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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Effizienzprinzips durch die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse; kein Verstoß gegen demokratische Grundsätze der Selbstverwaltung durch paritätische Zusammensetzung der Organe der Sozialversicherungsträger aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber; kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Auflassung der Kontrollversammlungen; Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Einführung eines Eignungstests für in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsendende Personen, durch die Einrichtung einer staatlichen Zweckmäßigkeitsaufsicht auch bei Beschlüssen, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen, durch die Möglichkeit zur Vertagung von Tagesordnungspunkten durch die Aufsichtsbehörde sowie durch die Maßgeblichkeit der Grundsätze der Mustergeschäftsordnungen für die Geschäftsordnungen der Sozialversicherungsträger; kein Verstoß gegen die Organisationsgrundsätze und das Sachlichkeitsgebot im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben an das Büro im Hinblick auf die umfassende Weisungsberechtigung des Verwaltungsrates; Sachlichkeit der Einrichtung des Dachverbandes, jedoch Verstoß gegen Grundsätze der Selbstverwaltung durch Befugnis des zuständigen Bundesministers zu Verfügungen, die ausschließlich die Arbeitsorganisation der Sozialversicherungsträger betreffen; kein Verstoß der Zielsteuerung Sozialversicherung gegen das Determinierungsgebot; Unsachlichkeit von Bestimmungen zur Überleitungsorganisation hinsichtlich des Zuständigkeitsübergangs an den zuständigen Bundesminister, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt sowie des Ausschlusses von Dienstnehmern vom Vorsitz im Überleitungsausschuss; Verletzung der Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung durch Übertragung der Sozialversicherungsprüfung auf die Abgabenbehörden des Bundes ohne Möglichkeit der Einflussnahme auf die Modalitäten dieser Prüfung durch die Gesundheitskasse; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot, den Gleichheitssatz und das Eigentumsrecht durch Übertragung von Abteilungen und Zuweisung von Bediensteten des ehemaligen Hauptverbandes an die GesundheitskasseSpruch
I. §41a Abs1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl I Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 98/2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 100/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. §30a Abs2 zweiter und dritter Satz, §30b Abs3 zweiter und dritter Satz und §30c Abs3 zweiter und dritter Satz;
2. die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" in §420 Abs6 Z5 sowie §420 Abs7 und Abs8;
3. die Wortfolge "entsprechend den Weisungen nach §444 Abs5" in §441f Abs1 sowie §444 Abs5 Z3 und Abs5 letzter Satz;
4. die Wortfolge "sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen" in §449 Abs2;
5. §449 Abs4 vorletzter und letzter Satz;
6. §456a Abs2 zweiter Satz und;
7. §538v Abs1 vierter Satz und fünfter Satz sowie Abs3 vierter Satz.
III. Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl I Nr 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. die Wort- und Zeichenfolge "die Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955," in §4 Z2;
2. die Wort- und Zeichenfolge "und gemäß §42 und §43 ASVG" in §5 Abs1;
3. die Wort- und Zeichenfolge "§42 und §43 ASVG" in §5 Abs2;
4. die Wortfolge "der Österreichischen Gesundheitskasse" in §5 Abs2 Z2;
5. der zweite Spiegelstrich in §6 Z1;
6. die Ziffern 3 und 4 in §7 Abs2 sowie §7 Abs4 zweiter Satz;
7. §8 Abs2;
8. die Wort- und Zeichenfolge ", die Österreichische Gesundheitskasse" in §10 Abs3;
9. die Wortfolge "auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder" in §11;
10. die Wort- und Zeichenfolge ", die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung" in §12 Abs1;
11. die Wortfolge "Österreichische Gesundheitskasse und die" in §12 Abs2;
12. die Wort- und Zeichenfolge ", von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung" in §12 Abs3;
13. die §§15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie die Wortfolge "und der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften" in §22.
IV. Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
V. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
VI. Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
VII. Der zu G193/2019 protokollierte Antrag wird im Übrigen abgewiesen.
VIII. Der zu G78, 79, 80 und 81/2019 protokollierte Antrag, §23, §26 Abs1, §84a Abs3, §418 Abs3, §421 Abs2 letzter Satz, §426, §427 Z1, §428 Z1, §429 Z1, §430, §432 Abs1 dritter Satz, §434 Abs2, §441a, §441b, §441c Abs2, §441f Abs2 bis 5, §448 Abs4 zweiter Satz, §456a Abs3 und 4, §538t, §538u, §538v Abs1 zweiter Satz und Abs4, §538w, §538z Abs8 und §718 Abs7a, 8a, 11, 12, 16 und 18 letzter Satz ASVG idF BGBl I Nr 100/2018 als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
IX. Der zu G78, 79, 80 und 81/2019 protokollierte Antrag wird im Übrigen zurückgewiesen.
X. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, den Antragstellern zu G193/2019 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.164,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit dem vorliegenden, zu G78, 79, 80 und 81/2019 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten Antrag begehren 21 Mitglieder des Bundesrates, der Verfassungsgerichtshof möge
1.1 "[…] folgende Bestimmungen des Artikel 1 des SV-OG BGBl I 100/2018, die allesamt Novellierungsanordnungen enthalten, mit deren Beseitigung die Fusion der Gebietskrankenkassen zur Gänze aufgehoben würde:
? Ziffer 19-21 sowie 24;
? Ziffer 28, soweit §§23 und 26 Abs1 ASVG betroffen sind,
? Ziffern 33, 40, 41, 43, 52, 63, 68, 70,
? Ziffer 83, soweit §152 Abs2 ASVG betroffen ist,
? die Ziffern 97, 110, 114 bis 117, 125, 130, 144, und 155
? die Ziffer 156, soweit §420 Abs6 Z5, §420 Abs7 und 8, §421 Abs2 letzter Satz, §§426‚ 427 Z1, 428 Z1‚ 429 Z1, 430 Abs2, Abs3a und Abs4, §434 Abs2 betroffen sind;
? die Ziffer 158 soweit 441a Abs1 Z1, 441f Abs5 ASVG betroffen sind,
? die Ziffer 159 soweit §443 betroffen ist;
? die Ziffern 161, 164, 169 und 170, soweit §447h Abs3 betroffen ist,
? die Ziffern 179 und 186;
? die Ziffer 190, soweit die §§538t — 538w, und 538z Abs5 dritter Satz ('Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse') ASVG betroffen sind;
? die Ziffer 193 soweit §718 Abs4, Abs8a, Abs10 bis Abs12 und Abs16 betroffen sind;
die Ziffer 194 soweit §720 betroffen ist;"
1.2 "[…] gemäß dem ersten Eventualantrag zum Hauptantrag gemäß Punkt 1.1 im ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 59/2018, in der Fassung des Artikel 1 des SV-OG BGBl I Nr 100/2018, zusätzlich wegen Verletzung der Art120a bis Art120c B-VG:
? §§23, 26 Abs1, 75a Abs1 und 3;
? in §84a Abs3 die Wortfolge 'und zwar vier Vertreter/ in der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreter/ innen vom jeweiligen Landesstellenausschuss zu nominieren sind, darunter jedenfalls der/ die Vorsitzende des Landesstellenausschusses und der/ die Stellvertreter/in des Vorsitzenden, und ein/ e Vertreter/ in der Sonderversicherungsträger je Bundesland';
? §342c Abs3, zweiter Satz; 342c Abs7 zweiter Satz; §§342c Abs12 vierter Satz; 343d Abs2 Z2; 347 Abs6 dritter Satz; 360 Abs5 Einleitungssatz;
? §§418 Abs3;
? §420 Abs6 Z5, Abs7 und 8;
? §421 Abs2 letzter Satz;
? §427 Z1; 428 Z1; 429 Z1;
? in §430 Abs2, Abs3a und Abs4 jeweils die Wendung 'der Österreichischen Gesundheitskasse sowie',
? §§434 Abs2; 441a Abs1 Z1; 441f Abs5; 443 Abs1 zweiter Satz; 447a; 447f Abs18 letzter Satz;
? §§538t; 538u; 538v; 538w; 538z Abs5 dritter Satz;
§§718 Abs8a, 718 Abs11 und Abs12 Z1 sowie Abs12 letzter Satz, Abs16; §720 soweit er die Änderung von Bezeichnungen der bisherigen Gebietskrankenkassen betrifft;"
1.3 "[…] gemäß dem Zusatzantrag zum ersten Eventualantrag gemäß Punkt 1.2 wegen untrennbaren Zusammenhangs mit der Einrichtung der Österreichischen Gesundheitskasse wegen Verletzung der Art120a bis Art120c B-VG und des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG) ferner
? §§11 Abs2 vorletzter Satz; 12 Abs7; 16 Abs4 und 5; 31b Abs3 zweiter Satz;
? §§152 Abs2;
? §§319a Abs1; 342 Abs2b und 2c; 342b Abs4 fünfter und sechster Satz; 342c Abs3 zweiter Satz,
? 718 Abs4;
§720, soweit er die Änderung von Bezeichnungen der bisherigen Gebietskrankenkassen anordnet;"
1.4 "[…] gemäß dem zweiten Eventualantrag zum Hauptantrag gemäß Punkt 1.1 im ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 59/2018, in der Fassung des Artikel 1 des SV-OG BGBl. I Nr 100/2018, wegen Verletzung der Art120a bis Art120c B-VG und des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG):
? §538v Abs1 zweiter Satz wegen Verletzung von Art2 StGG, Art7 B-VG,
sowie
? §538v Abs1 dritter Satz wegen Verletzung von Art18 B-VG;"
2. die §§420 Abs6 Z5, Abs7 und 8 sowie "die untrennbar verbundene Übergangsbestimmung" des §718 Abs7a ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verletzung des Art120c Abs1 B-VG und des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG);
3. §426 ASVG idF BGBl I 100/2018 "zur Gänze" sowie §430 ASVG idF BGBl I 100/2018, in eventu §430 Abs2, 3a und 4 leg. cit. "wegen untrennbaren Zusammenhangs" auf Grund Verletzung der Art120a bis 120c B-VG, des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG) und des "ihm immanenten Sachlichkeitsgebotes im ASVG";
4.1. in §449 Abs2 erster Satz ASVG idF BGBl I 100/2018 die Wortfolge "sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen" und in §448 Abs4 zweiter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018 die Wortfolge "oder in wichtigen Fragen (§449 Abs2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen"; §449 Abs2, Abs3 und Abs4 vorletzter und letzter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018; §456a Abs2 und 4 ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verletzung des Art120b B-VG, des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG) und des Art18 B-VG;
4.2. §432 Abs1 dritter Satz ("beinhaltend Z1 bis 4"), §456a Abs2 letzter Satz und Abs3 ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verletzung der Art120a bis 120c B-VG und des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG);
4.3. "[…] das gesamte Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), Art1 des Bundesgesetzes BGBl I 98/2018, sowie §41a Abs1 [gemeint: ASVG] in der Fassung der Ziffer 1 des Artikel 4 des Bundesgesetzes BGBl I 98/2018, die Änderung des Abs5 durch Art4 Z2, die Umbezeichnung des Abs5 auf Abs2, weiters die Aufhebung des §41a Abs2 bis 4 durch Art4 Z3 des Bundesgesetzes BGBl I 98/2018";
"gemäß erstem Eventualantrag zu diesem Punkt
? wegen des untrennbaren Zusammenhangs der die Einrichtung der Behörde betreffenden verfassungswidrigen Bestimmungen mit allen übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2018 das gesamte Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung — ZPFSG), BGBl I 98/2018 wegen Verstoßes, gegen Art120b und Art120c B-VG, Art2 StGG, Art7 B-VG;
gemäß zweitem Eventualantrag zu diesem Punkt
im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), in der Fassung des Art1 des Gesetzes über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung — ZPFSG BGBl I Nr 98/2018, folgende, die Einbeziehung der Beitragsprüfung nach dem ASVG in die neue Behörde konstituierende Bestimmungen, wegen Verstoßes gegen Art120b und Art120c B-VG, Art2 StGG, Art7 B-VG:
? aus der Wendung 'lohnabhängige Abgaben und Beiträge' jeweils die Worte 'und Beiträge' in §1 Abs1, §2 Abs1, §3 Einleitungssatz, §5 Abs1 erster Satz, §5 Abs3, §7 Abs1, §8 Abs1 Z4, §10 Abs1; ferner
? in §4 die Wortfolge: '2. die Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes — ASVG, BGBl Nr 189/1955,';
? in §5 Abs1 und 2 jeweils die Wortfolge 'und gemäß §42 und §43 ASVG', in §5 Abs2 überdies die Wortfolge '2. der Österreichischen Gesundheitskasse';
? in §6 Z1 die Wortfolge '— der Sozialversicherungsprüfer als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,';
? in §7 Abs2 die Ziffern 3 und 4 und in §7 Abs4 der zweite Satz;
? §8 Abs2;
? in §10 Abs3 die Wortfolge ', die Österreichische Gesundheitskasse';
? in §11 die Wortfolge 'auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder'
? in §12 Abs1 die Wortfolge ' , die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung', sowie §12 Abs2 zur Gänze und in §12 Abs3 die Wortfolge ' , von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung';
? §13, sowie die §§15 bis 21 samt allen Überschriften;
? in §22 die Wortfolge 'und der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften';
? in §26 Abs2 die Wortfolge 'oder einer Gebietskrankenkasse';
? §41a Abs1 ASVG in der Fassung des Art4 Z1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung — ZPFSG), BGBl I 98/2018;
? die Änderung des §41a Abs5 ASVG durch Art4 Z2 sowie die Aufhebung der Abs2 bis 4 und die Umbezeichnung des Abs5 des §41a ASVG zu Abs2 durch Art4 Z3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung — ZPFSG), BGBl I 98/2018"
4.4. die §§441f, 444 Abs5 Z3, den letzten Satz des §444 Abs5 ASVG idF BGBl I 100/2018 sowie in §449 Abs2 leg. cit. die Wortfolge "die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach §441f abgestimmten Ziele," wegen Verletzung von Art120b B-VG und des Art18 B-VG;
5.1. "§30a Abs2 ASVG in eventu §30a Abs2 zweiter und dritter Satz, §30b Abs3 ASVG in eventu §30b Abs3 zweiter und dritter Satz, §30c Abs3 ASVG sowie die miteinander untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen des §718 Abs12 und 18 ASVG, jeweils in der Fassung des SV-OG BGBl I 100/2018" wegen Verletzung des Art120a B-VG, des Art120b B-VG sowie des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG);
5.2. die §§441a, 441b und 441c Abs2 letzter Halbsatz ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verletzung des Art120a B-VG, des Art120b B-VG sowie des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG);
5.3. die §§31 und 441a Abs2 (in eventu den zweiten Satz) ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verletzung des Art120a B-VG, des Art120b B-VG, des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG) sowie des Art18 B-VG;
5.4. §538z Abs6 dritter Satz und Abs8 ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verletzung des Art120a bis 120c B-VG, des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG) sowie des Art18 B-VG;
6. die §§15 und 20 PLABG, BGBl I 98/2018 und §718 Abs12 Z2 und Abs18 letzter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verletzung des Art4 Abs1 EMRK sowie des Gleichheitssatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG),
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig als verfassungswidrig aufheben.
2. Mit dem zu G158/2019 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, §15 und §20 PLABG, in eventu §15 PLABG, in eventu §15 Abs1 letzter Satz PLABG, jeweils idF BGBl I 98/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Mit dem zu G177/2019 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Betriebsrat der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, §15 und §20 PLABG, in eventu §15 PLABG, in eventu §15 Abs1 letzter Satz PLABG, jeweils idF BGBl I 98/2018, kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Mit dem zu G193/2019 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren weiters 113 Antragsteller, die von der Bundesarbeiterkammer als Versicherungsvertreter nominiert wurden, die Wortfolge "Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest nachgewiesen ist." in §420 Abs6 Z5 sowie §420 Abs7 und 8 und §718 Abs7a ASVG idF BGBl I 100/2018 kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Am 22. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 100/2018, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze (darunter mit Art20 das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), hebt mit Art10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV-OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des §718 ASVG idF dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit 23. Dezember 2018 in Kraft) überwiegend zum 1. Jänner 2020 in Kraft (§718 Abs1 Z3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum 1. Jänner 2019 (so ua die §§538t bis 538z ASVG idF BGBl I 100/2018) bzw zum 1. April 2019 in Kraft (§718 Abs1 Z1 und 2 ASVG idF BGBl I 100/2018).
2. Die §§319a, 456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG idF des SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten wie folgt:
"Besonderer Pauschbetrag
§319a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen - ausgenommen die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe - sowie der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, soweit nicht Abs6 anzuwenden ist, zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§315 bis 319 nicht anzuwenden.
(2) Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.
(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.
(6) Die Bestimmungen der Abs1 und 2 sind auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, soweit diese Anstalt sowohl Träger der Krankenversicherung als auch Träger der Unfallversicherung für Personen nach §28 Z3 lita bis c ist, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der aus Mitteln der Unfallversicherung für Personen nach §28 Z3 lita bis c zu leistende jährliche Pauschbetrag für das Kalenderjahr 1975 10,7 Millionen Schilling zu betragen hat. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages für die folgenden Kalenderjahre sind die Aufwendungen der von der Versicherungsanstalt durchgeführten Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
§456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw) zu enthalten haben.
(2) Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden.
(3) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach §432 Abs1 Z1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Abs3 zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Abs1 erlassen worden ist.
(5) Die Abs3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden.
8. Unterabschnitt
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung
§538t. (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des §32.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Abs1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§444 Abs1) und der statistischen Nachweisungen (§444 Abs2) für das Jahr 2019 für die im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.
Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§538v) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.
(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
Überleitungsausschuss – Errichtung
§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (§538w Abs4) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des §538w sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.
(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.
Überleitungsausschuss – Aufgaben
§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
1. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
2. sämtliche Beschlüsse betreffend
a. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
b. Ärzte und Ärztinnen, die nach §37 Z1 und 2 DO. B eingereiht sind,
c. Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,
d. Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und
e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl I Nr 100/2018.
(2) Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (§434) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
(3) Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des §443 für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
(3a) Der Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
(4) Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (§460 Abs3a) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
(5) Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
§538x. (1) In die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.
(6) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.
Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
§538y. (1) In die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassun