RS Vwgh 1951/6/19 1153/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1951
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §236 Abs1
GebG 1946 §15 Abs3
GebG 1957 §15 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1711/501712/50

Rechtssatz

Bei einem Rechtgeschäft, das seinem Gegenstand nach teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz fällt, kann nur der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr unterzogen werden. Ein Erlaß aus Billigkeitsgründen ist auch bei Gebühren zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001153.X02

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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