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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit den aktuellen UNHCR-RichtlinienRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hält in seiner Begründung fest, dass "die allgemeine Situation in Afghanistan seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im März 2018 unverändert geblieben [sei] und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert" habe. Diese begründungslose Aussage des BVwG vermag den Anforderungen an eine willkürfreie Begründung nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im November 2018. In der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt das BVwG nur bis Juni 2018 erschienene Länderberichte. Vor diesem Hintergrund enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichend aktuellen Länderberichte.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG standen zur Beurteilung der Frage, ob sich die Lage im Herkunftsstaat nach der Entscheidung des BVwG im März 2018 über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers maßgeblich änderte, aktuellere Länderberichte zur Verfügung, als das BVwG seiner Entscheidung zugrunde legte (insbesondere UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, Ermittlungsverfahren, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2038.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020