RS Vfgh 2019/12/13 G78/2019 ua (G78-81/2019-56 ua)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art120a
B-VG Art120b
B-VG Art120c
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 Z2
SV-OG
ZPFSG
PLABG §4, §5, §6, §7, §8, §10, §11, §12, §15, §16, §17, §18, §19, §20, §21, §22
ASVG §30a, §30b, §30c, §41a, §420, §441f, §444, §449, §456a, §538v
VfGG §7 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des Effizienzprinzips durch die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse; kein Verstoß gegen demokratische Grundsätze der Selbstverwaltung durch paritätische Zusammensetzung der Organe der Sozialversicherungsträger aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber; kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Auflassung der Kontrollversammlungen; Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Einführung eines Eignungstests für in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsendende Personen, durch die Einrichtung einer staatlichen Zweckmäßigkeitsaufsicht auch bei Beschlüssen, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen, durch die Möglichkeit zur Vertagung von Tagesordnungspunkten durch die Aufsichtsbehörde sowie durch die Maßgeblichkeit der Grundsätze der Mustergeschäftsordnungen für die Geschäftsordnungen der Sozialversicherungsträger; kein Verstoß gegen die Organisationsgrundsätze und das Sachlichkeitsgebot im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben an das Büro im Hinblick auf die umfassende Weisungsberechtigung des Verwaltungsrates; Sachlichkeit der Einrichtung des Dachverbandes, jedoch Verstoß gegen Grundsätze der Selbstverwaltung durch Befugnis des zuständigen Bundesministers zu Verfügungen, die ausschließlich die Arbeitsorganisation der Sozialversicherungsträger betreffen; kein Verstoß der Zielsteuerung Sozialversicherung gegen das Determinierungsgebot; Unsachlichkeit von Bestimmungen zur Überleitungsorganisation hinsichtlich des Zuständigkeitsübergangs an den zuständigen Bundesminister, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt sowie des Ausschlusses von Dienstnehmern vom Vorsitz im Überleitungsausschuss; Verletzung der Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung durch Übertragung der Sozialversicherungsprüfung auf die Abgabenbehörden des Bundes ohne Möglichkeit der Einflussnahme auf die Modalitäten dieser Prüfung durch die Gesundheitskasse; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot, den Gleichheitssatz und das Eigentumsrecht durch Übertragung von Abteilungen und Zuweisung von Bediensteten des ehemaligen Hauptverbandes an die Gesundheitskasse

Rechtssatz

Drittelantrag von 21 Mitgliedern der Bundesrates auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) jeweils idF BGBl I 100/2018 (§41a ASVG idF BGBl I 98/2018), des Gesetzes über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung idF BGBl I 98/2018 (ZPFSG) sowie des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) idF BGBl I 98/2018. Antrag des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht (Gerichtsantrag) sowie des Betriebsrates der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Parteiantrag) auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des PLABG. Individualantrag von 113 auf Grundlage der §§538u, 538x und 538y ASVG in die Verwaltungskörper (der ÖGK, AUVA und der PVA) entsandten Versicherungsvertreter auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in mehreren Bestimmungen des ASVG idF BGBl I 100/2018.

Teilweise Unzulässigkeit des Antrags der Mitglieder des Bundesrates mangels gesetzmäßiger Darlegung der Bedenken bzw wegen zu engen Anfechtungsumfangs.

Zur Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse:

Die Gebietskrankenkassen sind (wie die Betriebskrankenkassen) als Sozialversicherungsträger Körperschaften öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper iSd Art120a ff B-VG. Die Art120a ff B-VG garantieren nicht per se die Existenz von Gebietskrankenkassen und verbieten nicht deren Auflösung oder Zusammenlegung. Der VfGH hat in seinem, auch auf das Effizienzprinzip Bezug nehmenden Erkenntnis VfSlg 17023/2003 ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber infolge des Effizienzprinzips als einer besonderen Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes obliege, "Selbstverwaltungskörper gemessen an den ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig, dh so zu gestalten, dass eine diesen Grundsätzen entsprechende Verwaltungsführung gewährleistet ist". Der VfGH vermag nicht zu finden, dass die Zusammenführung von neun länderweise eingerichteten Gebietskrankenkassen (Selbstverwaltungskörper iSd Art120a ff B-VG) zu einer bundesweiten Gesundheitskasse zwangsläufig zur Folge hätte, dass eine zweckmäßige und effiziente Verwaltungsführung nicht mehr gewährleistet wäre.

Die kritisierten "Mittelabschöpfungen" von Krankenversicherungsträgern, die durch andere Reformpunkte des SV-OG (etwa durch die Reform von §319a ASVG) erfolgen, stehen mit der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen in keinem rechtlich zwingenden Zusammenhang und belasten diese daher nicht mit Verfassungswidrigkeit. Selbst unvollständige, in sich widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Gesetzesmaterialien oder solche Angaben in der bloß einfachgesetzlich vorgesehenen (§17 Bundeshaushaltsgesetz) "wirkungsorientierten Folgenabschätzung" ebenso wie auch (behauptetermaßen) politisch einseitige Darstellungen in der Gesetzwerdungsphase keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründen, auf das sie Bezug haben.

Zur "Dienstgeber-Parität" in den Selbstverwaltungsorganen

Keine Bedenken gegen §426 und §538v Abs3 vierter Satz ASVG sowie wegen untrennbaren Zusammenhanges auch gegen §430 leg cit wegen Verstoßes gegen die Art120a ff B-VG (Verstoß der Parität von Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern gegen die für Selbstverwaltungseinrichtungen vorgegebenen demokratischen Grundsätze) und das Sachlichkeitsgebot:

Gemäß Art120c Abs1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper "aus dem Kreis ihrer Mitglieder" zu bilden. Demnach können (grundsätzlich) nur "Mitglieder" Organfunktionen in Selbstverwaltungskörpern wahrnehmen. Nun bestimmt das ASVG nicht explizit, wer "Mitglied" des Selbstverwaltungskörpers Österreichische Gesundheitskasse ist. Aus §420 Abs3 ASVG idF des SV-OG ist aber abzuleiten, dass einem Versicherungsträger im Sinne des ASVG "pflichtversicherte Dienstnehmer/innen", "Dienstgeber/innen von solchen" sowie "freiwillig Versicherte" "angehören" (vgl bereits §420 Abs3 ASVG in der Stammfassung BGBl 189/1955), also - in der Begrifflichkeit des Art120c Abs1 B-VG - deren "Mitglieder" sind. "Mitversicherte" Personen (im Besonderen Familienangehörige) sind demnach zwar Begünstigte, aber ausweislich §420 Abs3 ASVG nicht Mitglieder des Krankenversicherungsträgers.

Nach dem Konzept des ASVG begründet also die Dienstnehmer- bzw Dienstgebereigenschaft die Zugehörigkeit zum Versicherungsträger. Die Sozialversicherung in der Österreichischen Gesundheitskasse ist gesetzlich somit als Selbstverwaltung des Personenkreises der Dienstgeber und der (aktiven) Dienstnehmer gestaltet. Dies entspricht den historischen Wurzeln dieser Versicherung, hat sich doch die Krankenversicherung insbesondere auf Betriebsebene entwickelt. Dies wurde in der Folge auch in jenen Fällen beibehalten, in denen die Krankenversicherung schon historisch früh auf eine überbetriebliche Ebene gehoben wurde, um den Versicherungsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kleinerer Betriebe abzukoppeln.

Diese Ausgestaltung der (gebietsbezogenen) sozialen Krankenversicherung nach dem ASVG hat der Verfassungsgesetzgeber der Art120a ff B-VG vorgefunden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber diese vorgefundene traditionelle Form der sozialen Selbstverwaltung als gemeinsame Selbstverwaltung von Dienstnehmern und Dienstgebern grundsätzlich in Frage stellen wollte.

Aus der historischen Entwicklung der allgemeinen Krankenversicherung als Selbstverwaltung der Krankenbehandlung der Versicherten durch den Personenkreis der Dienstgeber und Dienstnehmer erklärt sich auch, dass die Organe des Selbstverwaltungskörpers Österreichische Gesundheitskasse im Sinne des Art120c Abs1 B-VG in der sozialen Selbstverwaltung indirekt oder "abgeleitet" in dem Sinn bestellt werden, dass Versicherungsvertreter (nicht aus der Mitte der, der Österreichischen Gesundheitskasse angehörenden Dienstnehmer und Dienstgeber unmittelbar, sondern) aus dem Kreis dort gewählter Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber entsendet werden.

An der prinzipiellen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Repräsentation der Dienstgeber in den Sozialversicherungsträgern nach ASVG besteht sohin kein Zweifel.

Art120c Abs1 B-VG räumt dem Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung der demokratischen Repräsentation in den Organen des Versicherungsträgers einen erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ein. Diesen hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Parität von Dienstgebern und Dienstnehmern in §426 ASVG nicht überschritten: Die Aufgabe des Versicherungsträgers Österreichische Gesundheitskasse liegt darin, "für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen". Für die Beurteilung der die "Intensität der Mitwirkung" bestimmenden "potentiellen Auswirkungen" dieser Tätigkeit auf die Rechtssphäre der Dienstnehmer einer- und der Dienstgeber andererseits ist sowohl die Beitrags- als auch die Leistungsseite der Tätigkeit des Versicherungsträgers in den Blick zu nehmen. Zwar betrifft nur die Dienstnehmer als "Versicherte" der Krankenversicherung die Leistungsseite elementar im Hinblick auf ihre Interessen an der Vorsorge für ihre Krankenbehandlung, doch kommt auch hier den Dienstgebern ein gewisses Kontroll- und Effizienzsicherungsinteresse zu. Auf der Beitragsseite sind demgegenüber sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmer durch ihre Beitragsleistung betroffen, hier leisten die Dienstgeber ebenso wie die Dienstnehmer einen Beitrag aus dem gemeinsamen Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die nach dem ASVG Versicherten heraus. Angesichts dieser Beitragsleistung und der besonderen Aufgabenkonstellation der Allgemeinen Sozialversicherung hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er angesichts der spezifisch sozialpartnerschaftlichen Anknüpfung bei der abgeleiteten Repräsentation in den Organen des Versicherungsträgers Österreichische Gesundheitskasse eine Parität von Dienstgebern und Dienstnehmern vorsieht. Als Fortschreibung dieser Parität auf Vorsitzebene bestehen dann aber unter den genannten Voraussetzungen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die abwechselnde Vorsitzführung in den verschiedenen Verwaltungskörpern.

Auch aus dem gezogenen Vergleich mit dem B-KUVG und der dort geregelten Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau lässt sich für die Antragsteller nichts gewinnen, handelt es sich dabei doch um ein eigenständiges Regelungssystem, dessen Ausgestaltung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.

Zum Eignungstest für in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsendende Personen:

Zu den Bedenken gegen §420 Abs6 Z5, Abs7 und Abs8 sowie §718 Abs7a ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verstoßes gegen Art120c Abs1 B-VG und gegen das Sachlichkeitsgebot.

Gemäß Art120c Abs1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Nach der Rsp des VfGH sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers von diesem "autonom", dh aus der Mitte seiner Angehörigen bzw für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet", zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung.

Allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, ist dem Gesetzgeber zwar nicht schlechthin verwehrt, doch darf - abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich zu sein haben - keine Anforderung vorgesehen werden, die geeignet wäre, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich nämlich der Gesetzgeber - und hier im konkreten Fall sogar die verordnungserlassende Behörde - über das verfassungsrechtliche Gebot des Art120c Abs1 B-VG hinwegsetzen.

Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen. Dass er jedoch ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige hinausgehenden) Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schafft, verstößt hinsichtlich der einzelnen Elemente, jedenfalls jedoch in einer Zusammenschau gegen Art120c Abs1 B-VG, geht dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus.

Hingegen bestehen allein gegen die Verpflichtung, ein Mindestmaß an fachlicher Eignung durch den Besuch einer vom Dachverband regelmäßig durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter nachzuweisen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb in §420 Abs6 Z5 ASVG idF des SV-OG lediglich die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" und die damit untrennbar verbundenen Abs7 und Abs8 leg cit als verfassungswidrig aufzuheben sind. §718 Abs7a ASVG, der bloß an §420 Abs6 Z5 leg cit anknüpft, begegnet bei dieser bereinigten Rechtslage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mehr.

Zu den Mitteln der staatlichen Aufsicht über die Sozialversicherungsträger:

Die Bedenken gegen §§448 f ASVG wegen Verstoßes gegen Art120b Abs1 B-VG und gegen Art7 B-VG sind teilweise begründet:

Angesichts der Gesetzesmaterialien, wonach "in Sonderfällen in Abhängigkeit von der Art der wahrzunehmenden Aufgaben (vgl §449 ASVG idF BGBl I 145/2003) - soweit erforderlich - auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle vorgesehen werden" könne, ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Zweckmäßigkeitskontrolle nur teilweise zulässig ist:

Nach §449 Abs1 ASVG idF des SV-OG "kann" die Aufsichtsbehörde ihre Aufsicht (auch) "auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger und des Dachverbandes nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben". §449 Abs2 ASVG definiert den Begriff der "wichtige[n] Fragen" in demonstrativer Aufzählung. Zu wichtigen Fragen zählen demnach (auch) "Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen".

Die Ermächtigung zur Zweckmäßigkeitsaufsicht bezieht sich nach §449 Abs2 ASVG jedenfalls auf Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen von 10 Millionen Euro in fünf Jahren (die alternative Bezugnahme auf ein Jahr hat angesichts des Fünfjahreszeitraumes keine normative, einschränkende Bedeutung). Ist schon die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro bei einem von den Antragstellern ins Treffen geführten Jahresbudget von 15 Milliarden Euro in der Krankenversicherung, dem die Bundesregierung nicht entgegengetreten ist, als niedrig anzusetzen, führt jedenfalls die Bezugnahme auf einen Wirkungszeitraum von fünf Jahren dazu, dass damit im Ergebnis nahezu alle Dispositionen jenseits von Einzelfallentscheidungen in Leistungssachen erfasst werden. Wenn sich aber die Zweckmäßigkeitsaufsicht infolge dieser Wertgrenze nahezu auf die gesamte Gebarung der Sozialversicherungsträger abseits bloßer Einzelfallentscheidungen bezieht, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass diese Zweckmäßigkeitsaufsicht auf das Maß des "Erforderlichen" im Sinne von Art120b Abs1 B-VG beschränkt ist.

Die Wortfolge "sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen" in §449 Abs2 ASVG ist daher wegen Widerspruches zu Art120b Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz übt nach §448 Abs1 ASVG die Aufsicht des Bundes über die Versicherungsträger aus. Sie kann Bedienstete ihres Ministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, aber auch der Bundesminister für Finanzen kann einen Vertreter zu den Sitzungen der Verwaltungskörper entsenden. §448 Abs4 erster Satz ASVG ermächtigt sowohl den Vertreter der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als auch den Vertreter des Bundesministers für Finanzen, gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers einen Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu erheben. Beide Vertreter können einen Einspruch mit finanziellen Interessen des Bundes oder (beschränkt auf die Fälle des §449 Abs2 ASVG) mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, (nur) der Vertreter der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch mit Rechtswidrigkeit des Beschlusses begründen. In allen Fällen entscheidet letztlich die Aufsichtsbehörde (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) über den Einspruch endgültig. Bei Einsprüchen von Behördenvertretern nach §448 Abs4 ASVG handelt es sich demnach nicht um Bescheide, sondern um vorläufige, unselbständige Anordnungen, die letztlich in Bescheide der Aufsichtsbehörde münden.

Art120b Abs1 B-VG lässt dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, auch den Bundesminister für Finanzen bzw seine Vertreter in die Führung der Aufsicht über die Versicherungsträger nach ASVG miteinzubeziehen. Der VfGH hält es vor dem Hintergrund der spezifischen rechtlichen und fachlichen Expertise des Bundesministeriums für Finanzen auch nicht für unsachlich, wenn Vertreter dieses Bundesministeriums ermächtigt werden, Einsprüche nicht nur bei einer Gefährdung der finanziellen Interessen des Bundes, sondern (im Anwendungsbereich von §449 Abs2 ASVG) darüber hinaus auch bei Verstößen gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erheben. Die vorgebrachten Bedenken gegen §448 Abs4 zweiter Satz ASVG treffen nicht zu.

Nach §449 Abs4 ASVG sind die Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter des Bundesministers für Finanzen von jeder Sitzung ebenso wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper in Kenntnis zu setzen; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Gemäß §449 Abs4 letzter Satz ASVG kann dieses Verlangen für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zweimal erfolgen.

Diese Aufsichtsbefugnis, die Vertagung bestimmter Tagesordnungspunkte einer Sitzung eines Verwaltungskörpers zu verlangen, ist im Zusammenhang mit den anderen Aufsichtsbefugnissen des VI. Abschnittes des Achten Teiles des ASVG zu sehen. Insbesondere besteht gemäß §448 Abs4 ASVG eine Ermächtigung des Vertreters der Aufsichtsbehörde bzw des Bundesministers für Finanzen, unter jeweils näher geregelten Voraussetzungen Einspruch gegen Beschlüsse der Verwaltungskörper zu erheben. Nach §449 Abs3 ASVG sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen.

Der Aufsichtsbehörde stehen damit nicht nur im Vorfeld einer Sitzung eines Verwaltungskörpers entsprechende Informationsrechte zu, sondern sie verfügt auch im Wege des Einspruchsrechtes - dessen Ausübung zur Folge hat, dass der Vorsitzende eines Verwaltungskörpers die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen hat - über ein Instrument, die Umsetzung von Beschlüssen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Bedeutung zeitlicher Aspekte bei der Verwaltungsführung durch Beschlüsse in den Verwaltungskörpern keine sachliche Notwendigkeit dafür zu erkennen, dass die Aufsichtsbehörde befugt ist, Beschlüsse nicht inhaltlich zu beurteilen, sondern schlicht anlass- und begründungslos die Vertagung von Tagesordnungspunkten zu erwirken.

Der vorletzte und der letzte Satz des §449 Abs4 ASVG stellen daher einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten durch die Verwaltungskörper der Versicherungsträger dar und sind daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Zu den Mustergeschäftsordnungen für die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger:

Der VfGH hegt zunächst keine Bedenken gegen §456a Abs4 ASVG, handelt es sich bei dieser Bestimmung doch nur um eine übergangsweise angeordnete Substitution für die von den Verwaltungskörpern ansonsten selbst zu erlassenden Geschäftsordnungen, "um die sofortige Handlungsfähigkeit der im Zuge der Organisationsreform neu zu errichtenden Verwaltungskörper sicherzustellen". Auch wenn der VfGH die Wirkung des diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehaltes nicht verkennt, haben es die Verwaltungskörper grundsätzlich selbst in der Hand, die Dauer der unmittelbaren Geltung der Mustergeschäftsordnung als Geschäftsordnung kurz zu halten, indem sie alsbald ihre eigene Geschäftsordnung erlassen.

Weiters vermag der VfGH dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er in §456a Abs2 ASVG einen Genehmigungsvorbehalt (an Stelle einer Anzeigepflicht) für Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper der sozialen Selbstverwaltung vorsieht. Indem der Gesetzgeber die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung aber daran knüpft, dass "die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden", und die Bundesministerin den Organen der Selbstverwaltungskörper damit wesentliche Teile von deren Geschäftsordnungen vorgeben kann, greift der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise in die Satzungsautonomie der Versicherungsträger ein.

Zur Übertragung von Aufgaben des Verwaltungsrates an das Büro des Sozialversicherungsträgers:

Der VfGH teilt vor dem rechtlichen Hintergrund (§419, §432, §441e §456a Abs3 ASVG) die Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Organisationsgrundsätze der Art120a ff B-VG und gegen das Sachlichkeitsgebot nicht:

Es kann im gegebenen Zusammenhang dahinstehen, ob die Übertragung von Geschäften an das Büro als Delegation oder als Mandat zu deuten ist. In keinem dieser Fälle bedarf das Büro als weisungsgebundenes Hilfsorgan der in Art120c Abs1 B-VG für "Organe" geforderten demokratischen Legitimation. Der verfassungsrechtlich gebotene demokratische Legitimationszusammenhang wird durch Zugriffsbefugnisse, insbesondere das Weisungsrecht, des demokratisch legitimierten Verwaltungsrates hergestellt, der die Gebarung des Büros nach §432 Abs1 ASVG zu verantworten hat. Im Unterschied zur bisherigen Kontrollversammlung, der §436 ASVG idF vor dem SV-OG (bloß) einzelne Ingerenzrechte eingeräumt hat, bedarf der Verwaltungsrat einer Zuschreibung solcher Einzelbefugnisse nicht, ist er doch (im Unterschied zur bisherigen Kontrollversammlung) umfassend weisungsberechtigt und auch legitimiert, übertragene Geschäfte wieder an sich zu ziehen. Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern mit dieser Gestaltung eine Einschränkung von Aufsichtsbefugnissen der Aufsichtsbehörde verbunden sein sollte, unterliegt doch die gesamte Gebarung der Sozialversicherungsträger der staatlichen Aufsicht.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage sieht allerdings §432 Abs1 dritter Satz ASVG vor, dass die dort aufgelisteten Angelegenheiten "tunlichst", wenn auch bei voller Verantwortung und Weisungsbefugnis des Verwaltungsrates, dem Büro zu übertragen sind. Damit ist keine bedingungslose Verpflichtung angeordnet. Vielmehr soll die Übertragung lediglich nach Tunlichkeit erfolgen; damit kann eine Übertragung, wenn es dem Verwaltungsrat untunlich erscheint, auch unterbleiben und der Verwaltungsrat kann die Übertragung auch wieder zurücknehmen. Auch §456a Abs3 ASVG führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis, soll diese Bestimmung doch lediglich Transparenz über erfolgte Übertragungen sicherstellen: §456a Abs3 ASVG verpflichtet zu den dort vorgesehenen Maßnahmen, wenn eine Übertragung erfolgt ist (setzt also eine Übertragung voraus), liefert allerdings kein Argument dafür, dass Übertragungen bedingungslos zu erfolgen haben. Das folgt auch daraus, dass schon §456a Abs3 ASVG idF vor dem SV-OG eine gleichsinnige Regelung enthielt, obwohl die Rechtslage vor dem SV-OG noch keine "tunlichste" Übertragung kannte.

Zum Entfall der Kontrollversammlungen:

Den Bedenken betreffend die Beseitigung der Kontrollversammlung (§419 Abs1 Z3, §429 und §436 f ASVG idF vor dem SV-OG) ist entgegenzuhalten, dass die Art120a ff B-VG - im Gegensatz zu Art117 Abs1 B-VG über die territoriale Selbstverwaltung - keinen Mindeststandard an Organen von sonstigen Selbstverwaltungskörpern festsetzen, sodass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bleibt. Vor dem Hintergrund dieses systematischen Befundes zum B-VG sowie des Umstandes, dass auch die Gesetzesmaterialien keine anderen Hinweise enthalten, kann der VfGH auch nicht finden, dass mit der B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 der damals einfachgesetzlich vorgefundene Bestand an Organen von sozialen Selbstverwaltungskörpern gleichsam "kodifiziert" worden wäre.

Zur Zielsteuerung Sozialversicherung:

Im Unterschied zu der VfSlg 17172/2004 zugrunde liegenden Rechtslage hegt der VfGH zu §441f Abs1 bis Abs4 ASVG keine Zweifel, dass damit im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu fassende Beschlüsse des Dachverbandes vorgesehen werden. Auch regelt §441f Abs1 bis Abs4 ASVG den Urheber und mitwirkende Stellen, ferner das einzuhaltende Verfahren und Inhaltskategorien des Zielsteuerungssystems. Dieser Begriff eines Zielsteuerungssystems und sein Verhältnis zu den Zielen sind für die berührten Fachkreise verständlich; sie genügen daher den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG. Schließlich ergeben sich die inhaltlichen Determinanten für die Festlegung der "Ziele", soweit solche im Rahmen der Satzungsautonomie überhaupt erforderlich sind, aus den Vorgaben des ASVG in seiner Gesamtheit.

Die "Zielsteuerung-Sozialversicherung" nach §441f ASVG ist nicht dem übertragenen Wirkungsbereich der Sozialversicherungsträger bzw des Dachverbandes zugewiesen und folglich in deren eigenem Wirkungsbereich. Art120b Abs1 B-VG schließt staatliche Weisungen an (sonstige) Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Aufgaben ihres eigenen Wirkungsbereiches aus. Die Weisungsbindung durch die Wortfolge "entsprechend den Weisungen nach §444 Abs5" in §441f Abs1 zweiter Satz sowie die Weisungsbefugnis in §444 Abs5 Z3 ASVG samt der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende letzte Satz in §444 Abs5 leg cit sind daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Zur Organisation des Dachverbandes:

§ 30a Abs2 zweiter Satz stellt es der Aufsichtsbehörde anheim, Ermessen, das einem Selbstverwaltungsorgan eingeräumt ist, an dessen Stelle zu üben und in Vertretung dieses Selbstverwaltungsorgans Verfügungen zu treffen, welche dessen Aufgabenorganisation zum Gegenstand haben. Diese aufsichtsbehördliche Befugnis lässt sich weder unter den zweiten noch unter den dritten Satz des Art120b Abs1 B-VG subsumieren.

Zu den §441a und §441b ASVG idF des SV-OG: Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind die Konferenz der Sozialversicherungsträger und die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger. Die Konferenz besteht aus den Obmännern und deren Stellvertretern der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, sohin aus zehn Personen.

Die antragstellenden Mitglieder des Bundesrates rügen in diesem Zusammenhang die mangelnde demokratische Legitimation der Konferenz der Sozialversicherungsträger, da §441a ASVG idF des SV-OG nicht darauf Rücksicht nehme, dass die genannten Versicherungsträger höchst unterschiedliche Versichertenzahlen repräsentieren würden, weshalb kleine Versicherungsträger dasselbe Gewicht hätten wie große; die Art der Entsendung sei daher auch nicht "abgeleitet" wie die Entsendung in die Organe der Versicherungsträger.

Zur vorgebrachten mangelnden demokratischen Legitimation der Konferenz der Sozialversicherungsträger wird von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Versicherten der einzelnen Versicherungsträger repräsentiere. Vielmehr gehören dem Dachverband die in §30 Abs1 genannten Versicherungsträger als Mitglieder an. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist der Selbstverwaltungskörper der Sozialversicherungsträger. Der Vorwurf geht daher insofern an der Rechtslage vorbei. Sinngemäß Entsprechendes gilt für das - lediglich angedeutete - entsprechende Vorbringen zur Zusammensetzung der Hauptversammlung des Dachverbandes nach §441b Abs1 ASVG idF des SV-OG.

Der VfGH hat bereits darauf hingewiesen, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger der Selbstverwaltungskörper dieser Körperschaften öffentlichen Rechts und nicht jener der Versicherten ist, weshalb Hinweise auf die Zahl der Versicherten, die eine Versicherungsanstalt repräsentiere, nicht entscheidend sind. Zwar könnte der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes auch eine Stimmgewichtung bei der Beschlussfassung in der Konferenz des Dachverbandes nach Maßgabe der Versichertenzahlen vorsehen; der VfGH vermag dem Gesetzgeber aber auch nicht entgegenzutreten, wenn er jedem Pflichtmitglied des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger - ohne Ansehen des jeweiligen Versicherungsträgers - gleichermaßen zwei Sitze und damit zwei Stimmen in der Konferenz einräumt. Es liegt nun im Wesen "demokratischer Grundsätze", dass die Repräsentanten einzelner Pflichtmitglieder eines Selbstverwaltungskörpers in dessen Organen überstimmt werden können. §441a Abs2 ASVG, der ohnehin hohe Konsens-Anforderungen stellt (grundsätzlich Einstimmigkeit, in einer Folgesitzung immerhin mindestens 70 % Konsensquorum), widerspricht daher weder den Art120a ff B-VG noch dem Sachlichkeitsgebot. Soweit die antragstellenden Mitglieder des Bundesrates aber meinen sollten, es seien dem Dachverband Aufgaben zugewiesen, die lediglich einen Versicherungsträger beträfen (und daher keine "gemeinsamen" Aufgaben iSd Art120a Abs1 B-VG wären), wären diese Bedenken gegen die jeweiligen Aufgabenzuweisungen und nicht gegen die - für sich genommen nicht zu beanstandende - Regelung der Willensbildung in der Konferenz des Dachverbandes zu richten.

Die antragstellenden Mitglieder des Bundesrates irren über den Bedeutungsgehalt des §441c Abs2 ASVG (Verweis auf "§432 Abs1 letzter Satz AVG und nicht auf den dritten Satz wonach der Verwaltungsrat bestimmte Aufgaben "tunlichst" dem Büro zu übertragen habe), wenn sie meinen, eine "tunlichste" Übertragung von Aufgaben der Konferenz an das Büro wäre verfassungswidrig. Der in Anfechtung gezogene letzte Halbsatz in §441c Abs2 ASVG idF des SV-OG hat diesen Inhalt - entgegen den Erläut zur RV - nicht; andere Bedenken werden gegen diese Bestimmung nicht vorgebracht.

Der VfGH teilt die Bedenken - auch im Hinblick auf das Vorbringen zum Effizienzprinzip und zur Organisationsstruktur des Dachverbandes - gegen die Ermächtigung an den Dachverband, näher bezeichnete Vorbereitungsaufgaben an einzelne seiner Mitglieder zu übertragen (§30a Abs2 erster Satz ASVG), nicht, weil die - entscheidende - Willensbildung dem demokratisch legitimierten Organ verbleibt und der Dachverband die Übertragung der Vorbereitungsaufgaben als Hilfsgeschäfte auch wieder rückgängig machen kann.

Anders verhält es sich hingegen mit der Übertragung nach §30a Abs2 zweiter Satz ASVG durch die Aufsichtsbehörde. Diese Regelung stellt es der Aufsichtsbehörde anheim, Ermessen, das einem Selbstverwaltungsorgan eingeräumt ist, an dessen Stelle zu üben und in Vertretung dieses Selbstverwaltungsorgans Verfügungen zu treffen, welche dessen Aufgabenorganisation zum Gegenstand haben. Diese aufsichtsbehördliche Befugnis lässt sich weder unter den zweiten noch unter den dritten Satz des Art120b Abs1 B-VG subsumieren. §30a Abs2 zweiter und dritter Satz ASVG ist daher wegen Verstoßes gegen Art120b Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Aufhebung auch der entsprechenden Übertragungsermächtigungen in §30b Abs3 und §30c Abs3 leg cit (jeweils die zweiten und dritten Sätze).

Zur Überleitungsorganisation:

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht hinsichtlich der Inkompatibilität nach §538v Abs1 zweiter Satz ASVG

Wie die Bundesregierung zu Recht betont, verbietet es §538v Abs1 zweiter Satz ASVG nicht, Personen in den Überleitungsausschuss zu entsenden, die bereits infolge bisheriger Tätigkeiten in Verwaltungskörpern mit den Aufgaben von Versicherungsträgern vertraut sind (bei einem solchen Verständnis wäre die Bestimmung tatsächlich unsachlich und damit verfassungswidrig), sondern er unterbindet Doppelmitgliedschaften, insbesondere solche im Vorstand einer Gebietskrankenkasse und im Überleitungsausschuss (also in dem künftigen Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse). Diese Bestimmung steht daher einer Entsendung in den Überleitungsausschuss nicht entgegen, wenn zuvor die Funktion in anderen Verwaltungskörpern, insbesondere im Vorstand einer Gebietskrankenkasse, beendet wird. Damit dient §538v Abs1 zweiter Satz ASVG der Vermeidung von Interessenkollisionen und ist diesem Regelungsziel auch adäquat.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG) und den Art120a ff B-VG hinsichtlich des kommissarischen Leiters nach §538v Abs4 ASVG (und §538z Abs8 ASVG)

Die Einrichtung des kommissarischen Leiters ist eine Übergangsregelung, die bloß für drei Monate bis zur regulären Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse vorgesehen war. Angesichts des Übergangscharakters dieser Bestimmung, welche die sofortige Einsatzfähigkeit der Übergangsorganisation sicherstellen sollte, begegnet die Bestellung des kommissarischen Leiters durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es sich beim kommissarischen Leiter (wie beim leitenden Angestellten) auch nicht um ein "Organ" iSd Art120c Abs1 B-VG, sondern bloß um ein unterstützendes Hilfsorgan handelt, das dem Übergangsausschuss als dem demokratisch iSv Art120c Abs1 B-VG bestellten Organ verantwortlich und - damit implizit angeordnet - weisungsgebunden ist.

Verletzung von Art120b Abs1 B-VG wegen Unsachlichkeit des Zuständigkeitsübergangs an die Bundesministerin nach §538v Abs1 vierter und fünfter Satz ASVG, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt.

Der VfGH kann dahingestellt lassen, welche Bedeutung der Tatbestand, dass ein gültiger Beschluss nicht zustande gekommen ist, im Einzelnen hat. Jedenfalls kommt ein gültiger Beschluss nicht zustande, wenn das gesetzliche Anwesenheitsquorum (§538v Abs3 ASVG) nicht erfüllt ist, womit es eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in der Hand hat, allein durch ihr Fernbleiben von einer einberufenen Sitzung dem Vorsitzenden die Möglichkeit einzuräumen, die Entscheidung im Ergebnis der Aufsichtsbehörde zu übertragen.

Unsachlichkeit beim Vorsitz im Überleitungsausschuss nach §538v Abs3 vierter Satz ASVG hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Dienstnehmer

Der VfGH vermag keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen, warum §538v Abs3 vierter Satz ASVG den Überleitungsausschuss bei der Wahl seines Vorsitzenden auf Personen aus der Gruppe der Dienstgeber einschränkt und damit Personen aus der Gruppe der Dienstnehmer ausschließt.

Zur Übertragung der Sozialversicherungsprüfung auf die Abgabenbehörden des Bundes:

§41a ASVG idF des ZPFSG iVm dem PLABG zufolge obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) dem Finanzamt der Betriebsstätte. Dieses hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß den näheren Vorschriften des PLABG zu bedienen.

Das PLABG richtet den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge als staatliche Organisationseinheit im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen ein. Der Auftrag zu Sozialversicherungsprüfungen ist - ungeachtet des Anforderungsrechtes der Österreichischen Gesundheitskasse - durchwegs durch das zuständige Finanzamt zu erteilen. Der Österreichischen Gesundheitskasse sind keine (fachlichen) Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung bzw allgemeiner Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach §5 Abs2 PLABG eingeräumt (vgl allgemein für dem Bund zur Dienstleistung im Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zugewiesene Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse auch §15 Abs3 und Abs4 PLABG).

Aus §6 Z1 zweiter Spiegelstrich PLABG, wonach das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung als "Organ der Österreichischen Gesundheitskasse" tätig wird, folgt im System des §41a ASVG iVm den §§1 ff PLABG keine Weisungs- oder sonstige Leitungsbefugnis der Österreichischen Gesundheitskasse. Es kann hier dahinstehen, welche Bedeutung dieser rechtlichen Zurechnung zukommt. Jedenfalls sind die durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ermittelten Prüfergebnisse der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (§41a ASVG) eine wesentliche Grundlage für die (weiterhin) im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Gesundheitskasse durch diese durchzuführende Erhebung der Beiträge. Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die ihr gesetzlich zustehenden Beiträge der Träger der Krankenversicherung, der gemäß §58 Abs6 ASVG "ausschließlich berufen [ist], die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen".

Angesichts der Bedeutung der vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge durchgeführten Sozialversicherungsprüfung für das Ermittlungsverfahren zur (Durchsetzung der) Beitragserhebung ändert auch §10 Abs3 PLABG, demzufolge die Österreichische Gesundheitskasse an das Prüfergebnis der Sozialversicherungsprüfung nicht gebunden ist (aber deren Ablauf rechtlich nicht beeinflussen und faktisch in aller Regel eine solche Prüfung mangels qualifizierten Personals auch nicht selbst durchführen kann), nichts daran, dass die vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge durchzuführende Sozialversicherungsprüfung die maßgebliche Grundlage für die von der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführende Beitragsdurchsetzung darstellt.

Ein Regelungssystem, das dem in einem Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich entscheidenden Selbstverwaltungskörper praktisch jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nimmt, ist unsachlich und widerspricht im konkreten Zusammenhang Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung, wie sie - in den Art120a ff B-VG rezipiert - in der Rsp des VfGH zum Ausdruck kommen (VfSlg 17023/2003).

Indem die in diesem Zusammenhang angefochtenen Regelungen des ASVG bzw des PLABG den (ausschließlich) dem Bundesminister für Finanzen weisungsgebundenen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge mit der Sozialversicherungsprüfung für die beitragserhebende Österreichische Gesundheitskasse betrauen, verstoßen sie gegen das den Gesetzgeber bei Eingriffen in die Autonomie des Selbstverwaltungsträgers bindende Sachlichkeitsgebot.

Daher sind §41a Abs1 ASVG und im PLABG in §4 Z2 die Wort- und Zeichenfolge "die Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955,"; die Wort- und Zeichenfolge "und gemäß §42 und §43 ASVG" in §5 Abs1; die Wort- und Zeichenfolge "§42 und §43 ASVG" in §5 Abs2; die Wortfolge "der Österreichischen Gesundheitskasse" in §5 Abs2 Z2; der zweite Spiegelstrich in §6 Z1; die Ziffern 3 und 4 in §7 Abs2 sowie §7 Abs4 zweiter Satz; §8 Abs2; die Wort- und Zeichenfolge ", die Österreichische Gesundheitskasse" in §10 Abs3; die Wortfolge "auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder" in §11; die Wort- und Zeichenfolge ", die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung" in §12 Abs1; die Wortfolge "Österreichische Gesundheitskasse und die" in §12 Abs2; die Wort- und Zeichenfolge ", von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung" in §12 Abs3; die §15, §16, §17, §18, §19, §20 und §21 sowie die Wortfolge "und der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften" in §22 PLABG als verfassungswidrig aufzuheben.

Der VfGH geht dabei davon aus, dass die den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherungsprüfung berufenden, der Aufhebung verfallenen Bestimmungen miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für die in den §§15 ff PLABG geregelte Zuweisung von Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse zur Dienstleistung im Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge, kommt diese doch nur bei einer Sozialversicherungsprüfung des Prüfdienstes für die Österreichische Gesundheitskasse in Betracht.

Zur Übertragung von Abteilungen und Zuweisung von Bediensteten des ehemaligen Hauptverbandes an die Österreichische Gesundheitskasse:

Infolge der mit dem SV-OG angeordneten Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen und der damit verbundenen Reorganisation (auch der Aufgaben) des Dachverbandes verfügt §718 Abs18 erster Satz ASVG, dass (nur) die dort (taxativ) aufgelisteten Abteilungen des (bisherigen) Hauptverbandes im Dachverband verbleiben. Daran anknüpfend sieht §718 Abs12 Z1 leg cit vor, dass "die Dienstverhältnisse von Bediensteten", die in anderen Abteilungen beschäftigt sind, "im Rahmen ihrer Abteilung auf die Österreichische Gesundheitskasse über[gehen]". Die Abteilungsgliederung und die Zuordnung von Dienstposten zu Abteilungen basiert gemäß §718 Abs18 leg cit "auf dem Anhang zur Geschäftsordnung und dem Dienstpostenplan in der am 24. Oktober 2018 geltenden Fassung". Der VfGH vermag daher nicht zu erkennen, inwiefern die jeweils erfassten Personenkreise nicht in einer den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG entsprechenden Weise hinreichend bestimmt sind.

An diese Personalaufteilung (des Personals des bisherigen Hauptverbandes) knüpft die Ermächtigung des §718 Abs12 Z2 ASVG an: Durch Erklärung des Dienstgebers können Bedienstete entsprechend ihrem bisherigen Aufgabenbereich einer Organisationseinheit bzw einem Arbeitsplatz des Dachverbandes oder des Versicherungsträgers zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Diese Bestimmung enthält zwei Ermächtigungen, nämlich einerseits an den Dachverband, ihm verbleibende Bedienstete (entsprechend ihrem bisherigen Aufgabenbereich) im Rahmen des Dachverbandes einer Organisationseinheit oder einem Arbeitsplatz zuzuweisen, und andererseits an den Versicherungsträger, also grundsätzlich die Österreichische Gesundheitskasse, die auf sie übergegangenen Bediensteten des bisherigen Hauptverbandes (entsprechend ihrem bisherigen Aufgabenbereich) im Rahmen des Versicherungsträgers einer Organisationseinheit oder einem Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Ermächtigung an den Versicherungsträger zur "Rückübertragung", also zur neuerlichen Zuweisung von Bediensteten von der Österreichischen Gesundheitskasse an den Dachverband, ist damit nicht verbunden, weshalb daran anknüpfende Bedenken von vornherein ins Leere gehen.

Dazu kommt die Ermächtigung des §718 Abs18 letzter Satz ASVG: "Unabhängig davon", also ungeachtet des Umstandes, dass die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Abteilungen (samt Bediensteten) grundsätzlich im Dachverband verbleiben, kann die Konferenz des Dachverbandes "weitere Personalkörper oder Mitarbeiter" durch Beschluss "an Sozialversicherungsträger übertragen". Diese Ermächtigung bezieht sich demnach nur auf jene Personalkörper oder Bedienstete, die nach der Grundregel des ersten Satzes dieser Bestimmung prinzipiell beim Dachverband verbleiben sollen, und zwar sowohl auf einzelne Mitarbeiter als auch auf "Personalkörper", also auf zu innerorganisatorischen Einheiten zusammengefasste Personalgesamtheiten. Für den Fall einer solchen Übertragung greift die Ermächtigung des (empfangenden) Versicherungsträgers nach §718 Abs12 Z2 ASVG, die übertragenen Bediensteten durch Dienstgebererklärung entsprechend ihrem bisherigen Aufgabenbereich einer Organisationseinheit oder einem Arbeitsplatz (lediglich) des (empfangenden) Versicherungsträgers zuzuweisen.

Das Vorbringen zeigt nicht auf, dass die mit der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse verbundene Veränderung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durch Verlagerung von Abteilungen samt Bediensteten zur Österreichischen Gesundheitskasse nicht im öffentlichen Interesse liegt. §718 Abs12 und Abs18 ASVG regelt den damit verbundenen ex lege-Übergang, also Dienstgeberwechsel vom Dachverband zur Gesundheitskasse, die Zulässigkeit weiterer Übertragungen, also im Einzelfall zu verfügender Dienstgeberänderungen, und die Ermächtigung zur körperschaftsinternen Zuweisung per Dienstgebererklärung im Einzelfall in einer der Auslegung zugänglichen, hinreichend klaren Weise und bleiben den betroffenen Bediensteten die ihnen aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der auf sie anzuwendenden Dienstordnung zustehenden Rechte unverändert gewahrt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Behördenorganisation, Selbstverwaltungsrecht, Krankenversicherung, Weisung, Verwaltung weisungsfreie, Aufsichtsrecht, Determinierungsgebot, Rechtspolitik, Dienstzuteilung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G78.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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