Entscheidungsdatum
28.01.2020Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2223461-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Verfahren zur Auferlegung von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren des Auftraggebers Arbeitsmarktservice Österreich (= AG) "AMS Graz-West - neuer Standort, GZ AMS/BGS/INF/1311/4875-2018" aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen vertretenen Antragstellerin XXXX (ASt) nach Erledigung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auch der Nachprüfungsbegehren folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Pauschalgebührenersatz der für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben und ist das Arbeitsmarktservice Österreich verpflichtet, der XXXX zu Handen deren Rechtsvertreter RA XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 9.723,00 Euro zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde antragsgemäß eine Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt, ohne dass dem Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung stattgegeben worden wäre. Die ASt hat daher mit ihrem gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbunden eingebrachten Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidens- und gegen eine Zuschlagsentscheidung zumindest teilweise obsiegt, siehe dazu die beiden Teilerkenntnisse OZZ 38E und 39E des Verfahrensakts W131 2223461-2.
2. Zuvor erließ das BVwG eine einstweilige Verfügung mit nachstehendem Spruch:
A)
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit den beiden (hier sinngemäß
wiedergegebenen) Begehren, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
die Auftragserteilung zu untersagen bzw es bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts über die Anträge auf Nichtigerklärung der
Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung zu untersagen, den Auftrag zu
erteilen, wird insoweit stattgegeben, als es dem Arbeitsmarktservice Österreich hiermit für
die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt ist, im Vergabeverfahren "AMS Graz West -
Neuer Standort" den Zuschlag zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die ASt wiederholte mit Eingabe vom (protokolliert 28.01.2020 ihren Pauschalgebührenersatzantrag und urgierte insoweit dessen Erledigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2223461-1, -2 und -3.
Dass die Antragstellerin insgesamt 9.723,00 Euro als Pauschalgebühren entrichtet hat, ergibt sich aus den Gerichtsakten; ebenso, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Vergabeverfahren um einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert iHv 5,7 Mio Euro handelt, siehe dazu die OZ 6 aus dem Verfahrensakt W131 2223461-2.
2. Zum Pauschalgebührenersatz
Der hier anzuwendende § 340 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:
(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Die für den gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbunden eingebrachten Nachprüfungsantrag und für den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert der VO BGBl II 2018/212 (6.482 Euro für den Nachprüfungsantrag zuzüglich 50% dieser Nachprüfungsgebühr für den Sicherungsantrag; dies bei einer Vergabe mit einem geschätzten Auftragswert 5,7 Mio Euro).
Da dem Nachprüfungsantrag teilweise stattegegeben wurde, die Antragstellerin maW im Nachprüfungsverfahren teilweise - im Punkte der Zuschlagsentscheidung - obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, waren der Auftraggeberseite die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.
Schlagworte
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2223461.3.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020