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GerichtsgebührenNorm
Gebührenbefreiungserlaß BMJ 1963Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1370/69 E VS 25. Mai 1970 RS 2Stammrechtssatz
Beim Gebührenbefreiungserlass des BMJ, Zl 223-K/62 handelt es sich weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Verwaltungsverordnung, da ihm jeder normative Inhalt mangelt. Das Bundesministerium für Justiz hat darin lediglich seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht und diese seine Absicht schon eingangs durch die Benennung "Mitteilung" angekündigt. Auch der VfGH (vgl. das E 27.9.1969, B 35/69) erblickt in dem Erlass nur eine "Auslegung einzelner Vorschriften über die Befreiung von Gerichtsgebühren". Das Fehlen eines normativen Inhaltes schließt es nach der ständigen Judikatur des VfGH aus, einen Erlass als Verordnung zu qualifizieren (vgl. das E d VfGH VfSlg 3501). Da diese Mitteilung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, kann ihr um so weniger eine Verbindlichkeit zukommen. Obwohl die Bfrin eine der im Gebührenbefreiungserlass genannten vier Bausparkassen ist, kann sie aus diesem Erlass also kein subjektives öffentliches Recht ableiten. So muss der VwGH, dessen Aufgabe es ist, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen, die Rechtslage sehen, wobei der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage gem § 13 Z 3 VwGG verstärkt wurde.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000137.X04Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020