RS Vfgh 2019/12/13 G140/2019 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
SV-OG
ASVG
Bundes-SeniorenG §3

Leitsatz

Mangelnde Legitimation eines Vereins zur Anfechtung der Bestimmungen über die Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen des Vereins Österreichischer Seniorenrat auf Aufhebung von §420 bis §434, §435 Abs4, §538w und §538y ASVG idF BGBl I 100/2018 (G140/2019) sowie auf Aufhebung von §418 bis §437 und §538t bis §538w ASVG idF BGBl I 100/2018 (G141/2019) mangels Betroffenheit in seinen Rechten.

Weder die Art120a ff B-VG noch eine sonstige Verfassungsvorschrift räumen dem antragstellenden Verein ein Recht auf Mitwirkung an der Organkreation in der sozialen Selbstverwaltung ein. Auch hat der Gesetzgeber dem antragstellenden Verein kein Antragsrecht eingeräumt. Insbesondere hat die ASVG-Novelle BGBl I 100/2018 dem antragstellenden Verein keine ihm bisher (wenn auch nur einfachgesetzlich) eingeräumten Entsenderechte zu Verwaltungskörpern entzogen, da ihm solche Entsenderechte in Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger schon nach ASVG idF vor BGBl I 100/2018 nicht zukamen. Der Österreichische Seniorenrat ist schließlich auch nicht Adressat irgendeiner der angefochtenen Bestimmungen des ASVG, insbesondere nicht des an den Bundesseniorenbeirat gerichteten §426 Abs2 Z3 leg cit. Daher sind die Anträge des antragstellenden Vereins schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G140/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2019 G140/2019 ua

Schlagworte

Krankenversicherung, Selbstverwaltung, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G140.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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