Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W273 2226501-1/2E
W273 2226501-2/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge der XXXX vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Messestraße 11, 6850 Dornbirn, im Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ 2601.03283, Lose 16 und 20, der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und der Bundesimmobilien GmbH, alle vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien:
A)
I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W 273 2226501-1 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.
II. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 11.12.2019 zur Geschäftszahl W 273 2226501-2 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.
B)
I. Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 beantragte die XXXX , (im Folgenden "Antragstellerin") die Auswahlentscheidung vom 29.11.2019 zu den Losen 16 und 20 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberinnen dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ: 2601.03283, Lose 16 und 20 (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und der Bundesimmobilien GmbH (im Folgenden auch "die Auftraggeberinnen"), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien als vergebende Stelle.
2. Am 12.12.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberinnen und die in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerinnen, betreffend Los 16, die XXXX , und betreffend Los 20, die XXXX (im Folgenden auch "die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der gegenständliche Nachprüfungsvorhalt verspätet sei. Die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages habe am 09.12.2019 geendet. Der Antragstellerin wurde für die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt eine Frist von drei Tagen eingeräumt.
4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 erteilten die Auftraggeberinnen allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und legten den Vergabeakt vor. Zudem verwiesen sie auf die Verfristung des Nachprüfungsantrages. Da der gegenständliche Nachprüfungsantrag verspätet eingebracht worden sei und dadurch als verfristet anzusehen sei, wäre ein allfällig nachgereichter Feststellungsantrag aufgrund der sodann vorliegenden Subsidiarität ebenso zurückzuweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG, zurück.
6. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 brachte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin betreffend Los 16, vor, dass die am 11.12.2019 eingebrachten Anträge der Antragstellerin verfristet seien und die Auswahlentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen sei. Selbst für den Fall, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin rechtzeitig erfolgt wäre, würden die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen.
7. Mit Parteiengehör vom 17.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin und den Zuschlagsempfängerinnen den Schriftsatz der Auftraggeberin betreffend die Zurücknahme der Anträge vom 11.12.2019. Ebenfalls übermittelt wurden die begründeten Einwendungen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin betreffend Los 16 vom 16.12.2019.
8. Mit Schreiben vom 30.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf, die noch offenen Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 4.860,-- beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen.
9. Die Antragstellerin entrichtete am 14.01.2019 den offenen Betrag der Pauschalgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH und die Bundesimmobilien GmbH schrieben unter der Bezeichnung ""Reinigungsdienstleistungen Wien I", GZ 2601.03283, Reinigungsdienstleistungen mit insgesamt 30 Losen aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 04.06.2019 zu GZ 2019/S 106 - 259187 in der europäischen Union. Der geschätzte Auftragswert der Lose 16 und 20 beträgt jeweils (allgemeine Auskünfte der Auftraggeberinnen = OZ 10, S. 7):
· Los 16 EUR 5.481.000,00,
· Los 20 EUR 8.557.700,00
Die Auftraggeberinnen führten ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch (OZ 10, S. 6).
2. Am 29.11.2019 wurde den Bietern elektronisch via E-Vergabe die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX betreffend Los 16 und der XXXX betreffend Los 20 bekannt gegeben (OZ 10, S. 9).
3. Die Antragstellerin stellte am 11.12.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 29.11.2019. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren, mit welcher den Auftraggeberinnen die Erteilung des Zuschlags untersagt wird (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).
4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 11.12.2019, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG, zurück (OZ 13).
5. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 15.480,-- (OZ 8).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) I. und II.:
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 11.12.2019 mit Schriftsatz vom 16.12.2019 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2226501-1 und W273 2226501-2 geführten Verfahren sind somit beendet und gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) I. und II. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) I. und II. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2226501.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020