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WasserrechtNorm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs 1 WRG sind solche, die einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Zweckentsprechend ist die Nutzung eines Gewässers, die die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und den Gemeingebrauch nicht hindert. Ist im Einzelfall ein Widerspruch zu diesen Grundsätzen unverkennbar gegeben, dann kann keine bloß geringfügige Einwirkung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000715.X01Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020