Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W139 2225291-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service;
Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien,
Bartensteingasse 2, 1010 Wien:
A)
Dem Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr wird stattgegeben.
Die Auftraggeberin, die ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, ist verpflichtet, der Antragstellerin, der XXXX , die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 12.960,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Im Juli 2017 schrieb die ÖBB-Business Competence Center GmbH die verfahrensgegenständliche Leistung "MEDOS - Managed e-Document and Output Service Aktenzeichen: BCC-512-ProVia IC 9281" in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer für eine achtjährige Laufzeit im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip in zwei Losen aus (CPV-Code: 30232100). Die Antragstellerin beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren mit der Legung eines Angebotes zu Los 1.
2. Am 31.10.2019 wurde der Antragstellerin über die elektronische Beschaffungsplattform www.provia.at mitgeteilt, dass ihr Angebot vom 03.08.2018 in Los 1 nicht weiter berücksichtigt werden könne.
3. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Auftraggeberin vom 31.10.2019 verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Gebührenersatz betreffend die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Pauschalgebühr wurde im gesetzlichen Ausmaß entrichtet.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Nachprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 29.01.2020, Zl. W139 2225291-2/34E statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 31.10.2019, das Angebot der Antragstellerin betreffend Los 1 nicht weiter zu berücksichtigen, statt, weswegen der Anspruch auf Ersatz der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 zu Recht besteht. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W139.2225291.3.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020