TE Bvwg Beschluss 2019/12/10 W273 2225431-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W273 2225431-1/2E

W273 2225431-2/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge 1. XXXX und

2. XXXX , als Bietergemeinschaft, beide vertreten durch Stanonik Rechtsanwälte, Salztorgasse 2/15, 1010 Wien das Vergabeverfahren "S01 Raasdorf - Am Heidjödchl - Abfallchemische Untersuchung und wasserwirtschaftliche Beweisscherung.", GZ: 2019/PROVIA ID-Nr:

37707" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9/983, 1011 Wien, vertreten durch ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16. 1030 Wien:

A)

I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W 273 2225431-1 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.

II.

Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 05.11.2019 zur Geschäftszahl W 273 2225431-2 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.11.2019 beantragten die XXXX und 2. XXXX , als Bietergemeinschaft (im Folgenden "Antragstellerin") die Zuschlagsentscheidung vom 05.11.2019 wegen Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren, das Angebot der Antragstellerin und alle Teile des Vergabeakts, die sich auf ihr Angebot beziehen, von der Akteneinsicht durch allfällige sonstige Bieter auszunehmen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "S01 Raasdorf - Am Heidjödchl - Abfallchemische Untersuchung und wasserwirtschaftliche Beweisscherung.' GZ: 2019/PROVIA ID-Nr: 37707" (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden "Auftraggeberin").

2. Am 14.11.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, die Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX (im Folgenden auch "die präsumptive Zuschlagsempfängerin") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.

3. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und legte den Vergabeakt vor.

5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2019 legte die Auftraggeberin die an alle Bieter im Vergabeverfahren per E-Mail versendete Mitteilung über die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 05.11.2019 vor und teilte mit, dass das Verfahren wieder in die Phase der Angebotsprüfung eingetreten sei. Der Antragstellervertreter werde von der Auftraggeberin noch gesondert von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt.

6. Mit Schreiben vom 22.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin und der präsumptiven Zuschlagsempfängerin den Schriftsatz der Auftraggeberin über die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 05.11.2019.

7. Mit Schriftsatz vom 02.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 14.11.2019 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück.

8. Mit Schreiben vom 03.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin und der präsumptiven Zuschlagsempfängerin den Schriftsatz der Auftraggeberin betreffend die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 15.10.2019 und informierte die Auftraggeberin und die präsumptive Zuschlagsempfängerin von der Zurückziehung des Antrags auf Nachprüfung durch die Antragstellerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG) schrieb unter der Bezeichnung "S01 Raasdorf - Am Heidjödchl - Abfallchemische Untersuchung und wasserwirtschaftliche Beweisscherung.' GZ: 2019/PROVIA ID-Nr: 37707" Dienstleistungen von Ingenieurbüros aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 09.08.2019 zu GZ: 2019/S 155-382823 in der elektronischen Version des Supplements zum Amtsblatt der europäischen Union. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR XXXX Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch (Auskünfte der Auftraggeberin).

2. Am 05.11.2019 wurde über die Plattform provia.at die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX an alle Bieter bekannt gegeben (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin= OZ 5).

3. Die Antragstellerin stellte am 15.11.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 05.11.2019. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren, mit welcher der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags untersagt wird (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).

5. Am 20.11.2019 nahm die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung vom 05.11.2019 zurück und verständigte alle Bieter davon per E-Mail (Urkundenvorlage vom 21.11.2019).

6. Mit Schriftsatz vom 02.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 15.11.2019 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück. (OZ 16).

7. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.240,-- (Vergabeakt).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I. und II.:

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Auftraggeberin hat die Zuschlagsentscheidung vom 05.11.2019 mit Schreiben vom 20.11.2019, versendet an alle Bieter per E-Mail, zurückgezogen. Die Antragstellerin ist damit klaglos gestellt.

Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Anträge vom 15.11.2019 mit Schriftsatz vom 02.11.2019 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2225431-1 und W273 2225431-2 geführten Verfahren sind somit beendet und gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) I. und II. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) I. und II. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, Klaglosstellung, Nichtigerklärung der
Zuschlagsentscheidung, Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung,
Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2225431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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