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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1711/501712/50Rechtssatz
Rechtsgeschäfte, die das österr Recht als nichtig bezeichnet, bei denen die Nichtigkeit aber nicht auf einem Formmangel oder einem Mangel der Geschäftsfähigkeit oder der Rechtsfähigkeit beruht, sind als anfechtbare Rechtsgeschäfte iSd § 5 Abs 4 SteueranpassungsG 1934 anzusehen. Wurde ein Geschäft rückgängig gemacht, weil ein Teil keine Mittel für die Erfüllung besaß, so kommt das nicht einer geglückten Anfechtung des Geschäftes gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001153.X01Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020