Index
WasserrechtNorm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Als strafbarer Täter iSd in § 32 Abs 1 WRG enthaltenen Verbotes kann nur jene Person in Betracht kommen, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch eine andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000715.X02Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020