TE Bvwg Beschluss 2019/12/18 W139 2226028-2

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W139 2226028-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX , vertreten durch Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland durch die Auftraggeberin Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Austria Campus 2, Jakov-Lind-Straße 2, Stiege 2, 1020 Wien, zuständige Behörde gemäß Art 2 lit b PSO-VO Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien:

A)

Das zur Zahl W139 2226028-2 geführte Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 02.12.2019 brachte die Antragstellerin zunächst die nachstehenden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht ein:

"Das Bundesverwaltungsgericht möge

-

eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer von 12 Monaten untersagt wird, den Zuschlag im Direktvergabeverfahren betreffend die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland hinsichtlich der in der Linientaktkarte ‚Fahrplan 2029+' der Vorinformation vom 4.12.2018 farbig dargestellten Linien auf der Grundlage der Vorinformation vom 4.12.2018 für einen Leistungszeitraumes von länger als zwei Jahren ohne neuerliche Vorinformation oder Berichtigung und vor Ablauf der Ein-Jahresfrist gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO zu erteilen;

-

eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer von 12 Monaten untersagt wird, mit der ÖBB-PV AG einen Vertrag über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend die in der Linientaktkarte ‚Fahrplan 2029+' der Vorinformation vom 4.12.2018 farbig dargestellten Linien auf der Grundlage der Vorinformation vom 4.12.2018 über eine Laufzeit länger als zwei Jahre ab Zustellung der einstweiligen Verfügung abzuschließen;

-

eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer von 12 Monaten untersagt wird, mit der ÖBB-PV AG einen Vertrag über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend die in der Linientaktkarte ‚Fahrplan 2029+' der Vorinformation vom 4.12.2018 farbig dargestellten Linien auf der Grundlage der Vorinformation vom 4.12.2018 ohne neuerliche Vorinformation oder Berichtigung und vor Ablauf der Ein-Jahresfrist gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO für einen Leistungszeitraum von länger als zwei Jahren abzuschließen."

Diese Anträge würden den Abschluss eines Verkehrsdienstevertrages für die Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend das Systemangebot auf den farbig dargestellten Linien gemäß Linientaktkarte "Fahrplan 2029+" der Vorinformation vom 04.12.2108 betreffen.

2. Am 02.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2019 eingelangt, brachte die Antragstellerin zum selben Auftragsgegenstand die nachstehenden Anträge auf Nichtigerklärung zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit beim Bundesverwaltungsgericht ein:

"Das Bundesverwaltungsgericht möge

ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die neuerliche Wahl der Direktvergabe für die unter Punkt 1 bezeichneten Strecken für nichtig erklären in eventu;

ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die neuerliche Wahl der Direktvergabe für die unter Punkt 1 bezeichneten Strecken für einen Zeitraum von länger als 2 Jahren für nichtig erklären in eventu;

ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die neuerliche Wahl der Direktvergabe für die unter Punkt 1 bezeichneten Strecken für einen Zeitraum von 10 Jahren für nichtig erklären."

3. Mit Beschluss vom 17.12.2019, Zl. W139 2226062-2/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die bezeichneten Nachprüfungsanträge zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die oben wiedergegebenen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlangt § 350 BVergG das (Weiter-)Bestehen eines zulässigen Nachprüfungsantrages (zu § 328 BVergG 2006: VwGH 29.02.2008, 2008/04/0019). Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nachträglich weg, ist das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzustellen. Dies ist auch der Fall, wenn bereits vor der Erlassung der beantragten einsteiligen Verfügung über den bezugnehmenden Nachprüfungsantrag entschieden wird (VwGH 01.03.2017, 2005/04/0239). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht (Kahl in Gast [Hrsg.], BVergG - Leitsatzkommentar, E 159 zu § 350).

Da die Nachprüfungsanträge mit Beschluss vom 17.12.2019, Zl. W139 2226062-2/21E, zurückgewiesen wurden, war daher das gegenständliche Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Dazu wird auf die unter

3. A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

Schlagworte

Einstellung, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung,
Vergabeverfahren, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2226028.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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