von XXXX bis voraussichtlich XXXX in der Höhe von täglich € XXXX
.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt und die Akte des Erstverfahrens bzw. die vorliegenden Urteile des XXXX und XXXX .
Datum und Gegenstand des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer ab XXXX Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat, ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom XXXX .
Dass der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Umschulungsgeldes erfüllt, ist unstrittig.
Die Höhe des gewährten festgestellten Umschulungsgeldes wurde nicht bestritten. Zu den näheren Ausführungen aufgrund der Nichtbestreitung der Höhe wird auf den erstinstanzlichen Bescheid vom XXXX verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:
"Umschulungsgeld
AlVG § 39b. (1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs. 7 ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.
(3) Personen, die Umschulungsgeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Personen, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erfüllen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 2. § 10 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt. § 10 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein berücksichtigungswürdigender Fall auch dann vorliegt, wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist. § 10 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt.
(4) Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung gemäß Abs. 3 eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.
(5) Im Übrigen sind auf das Umschulungsgeld die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Umschulungsgeld tritt.
§ 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 8, § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 3 lit. f, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 lit. p, § 18, § 19 und § 23 Abs. 1 bis 5 sind jedoch nicht anzuwenden. § 7 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass das wöchentliche Mindeststundenausmaß für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt. § 12 Abs. 1 Z 1 ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der Krankenversicherung erschöpft ist, nicht anzuwenden.
Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes
ASVG § 253e. (1) Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 255b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 254 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedoch
1.-innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
2.-mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.
Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).
(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.
(7) Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Abs. 1, für den Anspruch auf Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. cc) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach § 367 Abs. 4 zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (§ 222 Abs. 3) zweckmäßig (Abs. 3) und zumutbar (Abs. 4) sind.
Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes
ASVG § 270a. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes
ASVG § 276e. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Arbeitsfähigkeit
AlVG § 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."
3.6. Gemäß § 39b Abs. 1 AlVG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, §276e ASVG) besteht, Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung.
Nach § 8 Abs 1 erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach § 8 Abs 3 AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS - bzw. in weiterer Folge das BVwG - nicht mehr zulässig ist (vgl. Schrattbauer, Rz 43 zu § 8 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, 5. Lfg [2016]).
Im vorliegenden Fall hatte zunächst das XXXX mit seinem Urteil vom XXXX , ausgesprochen, dass dauernde Invalidität nicht vorliegt und zum anderen festgestellt, dass ab XXXX weiterhin eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht zweckmäßig sind.
Da sohin keine bescheidmäßige Feststellung über einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) bestand, lagen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Umschulungsgeld nach § 39b Abs. 1 AlVG für den in Beschwerde gezogenen Zeitraum vor XXXX nicht vor.
Erst mit Bescheid der PVA vom XXXX stellte diese iSd § 39b Abs 1 AlVG fest, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht. Vor diesem Zeitpunkt erfolgte im in Beschwerde gezogenen Zeitraum keine bescheidmäßige Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht. Der Anspruch auf Umschulungsgeld steht daher gemäß § 39b Abs 1 AlVG erst ab XXXX (Zeitpunkt des rechtskräftigen Bescheides der PVA) im festgestellten Ausmaß zu, da ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, und der Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Umschulungsgeld erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Geltendmachung, Rechtsanspruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2224311.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020