TE Bvwg Beschluss 2020/2/6 W131 2226545-3

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §341
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2226545-2/29E

W131 2226545-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das offene Vergabeverfahren nach vorheriger Bekanntmachung der anwaltlich vertretenen Auftraggeberin (= AG) Österreichische Gesundheitskasse, (vormals bis 31.12.2019 Oberösterreichische Gebietskrankenkasse) über einen Bauauftrag mit der Bezeichnung "GZ Linzerheim Bad Schallerbach - Generalsanierung und Erweiterung - Trockenbauarbeiten" aufgrund der an den entscheidenden Richter am 12.12.2019 zugewiesenen Anträge anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:

A)

Das Nachprüfungsverfahren mit der begehrten Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die ASt brachte die im Spruch zitierten Anträge auf Nachprüfung und auf Pauschalgebührenersatz ein, und zog diese mit einer am 06.02.2020 protokollierten Eingabe nach Durchführung eines ersten Verhandlungstermins am 23.01.2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten. In der OZ 26 des Verfahrensakts W131

2226645-2 lautet es insoweit: " ... Aus diesen Gründen zieht daher

die Antragstellerin die gestellten Anträge zurück."

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Auf das gegenständliche Vergabeverfahren und das beim BVwG durchgeführte Rechtschutzverfahren findet unstrittig grundsätzlich das BVergG 2018 Anwendung. Zu entscheiden hatte damit gemäß § 6 VwGVG iVm § 328 BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - § 333 BVergG.

A) Zu den Einstellungen

3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend waren gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das Nachprüfungsverfahren und betreffend die akzessorischen Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend Nachprüfungs- und eV - Gebühren) auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Bauauftrag, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Pauschalgebührenersatz, Verfahrenseinstellung,
Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2226545.3.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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