RS Vfgh 2019/11/28 E2551/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in der Herkunftsregion sowie einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft lediglich pauschale Aussagen zur Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat, die sich vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis selbst dargestellten Berichtslage und widersprüchlichen Feststellungen als unzureichend erweisen. Das BVwG lässt Feststellungen vermissen, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in jene Region, aus der er stammt, möglich ist bzw ob eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die ihm eine Einreise und einen Aufenthalt in einer Weise, die den Anforderungen des Art3 EMRK Rechnung trägt, ermöglicht.

Im Erkenntnis finden sich keine Erwägungen hinsichtlich der Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, in seine Heimatregion zurückzukehren. Dies ist insbesondere deswegen nicht nachvollziehbar, weil das BVwG vielmehr sogar feststellt, dass in West Mosul "schwierige Rückkehrbedingungen" herrschten und die Stadt "zerstört" worden sei. Darüber hinaus stellt das BVwG auch fest, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers im Zuge der Rückeroberung von Mosul durch irakische Truppen zerstört worden sei. Eine nähere, auf den Beschwerdeführer bezogene Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen ist dem Erkenntnis nicht zu entnehmen.

Sofern die Ausführungen des BVwG so zu verstehen sein sollten, dass es den Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen wolle, ist dies nicht zielführend: Das Erkenntnis benennt nämlich weder eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen, die eine Person wie der Beschwerdeführer dort vorfinden würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2551.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten