RS Vfgh 2019/11/27 E2038/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §68
AsylG 2005 §57
FremdenpolizeiG 2005 §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hält in seiner Begründung fest, dass "die allgemeine Situation in Afghanistan seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im März 2018 unverändert geblieben [sei] und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert" habe. Diese begründungslose Aussage des BVwG vermag den Anforderungen an eine willkürfreie Begründung nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im November 2018. In der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt das BVwG nur bis Juni 2018 erschienene Länderberichte. Vor diesem Hintergrund enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichend aktuellen Länderberichte.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG standen zur Beurteilung der Frage, ob sich die Lage im Herkunftsstaat nach der Entscheidung des BVwG im März 2018 über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers maßgeblich änderte, aktuellere Länderberichte zur Verfügung, als das BVwG seiner Entscheidung zugrunde legte (insbesondere UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2038.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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