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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1711/501712/50Rechtssatz
Bei einem Rechtgeschäft, das seinem Gegenstand nach teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz fällt, kann nur der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr unterzogen werden. Ein Erlaß aus Billigkeitsgründen ist auch bei Gebühren zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001153.X02Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020