RS Vfgh 2019/12/13 G211/2019 ua (G211-213/2019-21)

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art120c Abs1
B-KUVG §133, §138
SV-OG
ASVG
AKG §1, §4
VfGG §7 Abs1, §15 Abs2

Leitsatz

Verletzung der sozialen Selbstverwaltung durch eine Bestimmung des Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsG betreffend die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer durch den zuständigen Bundesminister; Entsendung durch aus dem Kreis der Dienstnehmer gewählte Funktionsträger geboten

Rechtssatz

Individualantrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und eines dort beschäftigten Arbeitnehmers auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), des ASVG sowie von Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG).

Zurückweisung des Antrags hinsichtlich des antragstellenden Dienstnehmers mangels rechtlicher Betroffenheit.

Teilweise Unzulässigkeit des Antrags hinsichtlich der antragstellenden Kammern, soweit die Aufhebung des ganzen SV-OG begehrt wird, mangels rechtlicher Betroffenheit bzw wegen zu engen Anfechtungsumfangs.

Aufhebung des §133 B-KUVG idF BGBl I 100/2018 als verfassungswidrig.

Dem verfassungsrechtlichen Gebot, Organe der Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art120c Abs1 B-VG in der sozialen Selbstverwaltung indirekt oder "abgeleitet" in dem Sinne zu bestellen, als Versicherungsvertreter (wenn nicht aus der Mitte der Österreichischen Gesundheitskasse angehörenden Dienstnehmer und Dienstgeber unmittelbar, so doch) aus dem Kreis dort gewählter Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu entsenden, widerspricht die Regelung des §133 B-KUVG (vgl VfSlg 17023/2003). Nach §133 Abs1 B-KUVG erfolgt nämlich die Entsendung der VersicherungsvertreterInnen aus der Gruppe der Dienstnehmer nicht durch aus dem Kreis der Dienstnehmer gewählte Funktionsträger der (zuständigen) öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das in keiner Weise eine (indirekte) demokratische Legitimation besitzt, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten.

Abweisung des Antrags der Bundeskammer gegen §426, §427, §428, §429, §430, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z ASVG idF BGBl I 100/2018 und des Antrags der Kammer Wien hinsichtlich §426, §429, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z ASVG idF BGBl I 100/2018 (vgl G78-81/2019 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Behördenorganisation, Selbstverwaltungsrecht, Krankenversicherung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G211.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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